Von Seyran Ateş und Sigrid Herrmann
Über sechs Jahre lang waren die Befunde unter Verschluss. Am 10. Dezember 2019 hat der Bundesrechnungshof (BRH) seine Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amts (AA) an Islamic Relief Deutschland e. V. (IRD) abschließend im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) festgestellt.1
Der BRH beschreibt IRD als 1996 in Köln gegründete deutsche Nichtregierungsorganisation. Zweck des steuerbegünstigten Vereins sei es, »Menschen in Notsituationen und bei Naturkatastrophen Hilfe zu leisten«, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie Flüchtlinge zu unterstützen. Der Satzungszweck werde unter anderem durch das Sammeln von Spenden erfüllt, »die zur Verteilung an die Begünstigten an Islamic Relief (UK) weitergeleitet werden«.2
IRD setzte die vier vom AA geförderten Syrien-Projekte dem BRH zufolge nicht selbst um, sondern »durch seine Partner Islamic Relief Worldwide (IRW), Islamic Relief Türkei (IRT) sowie den Deutsch-Syrischen Verein zur Förderung der Freiheiten und Menschenrechte e. V. (DSV)«.3
Zuständig für die Bearbeitung humanitärer Hilfsprojekte war im AA das Fachreferat S09, zuvor S05 bzw. VN05. Dieses prüfte die Projektanträge und fertigte nach einheitlichem Muster einen Prüfungsvermerk mit Votum, der von der Referatsleitung gezeichnet wurde. Je nach Projektumfang oder politischer Bedeutung wurden außerdem Abteilungsleitung, Staatssekretär oder Bundesminister beteiligt.
Der BRH untersuchte vier IRD-Projekte, die das AA in den Jahren 2013 bis 2016 förderte: SYR 23/13, SYR 28/14, SYR 06/15 und SYR 17/16. Sie sollten der Aufrechterhaltung einer medizinischen Grundversorgung in Syrien dienen – etwa durch Lieferung von Medikamenten, medizinischen Verbrauchsmaterialien und Ausstattungsgegenständen sowie durch die Bezahlung von Krankenhauspersonal und laufenden Krankenhauskosten, darunter Benzin für Generatoren.
Die beiden Prüfungsmitteilungen – Teil 1 zur grundsätzlichen Eignung des Zuwendungsempfängers, Teil 2 zum zuwendungsrechtlichen Verfahren – trugen die Einstufung »VS – Nur für den Dienstgebrauch«. Sie wären ohne juristisches Erzwingen bis heute geheim.
Transparenz nur unter Zwang
Die Geschichte des Prüfvorgangs begann vor zehn Jahren. Am 30. November 2016 wandte sich eine der Autorinnen dieses Beitrags mit einer Eingabe an den BRH. Die Islamismusexpertin Sigrid Herrmann wies den BRH auf eine mögliche Zweckentfremdung von Fördermitteln des AA hin und regte eine Prüfung an. Der BRH bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Aktenzeichen II 1 – 05 20 35 – 3801/2016): Das Auswärtige Amt sei »um Stellungnahme gebeten worden«; der Fall werde »ggf. bei anstehenden Prüfungen berücksichtigt«.1 Über das Prüfverfahren und seine Ergebnisse gelangten zunächst keine Informationen an die Öffentlichkeit. Sichtbar wurde lediglich, dass die IRD-Förderung durch das AA recht abrupt endete.

