Die zwölf Antworttechniken im Überblick
Der Katalog ist aus beobachteten Antwortmustern gebildet und ordnet die zwölf Techniken drei Familien zu:
Familie I: Nichtbeantwortung der Form nach. Nr. 1 Übergehen geschlossener Fragen | Nr. 2 Verweise ohne Informationsgehalt | Nr. 3 Themenwechsel | Nr. 4 Zeitverschiebung
Familie II: Verschleierung der Auskunftslage. Nr. 5 Verdeckte Verweigerung | Nr. 6 Verschleiertes Nichtwissen
Familie III: Irreführende Darstellung des Mitgeteilten. Nr. 7 Ungekennzeichnete Fremdangaben | Nr. 8 Nicht überprüfbare Prozessbehauptungen | Nr. 9 Unbelegte Wertungen | Nr. 10 Verantwortungsverschiebung auf Dritte | Nr. 11 Selektive Darstellung | Nr. 12 Ungefragte Entlastungsdarstellung
Der Katalog ist nicht abschließend.

Zweck und Anwendungsbereich
Der Katalog kann als Prüfraster dienen, um Antworten der Bundesregierung auf Kleine und Große Anfragen sowie auf Schriftliche und Mündliche Fragen daraufhin auszuwerten, ob sie der verfassungsrechtlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung genügen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Frage- und Informationsrecht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 124, 161; 137, 185). Jede Technik ist mit einer fallunabhängigen Regel und einem belegten Beispiel beschrieben. Die Rechtsfolge einer unzulässigen Antwort ist die Verletzung des Frage- und Informationsrechts. Sie ist in im jeweiligen Fall im Organstreit geltend zu machen.
Drei Prüfschritte
Je Antwort der Bundesregierung können die folgenden drei Prüfschritte angewendet werden. Die Mehrfachverwirklichung mehrerer Techniken in einer einzigen Antwort hat sich dabei als der Regelfall herausgestellt.
Schritt 1: Liegt überhaupt eine Antwort auf die gestellte Frage vor? Nr. 1 (gar keine Antwort), Nr. 2 (Verweis statt Antwort), Nr. 3 (Antwort auf eine andere Frage), Nr. 4 (Antwort auf eine andere Zeitebene).
Schritt 2: Ist eine fehlende oder unvollständige Antwort als solche deklariert? Nr. 5 (Nicht-sagen-Wollen ohne fragebezogene Begründung), Nr. 6 (Nicht-Wissen ohne Offenlegung).
Schritt 3: Ist das Mitgeteilte belastbar? Nr. 7 (Quelle der Aussage), Nr. 8 (Überprüfbarkeit der Aussage), Nr. 9 (Wertungen in der Aussage), Nr. 10 (Zuschreibungen an Dritte), Nr. 11 (Auswahl der Aussagen), Nr. 12 (Hinzufügung nicht erfragter Aussagen).
Der Ausgangsfall
Der Katalog wurde aus den Mustern der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage »Bundesmittel für die Organisation ›Islamic Relief Deutschland e. V.‹ und mögliche Mittelabflüsse an islamistische bzw. terroristische Strukturen in Syrien« (Drucksache 21/6719) gebildet. Die Antwort wurde am 9. Juli 2026 mit Schreiben des Auswärtigen Amts übermittelt (Drucksache 21/7057). Vgl. Synopse zur Antwort der Bundesregierung zu Islamic Relief (Drs. 21/7057) und bekannten Sachverhalten
Das Auswärtige Amt (AA) förderte von 2013 bis 2020 mit rund 15,2 Millionen Euro Projekte des Vereins Islamic Relief Deutschland e. V. (IRD), einer Organisation, deren Nähe zur islamistischen Muslimbruderschaft (MB) das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) festgestellt hatte. Der Bundesrechnungshof (BRH) stellte in zwei Prüfungsmitteilungen von Dezember 2019 schwerwiegende Mängel der Förderentscheidungen und des Prüfverfahrens fest; die Berichte wurden erst im Februar 2026 nach mehrjähriger Klage in geschwärzter Fassung frei. Zitiert werden diese Berichte im Folgenden als Teil 1 (Eignung von IRD als Zuwendungsempfänger, 10. Dezember 2019) und Teil 2 (zuwendungsrechtliches Verfahren, 17. Dezember 2019), jeweils mit der Textziffer (Tz.) der geschwärzten Fassung.
