Die Bundesregierung hat am 16. September 2026 einen Maßnahmenplan zum besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus beschlossen. Der Plan reagiert auf den islamistischen Terroranschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026. Vorgelegt wurde er gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium der Justiz.
Im Strafrecht sieht der Plan eine Erweiterung des § 86 StGB auf ausländische Terrorgruppen ohne Organisationsstruktur in Deutschland vor, etwa den Islamischen Staat. Besonders gefährliche Körperverletzungen, insbesondere mit Messern, sollen künftig als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr eingestuft werden. Ein neuer Straftatbestand soll das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke bereits erfassen, bevor Kontakte zu terroristischen Gruppen bestehen. Im Jugendstrafrecht müssen Gerichte die Anwendung auf Heranwachsende künftig ausdrücklich im Urteil begründen. Hinzu kommen ein verbesserter Informationsfluss zwischen Sicherheitsbehörden und Justiz, eine intensivere Nutzung von elektronischer Fußfessel und Präventivgewahrsam, eine Offenlegungspflicht für ausländische Zuwendungen an Ausländervereine ab 10.000 Euro sowie ein Ausbau von Prävention und Deradikalisierung.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt:
»Der islamistische Anschlag im Umfeld des CSD in Berlin hat Folgen:
Die Gefährderüberwachung wird verstärkt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, Messerattacken härter bestraft, die Finanzierung der islamistischen Szene angegriffen. Mit umfassenden Maßnahmen des Vereinsrechts, mit erweiterten Befugnissen der Ermittlungsbehörden und konsequenterer Nutzung der Fußfessel, härten wir unseren demokratischen Rechtsstaat. Islamismus – und alle anderen Formen des Extremismus – werden konsequent mit den Mitteln des Rechtsstaats bekämpft.«
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig:
»Der Anschlag auf den Berliner CSD hat erneut gezeigt: Islamistischer Terrorismus ist eine sehr ernste Gefahr für unser Zusammenleben. Wir werden unseren Rechtsstaat im Kampf gegen Extremisten und Terroristen stärken. Dabei setzen wir auf präzise Maßnahmen – für effektive Strafverfolgung und bessere Prävention. Wir werden das Terrorismusstrafrecht nachschärfen – damit die Verbreitung von IS-Propaganda und das Spendensammeln für Terrororganisationen wie die Hamas konsequent verfolgt werden können. Außerdem werden wir gesetzliche Vorkehrungen dafür treffen, dass der Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden und Strafjustiz besser funktioniert. Und wir werden das Jugendstrafrecht anpassen: Hier geht es insbesondere um mehr Spezialisierung im Umgang mit jugendlichen Gefährdern. Ich bin überzeugt: Mit den 10 Maßnahmen machen wir Deutschland sicherer – ohne Abstriche bei Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit und heute schon bewährten Instrumenten des Jugendstrafrechts.«
Es folgt der 10-Punkte-Plan im Wortlaut:
Sicherheit stärken, Freiheit bewahren, Radikalisierung verhindern: 10-Punkte-Plan für einen besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus
Die letzten Wochen haben gezeigt: Unser Land befindet sich im Fadenkreuz von Terroristen und Extremisten. Sie fordern das Sicherheitsversprechen unseres Staates heraus, sie bekämpfen die Vielfalt, die unsere Gesellschaft auszeichnet, und sie lehnen das freiheitlich-demokratische Wertefundament unseres Landes ab. Das hat nicht zuletzt der islamistische Terroranschlag auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026 offenbart.
Darauf geben wir eine klare Antwort: Wir verteidigen unsere liberale und tolerante Gesellschaft und schützen unsere Bürgerinnen und Bürger. Wir stärken die innere Sicherheit und verbessern den Schutz vor Terrorismus und Extremismus.
Dafür dienen die folgenden Maßnahmen. Wir werden terroristische Taten konsequenter bestrafen, islamistische Gefährder wirksamer überwachen, Terrorismusfinanzierung bekämpfen und Radikalisierung effektiver verhindern. Wir setzen der Gewalt von Terroristen die Konsequenz unseres Rechtsstaats entgegen.
Terrorstraftaten wirksamer verfolgen und ahnden.
1. Erweiterung des Straftatbestands des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Propagandamittel für terroristische Organisationen zu verbreiten ist bereits heute von
§ 86 StGB erfasst, wenn die betreffende Vereinigung auf der in § 86 Absatz 2 StGB bezeichneten Liste der EU aufgeführt ist. Bei anderen ausländischen Terrorgruppen ohne Organisationsstruktur in Deutschland, wie etwa dem Islamischen Staat, gegen die ein verwaltungsrechtlich unanfechtbares Betätigungsverbot besteht, greifen bislang nur die weniger strengen Regelungen des Vereinsgesetzes. Wir werden den Straftatbestand des
§ 86 StGB deshalb auf diese Konstellationen erstrecken.