Bereits vor dem Beginn der Förderung durch das AA lagen einschlägige Erkenntnisse vor. Das israelische Verteidigungsministerium bezeichnete laut Medienberichten den deutschen Ableger von Islamic Relief als »Teil des Finanz-Systems der Hamas-Organisation«. Aus diesem Grund sei es der Organisation verboten, in Israel Geschäfte abzuwickeln. Im Juni 2014 sei damit eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 2008 bestätigt worden. Die Behörde teilte mit: »Es handelt sich um eine Organisation, die Spenden für die Hamas sammelt, dies tut sie mit weltweiten Chapters, darunter in Europa und Deutschland.« Dass diese Verflechtungen öffentlich thematisiert wurden, wollte IRD gerichtlich unterbinden. Die Versuche, entsprechende Veröffentlichungen von Sigrid Herrmann untersagen zu lassen, scheiterten im Oktober 2016 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt sowie Anfang 2017 vor dem Landgericht Köln.4
Im Januar 2017 bestätigte die Bundesregierung auf eine Anfrage des damaligen Grünen-Abgeordneten Volker Beck enge Verbindungen zwischen Islamic Relief Deutschland und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD, heute DMG) – jener Organisation, die das Bundesamt für Verfassungsschutz als zentrale Organisation der Muslimbruderschaft-Anhängerschaft in Deutschland einstuft. Knapp zwei Jahre später, auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Jahr 2019, erklärte die Bundesregierung zwar, dass »sowohl Islamic Relief Worldwide als auch Islamic Relief Deutschland e. V. über signifikante personelle Verbindungen zur Muslimbruderschaft oder ihr nahestehenden Organisationen verfügen«. Die Frage aber, ob deutsche Steuergelder von IRD oder IRW an die Hamas, ihr Personal oder Vorfeldorganisationen geflossen seien, ließ sie aus »Gründen des Staatswohls« unbeantwortet.5 Der Politikwissenschaftler und Direktor des American Jewish Committee (AJC) Berlin, Remko Leemhuis, kommentierte damals in der ZEIT: Akteure der Hamas hätten »mindestens indirekt von deutschem Steuergeld profitiert«, alles andere wäre »naiv«.6
Anfang 2021 stellte die andere Autorin dieses Beitrags – die Juristin Seyran Ateş, zugleich Gründerin der Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, Beirätin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) und spätere Mitgründerin des Arbeitskreises Politischer Islam (AK Polis) – einen Antrag auf Akteneinsicht in die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs. Der Antrag stützte sich auf § 96 Abs. 4 BHO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie Art. 5 Abs. 1 GG.7
Der BRH lehnte ab. Bei einer »Weitergabe des hier maßgeblichen Prüfungsergebnisses« sei eine »missverständliche Darstellung in der Öffentlichkeit zu befürchten«, welche die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik »unverhältnismäßig stark belasten könnte«.8 Ateş erhob daraufhin – mit Unterstützung des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) – Klage. Ihre Bewertung des Ablehnungsbescheids fiel deutlich aus: »Bei der Gefahr einer ›missverständlichen Darstellung in der Öffentlichkeit‹ handelt es sich nicht um einen juristisch anerkannten Ausschlussgrund für den Informationszugang. Vielmehr mutet dieses Argument willkürlich an und offenbart ein höchst problematisches Demokratieverständnis des Bundesrechnungshofes, da die Bürgerinnen und Bürger letztlich als unmündig abqualifiziert werden.«9
Eine spätere Begründung lieferten die Bundesbehörden im Verwaltungsgerichtsverfahren – mit einer noch erstaunlicheren Wendung. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin gaben sie zur Verteidigung an, die Bekanntgabe der Informationen könnte »zu Polemiken führen«; es bestehe »die Gefahr, dass die Diskussionen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden, die dem Wohl des Bundes nicht förderlich wäre«.