Das Fragebedürfnis des Bundestages setzte im Januar 2017 ein und zieht sich seitdem durch drei Wahlperioden und über Abgeordnete dreier Fraktionen (Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD).
- Sachstand AK Polis | Nr. 4 | 10. Juni 2026: »Im Blindflug« – Steuermillionen an Islamic Relief vom Auswärtigen Amt (PDF)
Der 12er-Katalog
Nr. 1: Übergehen geschlossener Fragen (Familie I)
Regel: Ja/Nein-Fragen sind mit Ja oder Nein zu beantworten, einschließlich der Folgefragen. Sammelantworten, die Teilfragen unbeantwortet lassen, sind unzulässig.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Ja/Nein-Frage, ob das AA über Mittelverwendungen in extremistisch kontrollierten Gebieten informiert war, blieb samt der Folgefragen nach Zeitpunkt, Konsequenzen und Gründen in einer Sammelantwort vollständig unbeantwortet: kein Ja/Nein, kein Zeitpunkt, keine Konsequenz, keine Begründung. Die Sammelbeantwortung in Drucksache 21/7057 (»Die Fragen 5 bis 6b werden zusammen beantwortet«) war hier das formale Vehikel des Übergehens. Zu berichten gewesen wäre insbesondere die hausinterne Warnung des zuständigen Länderreferats vom Oktober 2018 und deren dokumentierte Folgenlosigkeit. Dieser Vorgang stammt aus den Akten des Auswärtigen Amts und wurde auf dem Klagewege offengelegt; er ist im Prüfbericht des Bundesrechnungshofes dokumentiert (Teil 1, Textziffer 3.5.1.3). Kenntnis der eigenen Akten muss vorausgesetzt werden.
Nr. 2: Verweise ohne Informationsgehalt (Familie I)
Regel: Ein Verweis auf frühere Drucksachen ist nur zulässig, wenn die Fundstelle die erfragte Information vollständig und für den erfragten Zeitraum enthält. Der Kerninhalt sollte gleichwohl in der Antwort selbst wiedergegeben werden. Verweisketten, die mit einer Leerstelle enden, sind ausgeschlossen.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Fünf der neun Antworten der Drucksache 21/7057 bestehen ganz oder überwiegend aus Verweisen auf frühere Drucksachen, viermal trotz ausdrücklichen Ausführungsersuchens der Fragesteller. Härtester Fall ist die Frage nach weiteren Fördermittelempfängern mit Muslimbruderschaft-Bezug: Das Auswärtige Amt bildete eine Verweiskette über zwei weitere Drucksachen (21/5840, 21/5406), die in einem Dokument endet, das die erfragte Aufschlüsselung nach Jahr und Empfänger an keiner Stelle enthält.
Nr. 3: Themenwechsel (Familie I)
Regel: Es ist die gestellte Frage zu beantworten.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Frage nach den Kenntnissen der Bundesregierung über Muslimbruderschaft-Verbindungen des Mittelempfängers wurde mit Ausführungen zur Prüfung der Ausgabenbelege (Verwendungsnachweisprüfung) beantwortet, die Organisationsverbindungen nicht zum Gegenstand hat. Die Frage nach einer möglichen indirekten Terrorfinanzierung wurde mit derselben Belegprüfung beantwortet, obwohl Mittel zweckentsprechend verwendet und dennoch terroristischen Strukturen zugutegekommen sein können, etwa über Abgaben und Eintreibungen durch De-facto-Machthaber im Projektgebiet. Auch ein zweiter negativer Wirkungspfad bleibt unerwähnt: die nicht intendierte Stärkung karitativer Strukturen der Muslimbruderschaft, vor der eine Stelle im AA laut freigeklagtem BRH-Bericht hausintern gewarnt hatte (Teil 1, Tz. 3.5.1.3).
Nr. 4: Zeitverschiebung (Familie I; Sonderfall von Nr. 3 mit eigenem Diagnosewert)
Regel: Zukunftsfragen sind mit Angaben zur Zukunft zu beantworten. Der erfragte Zeitraum ist vollständig abzudecken, einschließlich anderer Ressorts und verbundener Organisationen, soweit erfragt.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Zukunftsfrage, ob die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit dem Empfänger zu beenden plant, wurde mit der Vergangenheitsangabe beantwortet, seit 2020 gebe es keine Förderzusagen. Die Planungsfrage, die Frage nach verwandten Organisationen und das »wenn nein, warum nicht« blieben offen, während die Mitgliedschaft des Empfängers im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe der Bundesregierung fortbestand. Bei der Frage nach den Gesamtzahlungen fehlten die Jahre 2021 bis 2025 sowie die Zahlungen anderer Ressorts (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: 965.040 Euro; Drs. 19/23023).