2. Hochstufung besonders gefährlicher, insbesondere mit Messern begangener Körperverletzungen zu Verbrechen
Immer wieder verwenden islamistische Gefährder bei ihren Taten Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge wie Messer. Dies wird künftig härter bestraft, wenn sie das Opfer durch eine gefährliche Körperverletzung in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen, was insbesondere bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge wie beispielsweise Messern der Fall sein kann. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr werden solche Taten künftig als Verbrechen eingestuft.
3. Notwendige Anpassungen des Jugendgerichtsgesetzes zügig angehen
Heranwachsende Straftäter müssen alters- und reifeangemessen bestraft werden. Es ist Aufgabe der Justiz, in jedem Einzelfall sorgfältig zu entscheiden, ob bei einem heranwachsenden Angeklagten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Mit seinem breiten Instrumentarium hat sich das Jugendstrafrecht in der Praxis grundsätzlich bewährt – zugleich erkennen wir punktuell gesetzgeberischen Handlungsbedarf und werden daher folgende Anpassungen des Jugendgerichtsgesetzes zügig angehen:
- Wir werden die Voraussetzungen der „Vorbewährung“ nachschärfen und hierzu das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausdrücklich im Gesetz verankern. Eine nachträgliche Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung darf nur dann vorbehalten werden, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht.
- Zudem werden wir ausdrücklich regeln, dass künftig bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende die dafür bestimmenden Umstände ausdrücklich im Urteil durch das Gericht darzulegen und zu begründen sind.
- Wir werden die jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vor Rechtskraft eines Urteils erweitern. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung, wie beispielsweise die Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe oder die Teilnahme an einem De-Radikalisierungskurs, können bislang nur bei Jugendlichen getroffen werden. Bei Heranwachsenden besteht diese Möglichkeit nicht. Diese Lücke wollen wir schließen, sodass die Gerichte bei einem entsprechenden Bedarf auch bei Heranwachsenden noch vor Rechtskraft eines Urteils notwendige vorläufige Maßnahmen ergreifen können.
- Schließlich werden wir staatsschutzrechtliche Kompetenz bei spezialisierten Jugendschöffengerichten bündeln, indem wir die für die Landesregierungen bestehende Möglichkeit zur Einrichtung eines gemeinsamen Jugendschöffengerichts erweitern: Zukünftig soll es den Landesregierungen möglich sein, ein spezialisiertes Jugendschöffengericht für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk einzurichten, das für alle Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig ist. Zugleich spezialisieren wir auch die Jugendkammern – in der Berufungsinstanz und erstinstanzlich. Indem wir die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile in Staatsschutzsachen bei einer Jugendkammer des OLG-Bezirks konzentrieren, stärken wir dort die staatsschutzrechtliche Kompetenz. Diese spezialisierte Jugendkammer soll auch in erster Instanz zuständig sein, wenn eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe zu erwarten ist.
4. Stärkere Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen bei Bewährungsentscheidungen
Künftig muss das Gericht bei einer Strafaussetzung zur Bewährung ab einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ausdrücklich auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berücksichtigen, nicht nur die Verteidigung der Rechtsordnung. Denn wir sind einig: jede Bewährungsentscheidung muss die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung mitdenken – nicht nur, aber insbesondere dann, wenn Staatsschutzdelikte im Raum stehen.
5. Gewährleistung des Informationsflusses zwischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten
Wir sorgen dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden bei terroristischen und extremistischen Straftaten gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse heranziehen und erhalten und den Justizbehörden in Strafverfahren damit alle relevanten Informationen auch zu den Gefährdungseinschätzungen der Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen und von diesen berücksichtigt werden können.
Wir sorgen dafür, dass Vollzugsanstalten von Untersuchungshaft dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auch Erkenntnisse über erkennbare Radikalisierungstendenzen des Beschuldigten in der Haft mitteilen müssen. Damit wird gewährleistet, dass dem Gericht diese Informationen im Falle einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen.
Gefährder besser überwachen.
6. Befugnis zur Sicherung von Verkehrsdaten auch für die Länderpolizeien
Angesichts der Bedeutung von Verkehrsdaten für die frühzeitige Ermittlung und Aufklärung von Gefährdungen, für das Aufdecken von Zusammenhängen und die Einleitung notwendiger Maßnahmen sollen auch die Länder befugt werden, im Einzelfall relevante Verkehrsdaten sichern zu lassen, um deren Verlust zu verhindern und eine spätere Erhebung zu ermöglichen.
7. Einheitliche Standards für die elektronische Fußfessel und Präventivgewahrsam im Bund und in den Ländern
Wir halten insbesondere die präventiv-polizeiliche Anordnung der elektronischen Fußfessel und von Präventivgewahrsam für wichtige Instrumente, um Gefährder zu beobachten und Terroranschläge abzuwenden.
Wir erwarten, dass im Gefährderbereich von den bestehenden Möglichkeiten zur Anordnung der Fußfessel deutlich intensiver Gebrauch gemacht wird. Die Fußfessel soll bei Gefährdern regelmäßig zur Anwendung kommen, es sei denn, dass im Einzelfall allein verdeckte Überwachungsmaßnahmen vorzugswürdig sind.