Erst nach einem mehrjährigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren – das unter Außenministerin Annalena Baerbock (Bündnis 90/Die Grünen) begonnen und unter Außenminister Johann Wadephul (CDU) abgeschlossen wurde – kam es zur Einigung mit der Klägerin und zur Freigabe der Berichte. Mit Sperrerklärung vom 9. Juni 2023 hatte das AA die Vorlage der Prüfberichte zunächst abgelehnt und unter anderem damit begründet, das Bekanntwerden der Dokumente würde die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste erschweren. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 10. September 2025 fest, die Sperrerklärung sei in wesentlichen Teilen rechtswidrig. Die AA-Begründung erweise sich »als teilweise unzutreffend«; zahlreiche Textpassagen beträfen lediglich »die Zusammenarbeit von Bundesbehörden, die nicht zu den Nachrichtendiensten zählen«. Die Ermessensentscheidung des Auswärtigen Amts, die Berichte vollständig zurückzuhalten, stütze sich »auf sachfremde Erwägungen«: Die Behauptung, eine Teiloffenlegung führe zu »Verzerrung des Aussagegehalts« der Berichte, rechtfertige es nicht, von Schwärzungen »als milderen Maßnahmen von vornherein Abstand zu nehmen«.10 Beide Berichte liegen seit Februar 2026 vor – mit Schwärzungen, deren Reichweite durch den Bundesverwaltungsgericht-Beschluss zugleich gerichtlich begrenzt wurde.
Das ist der Kontext, in dem das Folgende zu lesen ist. Die Behördensprache des Berichts ist zurückhaltend; in der Sache sind die Feststellungen außerordentlich. Sie betreffen nicht nur Fehler in einem einzelnen Förderfall oder punktuelles menschliches Versagen, sondern die jahrelange Missachtung zentraler Anforderungen an die Vergabe von Steuergeldern in Millionenhöhe an Strukturen von IRD und IRW, deren Risikoprofil an anderer Stelle bereits dokumentiert wurde.11
Worum es politisch geht: MB, Hamas, Türkei, Syrien
Bevor die einzelnen Befunde verständlich werden, ist eine Einordnung nötig: in das Netzwerk der Muslimbruderschaft und in die Konflikt- und Kriegsregionen im Nahen Osten, in die die deutschen Steuergelder flossen. Die Bundesregierung hat die Verbindungen von IRD und IRW zur Muslimbruderschaft (MB) selbst eingeräumt. Was bedeutet das?
Die Muslimbruderschaft ist nach Einschätzung des Verfassungsschutzes »die älteste und einflussreichste islamistische Bewegung« und »der Ursprung des modernen politischen Islam«. Sie strebt »ein Regierungssystem auf Grundlage der Scharia« an und betrachtet säkulare Demokratie höchstens als »Übergang zu einer islamischen Ordnung«. Ihre Strategie ist die »Islamisierung von unten«: über karitative, soziale und religiöse Strukturen werden Bewusstseinswandel und gesellschaftliche Prägung angestrebt. Gegründet 1928 in Ägypten von Hasan al-Banna, ist die MB heute global vernetzt – mit Ablegern in zahlreichen Ländern der arabischen Welt, in Europa und in Nordamerika. Die deutsche Hauptorganisation der MB-Anhängerschaft – die Deutsche Muslimische Gemeinschaft (DMG, vormals IGD) – wird im Verfassungsschutzbericht 2024 als »die wichtigste und zentrale Organisation der Muslimbruderschaft-Anhängerschaft in Deutschland« bezeichnet. Mehrere Gründungsakteure von IRD waren in der DMG bzw. ihrer Vorgängerorganisation IGD in leitender Funktion tätig.12
Für die hier geprüften Förderfälle sind zwei regionale Ableger der MB von besonderer Bedeutung: die palästinensische Hamas und die syrische MB. Die Hamas wurde 1987 im Gazastreifen »als regionaler Ableger der Muslimbruderschaft durch Scheich Ahmed Yassin und weitere Muslimbrüder gegründet«.13 Ziel laut Hamas-Charta von 1988: die Vernichtung Israels und ein islamischer Staat »Palästina« vom Mittelmeer bis zum Jordan. Mit dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 – dem schwersten Massaker an Juden seit dem Holocaust – hat die Hamas dieses Ziel in beispielloser Brutalität operationalisiert. Der Islamwissenschaftler Guido Steinberg von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) fasst das Verhältnis wie folgt zusammen: »Die Hamas ist aus dem palästinensischen Ableger der ägyptischen Muslimbruderschaft hervorgegangen« – Judenhass und Antisemitismus seien »tief in der Geschichte der Hamas, der Muslimbruderschaft in Palästina und der Mutterorganisation in Ägypten verwurzelt«.14