Nr. 5: Verdeckte Verweigerung (Familie II)
Regel: Wird eine Auskunft ganz oder teilweise nicht erteilt, ist dies ausdrücklich zu erklären und fragebezogen zu begründen. Vorrangig ist eine eingestufte Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages als milderes Mittel zu prüfen.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Mehrere Teilfragen wurden übergangen, ohne dass ein Verweigerungsgrund benannt wurde. Bei der Frage nach weiteren muslimbruderschaftsnahen Fördermittelempfängern wurde die Staatswohl-Begründung lediglich über die Verweiskette inkorporiert; eine fragebezogene Begründung fehlte. Es gab keine erkennbare Prüfung der Geheimschutzstelle als milderes Mittel.
Nr. 6: Verschleiertes Nichtwissen (Familie II)
Regel: Liegen erfragte Informationen nicht vor oder werden sie nicht erfasst, ist genau das mitzuteilen: Nichtwissen darf weder hinter Verweisen noch hinter einer Staatswohl-Berufung verborgen werden.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Antwort teilte nicht mit, dass die erfragten Daten zu muslimbruderschaftsnahen Fördermittelempfängern nach eigener Auskunft der Bundesregierung nicht systematisch erhoben oder vorgehalten werden (Drs. 21/5406), stattdessen verwies sie auf eine Fundstellenkette. Ebenso wenig teilte sie mit, dass eine belegte Begründung für die Fortsetzung der Förderung nach Aktenlage nicht existiert (nach dem BRH bleiben die maßgeblichen Gründe »im Dunkeln«, Teil 1, Tz. 3.3), stattdessen wich sie auf Verfahrensbeschreibungen aus.
Nr. 7: Ungekennzeichnete Fremdangaben (Familie III)
Regel: Angaben Dritter, insbesondere des Zuwendungsempfängers oder aus dessen Berichtssystemen, sind als solche zu kennzeichnen, mit Quelle und Verifikationsstatus.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Antwort trug personengenaue Begünstigtenzahlen (»mindestens 2.453.843 hilfsbedürftige Personen erreicht« und weitere) ohne Quellenangabe im Indikativ als eigene Feststellung vor, obwohl die Ausgabenbelege der Letztempfänger den prüfenden Stellen nie vorlagen und sich das AA nach Bewertung des BRH »viel zu sehr« auf eine vom Empfänger selbst betriebene Datenbank stützte (Teil 2, Tz. 5.3). Die »mindestens«-Angabe behauptete eine gesicherte Untergrenze, die die dokumentierte Prüflage nicht hergab.
Nr. 8: Nicht überprüfbare Prozessbehauptungen (Familie III)
Regel: Behauptungen über Prüf‑, Änderungs- oder Umsetzungsvorgänge sind mit Akteur, Datum und Fundstelle zu versehen. Nicht falsifizierbare Prozessprosa entfällt.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Antwort auf die Konsequenzenfrage bestand im Kern aus Prozessbehauptungen ohne jedes überprüfbare Merkmal (»Die darin enthaltenen Vorwürfe wurden geprüft«, die Erkenntnisse seien »in die Weiterentwicklung … eingeflossen«): kein handelndes Referat, kein Datum, kein Erlass, keine Fundstelle. Das Parlament konnte die Behauptung weder verifizieren noch falsifizieren. Der BRH hatte eine inhaltsgleiche frühere Zusage des AA bereits als nicht eingehalten bewertet (Teil 1, Tz. 3.7.3). Abgrenzung zu Nr. 9: Dort geht es um unbelegte Wertungen, hier um scheinbar tatsachenförmige, aber merkmalslose Vorgangsbehauptungen.
Nr. 9: Unbelegte Wertungen (Familie III)
Regel: Wertende Zuschreibungen nur, wenn die zugrunde liegende Tatsachenbasis in der Antwort benannt und aktenmäßig belegt ist.