Im Bereich des Präventivgewahrsams setzen wir uns für einheitliche, effektive Standards in Bund und Ländern ein. Die rechtlichen Grundlagen müssen dabei hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Gefährdern ermöglichen. Wir erwarten, dass Präventivgewahrsam gerade bei Gefährdern stärker zur Gefahrenabwehr herangezogen wird.
Gezielter gegen die Finanzierung der islamistischen Szene vorgehen.
8. Verstärkte Strafverfolgung von Unterstützern und Finanzierern von Terrorgruppen sowie Offenlegungspflicht finanzieller Zuwendungen aus dem Ausland
Wir werden einen neuen Straftatbestand für Spendensammler schaffen und die Abschöpfung von Spendengeldern für terroristische Vereinigungen erleichtern. Die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen ist bereits heute mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Strafbar sind insbesondere das Sammeln und Weiterleiten von Spenden für terroristische Vereinigungen. Dabei muss der Täter aber schon Kontakte zu einer terroristischen Vereinigung haben. Wer Spenden für terroristische Zwecke sammelt, soll sich zukünftig schon strafbar machen, bevor Kontakte zu terroristischen Gruppen auf-genommen oder Gelder weitergeleitet werden.
Bei auslandsbezogenem Extremismus und Spionage spielt die ausländische Finanzierung eine zentrale Rolle. Deshalb haben wir einen Gesetzentwurf zur Reform des Vereinsgesetzes vorgelegt, der Ausländervereine künftig verpflichtet, ausländische finanzielle Zuwendungen über 10.000 Euro offenzulegen. Der Gesetzentwurf muss jetzt rasch im Bundestag beraten und verabschiedet werden, damit verdeckte Finanzierungsmethoden wie das sogenannte „Hawala”-Banking oder nicht registrierte Barspenden gezielter bekämpft werden können.
Prävention stärken und Deradikalisierung effektiver gestalten.
9. Stärkung der Prävention
Radikalisierung findet immer häufiger im digitalen Raum statt. Deshalb wollen wir uns für eine stärkere Verantwortungsübernahme der Plattformen für extremistische Inhalte und insbesondere für die Rechtsdurchsetzung gegenüber Anbietern mit Sitz im Ausland einsetzen.
Extremismusprävention umfasst unter anderem Bildungsarbeit, soziale Prävention in muslimischen Communities und die Förderung eines demokratischen Werteverständnisses. Wir werden die bestehenden Präventionsprogramme im Bereich Bildung und Digitales um weitere Maßnahmen ergänzen. Dabei brauchen wir gerade auch muslimische Akteure als Partner der Präventionsarbeit. Es ist uns wichtig, digitale Gegen- und Alternativangebote zu etablieren, die gerade junge Menschen als demokratische Akteure mit dem Bedürfnis nach Orientierung und Zugehörigkeit ansprechen. Hierzu werden wir über die Bundeszentrale für politische Bildung auf eigene digitale Angebote setzen und darüber hinaus z.B. das Digital Streetwork in der Integrationsarbeit stärken. Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden wir im Themenfeld Extremismusprävention phänomenübergreifend die Programmebene Digitaler Raum sowie die Kommunalen Partnerschaften für Demokratie stärken.
Wir werden einen gemeinsamen Bund-Länder-Aktionsplan Islamismusbekämpfung erarbeiten, um die Islamismusbekämpfung von Bund und Ländern weiterzuentwickeln und an die aktuellen Herausforderungen anzupassen.
10. Effektivere Deradikalisierung
Wirkungsvolle Bemühungen um Deradikalisierungen sind ein zentraler Baustein bei der Prävention extremistischer Gewalt. Um die Qualität und damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Rahmen einer Qualitätssicherung weiter zu verbessern, werden wir die in diesem Bereich bestehenden Programme im Zusammenwirken mit den Ländern evaluieren.
Wir stärken den Wissenstransfer zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Präventionspraxis. Wir befürworten insbesondere die Einrichtung von Fach- und Koordinierungsstellen als Kontaktpunkte für alle beteiligten Akteure (Sicherheitsbehörden, Jugendämter, Bewährungshilfe, Träger der Deradikalisierungs- und Ausstiegsarbeit, Psychologisches Fachpersonal, Landes-Demokratiezentren etc.) auf Länderebene, so dass Maßnahmen ganzheitlicher, effizienter und effektiver koordiniert und durchgeführt werden. Wir bauen bestehende Schulungsangebote für Ausstiegsberater und Sicherheitsbehörden zum Thema „Rechtssicherer Informationsaustausch“ aus und stärken dabei die Rolle des Kompetenzzentrums des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung (KID) des BAMF als bundesweite Fach- und Unterstützungsstruktur.
Quelle: Bundesministerium des Innern (16. September 2026): Sicherheit stärken, Freiheit bewahren, Radikalisierung verhindern. Bundeskabinett beschließt Maßnahmenplan zu einem besseren Schutz vor islamistischem Terrorismus. Online verfügbar unter: LINK