In diesen ideologischen Kontext gehören die seit 2017 öffentlich rezipierten Social-Media-Beiträge des langjährigen IRD-Vorsitzenden Almoutaz Tayara, der die Hamas-Führung als »große Männer« lobte, die dem »göttlichen und heiligen Ruf der Muslimbruderschaft« gefolgt seien, und die Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden – den militärischen Arm der Hamas – ausdrücklich pries. Tayara legte seinen Vorstandsposten 2020 nach öffentlichem Druck nieder. Die Hinweise auf problematische Verbindungen beschränken sich nicht auf Tayara und diese Äußerungen.15
Geographisch von besonderer Bedeutung sind die Türkei und Syrien. Die Türkei ist seit den 2000er Jahren unter der MB-affinen AKP-Regierung zu einer der wichtigsten Anlaufstellen für MB-nahe Organisationen im sunnitischen Islamismus geworden. Politisch verbannte MB-Funktionäre aus Ägypten fanden in Istanbul Zuflucht; in Gaziantep, der türkischen Grenzstadt zu Syrien, konzentrierten sich während des syrischen Bürgerkriegs zahlreiche Hilfs- und Logistikstrukturen dieses Spektrums. Genau dort hat auch Islamic Relief Türkei (IRT) – einer der zentralen Projektpartner von IRD bei den vom AA geförderten Syrien-Vorhaben – sein Büro: »IRT hat sein Büro in Gaziantep (Türkei). IRT hat zudem mehrere Büros in Syrien«, hält der BRH-Bericht fest.16
Syrien ist für die Muslimbruderschaft historisch besetztes Terrain: Der Aufstand der syrischen MB gegen das Assad-Regime endete 1982 mit dem Massaker von Hama, bei dem die Armee Hafiz al-Assads zehntausende MB-Anhänger und Zivilisten tötete. Seitdem operiert die syrische MB überwiegend aus dem Exil – mit Strukturen vor allem in der Türkei. Während des syrischen Bürgerkriegs ab 2011 organisierten sich in den nordsyrischen Rebellengebieten zahlreiche karitative und zivilgesellschaftliche Akteure, von denen ein erheblicher Teil dem MB-Spektrum zuzurechnen ist. Genau auf dieses Risiko hat das Länderreferat Syrien (AS-SYR) des AA im Oktober 2018 intern hingewiesen: Eine Förderung von IRD könne »auch bei ordnungsgemäßer Verwendung für humanitäre Zwecke zu einer nicht-intendierten Förderung karitativer Strukturen der MB in SYR führen« und damit ein »Risiko einer politisch nicht-intendierten Stärkung der MB als syrienpolitischem Akteur« bergen.17
In jüngerer Zeit wurde Islamic Relief im deutschsprachigen Raum in zwei Buchpublikationen thematisiert, die mit unterschiedlicher Herangehensweise zeigen, welche Erkenntnisse den Entscheidern im AA zumindest dem Grunde nach hätten bekannt sein müssen – und möglicherweise, vorbehaltlich der Schwärzungen und bislang nicht offengelegter Akten, auch bekannt waren:
In ihrer Studie »Politischer Islam – eine hybride Bedrohung Europas. Der ›Civilization Jihad‹ der Muslimbruderschaft« ordnen Heiko Heinisch, Nina Scholz und Gustav E. Gustenau IRD und Islamic Relief Worldwide (IRW) der zweiten Strategiephase der Muslimbruderschaft zu – der Phase »Vorbereitung – Einflussnahme« – und dort dem Handlungsfeld der Wohltätigkeitsorganisationen. Zu den »bekanntesten« MB-Spendenorganisationen zählen sie neben Islamic Relief die Holy Land Foundation in Nordamerika – 2009 in den USA wegen Hamas-Finanzierung zu Haftstrafen zwischen 15 und 65 Jahren verurteilt – sowie den deutschen Ableger der türkischen IHH, den das Bundesinnenministerium im Juni 2010 wegen Unterstützung der Hamas verboten hat. Hinzu kommt: Das israelische Verteidigungsministerium hat Islamic Relief Worldwide im Jahr 2014 als Terrororganisation eingestuft und verboten – mit dem Vorwurf, IRW sei Teil des Finanzsystems der Hamas und habe Gelder an die Terrororganisation weitergeleitet. Islamic Relief wies die Vorwürfe zurück. Auf Initiative von Yusuf al-Qaradawi wurde 1997 darüber hinaus die Union of Good als internationaler Dachverband von über 50 MB-nahen Spendenorganisationen gegründet, »darunter die genannten« – sie wurde 2008 in den USA als terroristische Organisation eingestuft, »weil sie dem Zweck diene, Gelder an die Hamas weiterzuleiten und sich in ihrer Leitung führende Mitglieder der Hamas befanden«.