Beispiele aus dem Ausgangsfall, je Wertung: »umfänglich« (für den Informationsaustausch mit dem BMI): Das BMI bestätigte gegenüber dem BRH die Gespräche, »nicht jedoch die Zustimmung« zur Förderung (Teil 1, Tz. 0.2). »Einzige Möglichkeit« (für die Förderung des Empfängers): Die Antwort behauptet, die Förderung habe »im Projektgebiet die einzige Möglichkeit« dargestellt, »lebensrettende Gesundheitsversorgung für die von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen zu leisten«. Der Bundesrechnungshof hat diese Darstellung geprüft und verworfen: Das AA förderte zeitgleich Projekte von Caritas, Malteser International und Ärzte der Welt in der syrischen Gesundheitsversorgung; die Aussage findet sich in keinem der Antragsprüfungsvermerke und in keiner Projektakte und »scheint nachgeschoben« (Teil 1, Tz. 3.5.1.4, 3.7.1). »Qualitätssiegel« (für eine EU-Zertifizierung des Empfängers): Die Zertifizierung »hat keinen Einfluss auf die Weisungslage zu den verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen« (Teil 1, Tz. 3.7.1). »Deutlich umfassender« (für heutige Prüfanforderungen): ohne eine einzige benannte Fundstelle, während Kontrolle und Erfassung nach Drs. 21/5406 weiterhin fehlen.
Nr. 10: Verantwortungsverschiebung auf Dritte (Familie III)
Regel: Die Mitwirkung anderer Stellen darf nur dargestellt werden, wie sie dokumentiert ist und eine Mitverantwortung Dritter darf nicht suggeriert werden, wo die eigene Alleinverantwortung besteht.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die Förderentscheidung wurde als Ergebnis eines »umfänglichen Informationsaustauschs mit dem BMI« dargestellt; diese Darstellung ist objektiv geeignet, den Eindruck einer mitprüfenden oder mittragenden zweiten Instanz zu erwecken; ob dies bezweckt war, wird hier nicht behauptet. Das BMI hat jedenfalls gegenüber dem BRH nur die Gespräche bestätigt, »nicht jedoch die Zustimmung« (Teil 1, Tz. 0.2). Wegen des Ressortprinzips (Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes) war das AA für die Förderentscheidung ohnehin allein verantwortlich (Teil 1, Tz. 3.7.1).
Nr. 11: Selektive Darstellung (Familie III)
Regel: Aussagen, die amtlichen Feststellungen widersprechen, sind nur mit Offenlegung des Widerspruchs und Begründung der abweichenden Bewertung zulässig. Zudem ist die Wiedergabe ausschließlich entlastender Umstände bei Verschweigen einschlägiger belastender amtlicher Feststellungen irreführend.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Die dreifach wiederholte Aussage, es seien »keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung« festgestellt worden, stand neben den unerwähnten BRH-Feststellungen »zahlreicher Verstöße« gegen das Zuwendungsrecht mit Rückforderungen von rund 155.000 Euro zuzüglich Zinsen (Teil 2, Tz. 0.6, 5.3). Keine der belastenden Kernfeststellungen des BRH (Verstoß gegen die eigene Weisungslage, Aktenvernichtung im Jahr des Förderbeginns, ignorierte hausinterne Warnung, »Blindflug«-Befund, ein ungeklärter Bargeldtransfer über 240.000 Euro in die Türkei) wurde erwähnt, obwohl ausdrücklich nach den Konsequenzen aus diesen Berichten gefragt war.
Nr. 12: Ungefragte Entlastungsdarstellung (Familie III)
Regel: Nicht erfragte Darstellungen dürfen die Beantwortung der gestellten Fragen weder ersetzen noch verkürzen. Entlastendes ist zulässig, aber zusätzlich zur Antwort und denselben Beleganforderungen unterworfen.
Beispiel aus dem Ausgangsfall: Der Beantwortung wurde ein detailliertes, nicht erfragtes Zahlenwerk über die angebliche humanitäre Wirkung der Projekte vorangestellt (rund ein Drittel des Antwortumfangs); sein Gegenstand, der humanitäre Ertrag, war ein anderer als die erfragten Gegenstände (Mittelverbleib, Kenntnisse, Maßnahmen, Konsequenzen). Zwei Antworten verwiesen auf diese Vorbemerkung zurück; dort trat nicht erfragtes entlastendes Material an die Stelle erfragter Angaben. Ob damit eine Ablenkungswirkung erzielt wurde oder beabsichtigt war, lässt sich dem Text nicht entnehmen und wird hier nicht behauptet; festgestellt wird die objektive Struktur, die mit Nr. 7 (ungekennzeichnete Herkunft der Zahlen) und Nr. 11 (Auslassung belastender Feststellungen) zusammentrifft.