In dieser MB-Strategiephase verorten Heinisch, Scholz und Gustenau IRD und IRW. Personell konkretisieren sie das mit Verweis auf Ibrahim el-Zayat, von der Gründung 1996 bis 2006 im Vorstand von IRD und von 1998 bis 2015 Direktor von IRW – eine der Schlüsselfiguren des MB-Netzwerks in Europa. IRD wiederum unterstütze in Deutschland »Organisationen aus dem Umfeld der MB, wie etwa die IGD und die MJD«.
Aus den Spenden, die IRD in Deutschland einsammelt, flossen im Zeitraum 2011–2015 knapp 32 Millionen Euro »nachweislich« an die Dachorganisation IRW in Birmingham. IRW selbst werde »unter anderem von Qatar Charity finanziert« – einer Organisation, die laut den von Christian Chesnot und Georges Malbrunot ausgewerteten »Qatar Papers« als zentrales Vehikel des katarischen Einflusses auf den Islam in Europa fungiert. Mit diesen Mitteln habe IRW unter anderem »die Islamische Universität Gaza finanziell« unterstützt, »in der Werbung für den Dschihad zum guten Ton gehört und in deren Laboren Sprengstoff für die Hamas entwickelt und hergestellt wurde«. Dass IRW trotz dieser Befunde zwischen 2007 und 2020 mehr als 33 Millionen Euro EU-Fördermittel und weitere rund 7 Millionen für seine nationalen Ableger erhielt, sehen die Autoren als »ein weiteres Beispiel dafür, dass der Westen mit Steuergeldern Organisationen aus dem Netzwerk der MB finanziert, die ihm feindlich gegenüberstehen«.
Diese Befunde ordnen die Autoren ein in das, was sie als das eigentliche strategische Vorhaben der MB beschreiben: einen »Civilization Jihadist Process«, der seit den 1980er Jahren generationenübergreifend angelegt ist und über soziale Dienste, Bildungseinrichtungen, religiöse Infrastruktur und politische Einflussnahme operiert – belegt durch zwei interne Strategiepapiere von 1982 (Europa) und 1991 (Nordamerika), das letztere mit der bekannten Selbstbeschreibung als »grand Jihad in eliminating and destroying the Western civilization from within«.18
Ergänzend zur sicherheitspolitischen Analyse von Heinisch, Scholz und Gustenau liefert auch die journalistische Rechercheliteratur konkrete Befunde. Der Investigativjournalist Sascha Adamek widmet in seinem Buch »Unterwanderung. Der Politische Islam weiter auf dem Vormarsch« der Förderung von Islamic Relief ein eigenes Unterkapitel mit dem sprechenden Titel »Steinmeier warb für Islamic Relief«. Adamek dokumentiert, dass der Verfassungsschutz Baden-Württemberg bereits in seinem Jahresbericht 2009 öffentlich auf personelle und organisatorische Zusammenhänge mit der Hamas hingewiesen hatte: Die Aktivitäten der IRW seien »in den palästinensischen Autonomiegebieten personell und ideologisch mit der Hamas verknüpft«. Adamek folgert: »Diese also bereits seit 2009 öffentlichen Erkenntnisse haben allerdings hochrangige Politiker nicht davon abgehalten – sofern sie sich überhaupt danach erkundigt haben –, die Organisation ganz persönlich zu unterstützen.« Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei »für Islamic Relief sicherlich der wichtigste Unterstützer – auch weil er frühzeitig an Bord war«; sein Engagement habe wie ein »archaisches Schneeballsystem« die Beteiligung weiterer politischer und kirchlicher Würdenträger nach sich gezogen. Konkret nennt Adamek für die Spendenkampagne »Speisen für Waisen« neben Steinmeier (2013, damals Außenminister) namentlich Aydan Özoğuz (SPD), Hannelore Kraft (SPD), Malu Dreyer (SPD), Dilek Kolat (SPD) und Margot Käßmann (EKD).19
Adamek dokumentiert auch zwei Sachverhalte, die unmittelbar an die Befunde des Bundesrechnungshofes anschließen. Zum einen quantifiziert er die finanzielle Verzahnung über einen längeren Zeitraum: »Von 2011 bis 2025 hat der deutsche Verein in aller Öffentlichkeit insgesamt rund 152 Millionen Euro an die Mutterorganisation Islamic Relief Worldwide überwiesen. 16 Millionen Euro pumpte die Bundesregierung in das Netzwerk – also immerhin mehr als zehn Prozent der Spendeneinnahmen.« Zum anderen zitiert er eine Sprecherin des israelischen Außenministeriums mit der Bewertung, IRW sei »Teil des globalen Finanzierungsapparats der Hamas«; Islamic Relief weist diese Vorwürfe – wie Adamek dokumentiert – sämtlich zurück.20
Beide Bücher machen sichtbar, dass über die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden hinaus – über die der Zuwendungsgeber hinwegging und deren aktenkundige Grundlage zu Förderbeginn vernichtet wurde – auch eine öffentlich verfügbare Befundlage zur Risikoeinordnung von Islamic Relief existierte. Die Förderakten des Auswärtigen Amts bilden diese Befundlage nicht ab; an mehreren Stellen scheint sie aktiv ausgeblendet worden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum die Förderpraxis nicht nur zuwendungsrechtlich – und möglicherweise auch dienst- und beamtenrechtlich –, sondern auch außen- und sicherheitspolitisch von besonderem Interesse ist.
Worum es konkret geht
Der BRH prüfte vier humanitäre Hilfsprojekte der Gesundheitsversorgung in Syrien aus den Jahren 2013 bis 2016 mit einem Fördervolumen von rund 8,45 Millionen Euro.21 IRD setzte diese Projekte nicht selbst um, sondern »durch seine Partner Islamic Relief Worldwide (IRW), Islamic Relief Türkei (IRT) sowie den Deutsch-Syrischen Verein zur Förderung der Freiheiten und Menschenrechte e. V. (DSV)«.22 Hinzu kam ein weiteres Projekt für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. März 2020 mit einem Zuwendungsbetrag von 6,76 Millionen Euro23 – bewilligt, obwohl der BRH dem AA bereits empfohlen hatte, »die Förderung von IRD einzustellen«.24 Insgesamt umfasst dies rund 15 Millionen Euro an Bundesmitteln aus dem AA-Haushalt.

Der zentrale Befund: Verstoß gegen die eigene Weisungslage
Der Kernbefund von Teil 1 ist in seiner formellen Knappheit unmissverständlich. Der BRH hält fest, das AA habe »in den Jahren 2013 bis 2016 vier Projekte von IRD« gefördert. »Warum es die grundsätzliche Eignung von IRD anerkannte und damit die eigene Weisungslage missachtete, begründete es in seinen Förderentscheidungen nicht nachvollziehbar.«25
Die Weisungslage, gegen die das AA verstieß, ist nicht obskur. Sie ergibt sich aus drei klar benannten Quellen.
Erstens dem Runderlass des AA RES 55–1 »Verhinderung der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen« vom 8. November 2011. Dieser Erlass formuliert ausdrücklich die Strategie, »nicht nur direkte Finanzierungsquellen extremistischer und terroristischer Organisationen zu bekämpfen, sondern auch indirekte, versteckte oder getarnte Finanzierungswege aufzudecken und zu blockieren«. Es solle »grundsätzlich verhindert werden, dass Gruppierungen und Einzelpersonen staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl sie im Bereich Staats- und Verfassungsschutz auffällig geworden sind«. Insbesondere nutzten Extremisten Veranstaltungen mit Bundesbehörden gezielt, »um mittels der für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren Nähe zu Bundesbehörden den Anschein staatlicher Akzeptanz zu erwecken«.26
Zweitens den Erlassen des Bundesministeriums des Innern – dem sogenannten Diwell-Erlass vom 4. März 2004 und dem Haber-Erlass vom 6. Februar 2017. Beide weisen die Bundesressorts an, bei Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse von einer Förderung der betreffenden Organisationen abzusehen. Die Gewährung von Vorteilen an Organisationen, »zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen«, stehe »im Widerspruch zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus«.27 Der Diwell-Erlass von 2004, eine zentrale Grundlage der Förderpraxis, »war nicht in den Akten des AA« – wie der BRH in einer Fußnote festhält.28
Drittens dem Ressortprinzip nach Art. 65 Satz 2 Grundgesetz, demzufolge das AA für seine Förderentscheidungen allein verantwortlich ist.29
Der BRH stellt die zwingende Logik dieser Weisungslage in einem Satz klar, der für jede Förderentscheidung zentral ist: »Liegen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu einem Antragsteller vor, dann kommt es bei der Entscheidung über die grundsätzliche Eignung nicht (mehr) darauf an, ob der Antragsteller die Zuwendungen in Vorgängerprojekten zweckentsprechend und ordnungsgemäß verwendet hatte.«30
Mit anderen Worten: Die Antwort auf die Frage der Eignung ist bei Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse vorgegeben. Sie lautet: keine Förderung. Möglicherweise gute Einschätzungen aus Vorprojekten ändern daran nichts.
Vom klaren Nein zur Millionenförderung – »im Dunkeln«
Die Vorgeschichte der Förderung zeigt folgendes: Im Januar 2009 hielt die Leiterin des Arbeitsstabs Humanitäre Hilfe des AA für ihren Aufgabenbereich unmissverständlich fest: »Wir machen nichts mit Islamic Relief! Klar ist: keine Zuwendungen, keine Aufnahme in Koordinierungsausschuss!«31 Im Juli 2009 bat das AA das BMI um »aktuelle und ausführliche Erkenntnisse« zu IRD. Es wies darauf hin, dass IR als Rahmenvertragspartner von ECHO Geld von der EU und damit auch von Deutschland erhalte: »Sollten Erkenntnisse vorliegen, die einer Förderung entgegenstehen, hätten wir Veranlassung, auch die EU-Vergabe an IR zu hinterfragen«.32
An dieser Stelle beginnen in der Grundsatzakte die Merkwürdigkeiten: Eine Antwort des BMI auf diese Anfrage »sowie Hinweise auf die weitere Behandlung des Themas waren in der uns vorgelegten Akte nicht enthalten. Auf Nachfrage konnte das AA auch aus anderen Quellen (z. B. elektronische Daten auf dem Referatslaufwerk) keinen weiteren Schriftverkehr hierzu vorlegen. Auch vermochte es nicht zu erklären, warum es in der Frage zur Bewertung der Verbindung zwischen IRD und ECHO, die es selbst aufgeworfen hatte, nicht weiter ermittelt hat.«33
Die Würdigung des BRH fasst dies in einem Satz zusammen: »Maßgebliche Gründe für den Meinungsumschwung hinsichtlich der in diesem Fall förderrechtlich wichtigsten Frage bleiben im Dunkeln.«34
Eine vernichtete Akte – im Jahr des Förderbeginns
In dieselbe Zeit fällt ein Vorgang, der auf frühzeitige Verdeckung hindeutet. Die Grundsatzakte zu IRD bestand aus drei Bänden. »Band 1 beginnt am 1. Januar 1994 und endet am 3. Mai 2006. Er wurde lt. Vermerk auf Band 2 am 7. August 2013 vernichtet.«35 Vernichtet wurde der Aktenband mithin in jenem Jahr, in dem die Förderung von IRD durch das AA begann – mit dem ersten Projekt SYR 23/13.
Welche Unterlagen sich in Band 1 befanden, lässt sich naturgemäß nur noch aus den Folgebänden rekonstruieren. Band 2 und 3 enthielten unter anderem den Schriftverkehr mit dem BfV aus dem Jahr 2006 sowie spätere Vorgänge zur Muslimbruderschaft – die einschlägigen Passagen sind im freigeklagten Bericht geschwärzt. In den nun öffentlich ersichtlichen Passagen ist der BRH in seiner Würdigung deutlich: »Soweit das AA eine vollständige Bonitätsprüfung von IRD wegen der früheren Förderung eines Pakistan-Projektes nicht für erforderlich erachtet haben sollte, hätte das AA dies entsprechend dokumentieren und den ersten Band der IRD-Grundsatzakte noch nicht vernichten dürfen, zumindest aber Kopien relevanter Unterlagen und Entscheidungen aufbewahren müssen.«36
Antragsprüfung: ein »guter Ruf« als Begründung
Wie die Förderentscheidungen begründet wurden, lässt sich an einem charakteristischen Passus aus dem Antragsprüfvermerk vom 9. April 2013 zum ersten Projekt SYR 23/13 ablesen. Dort heißt es im Votum des Referenten: »In Abwägung des guten Rufs von IR als humanitäre Organisation, dem beschränkten Zugang zu SYR sowie den akuten humanitären Bedarfen besitzt das Projektvorhaben Pilotcharakter und sollte als Entscheidungsgrundlage für Förderungen von IR in anderen humanitären Lagen zugrunde gelegt werden.«37
Der BRH stellt zur Tragfähigkeit dieser Begründung fest: »Das AA vermag nicht zu erklären, auf welcher Grundlage es zur Einschätzung gelangt war, ›IR‹ habe als humanitäre NRO einen guten Ruf. Im Januar 2009 lehnte es eine Zusammenarbeit mit IR noch rundheraus ab.«38
Ebenfalls beanstandet wird, dass die drei Folgeprojekte SYR 28/14, SYR 06/15 und SYR 17/16 auf den »Pilotcharakter« des ersten Projekts nicht eingingen und sich auch nicht mit den »Erkenntnissen des BMI/BfV (›Fachdienst‹)« auseinandersetzten.39 Die spätere Argumentation des AA, IRD habe »besondere Expertise« oder einen »besonderen Mehrwert«, kann der BRH nicht nachvollziehen: »Da IRD nicht selbst sondern IRW bzw. IRT und der DSV die Projekte von IRD als Implementierungspartner vor Ort ausführten, können wir auch keine ›besondere Expertise‹ und keinen ›besonderen Mehrwert‹ gerade von IRD für die vom AA geförderten Projekte erkennen.«40
Eine ignorierte Warnung aus dem eigenen Haus
Im Oktober 2018 fand ein internes Gespräch zwischen dem zuständigen Fachreferat S09 und dem Länderreferat Syrien (AS-SYR) statt. Der Gesprächsvermerk vom 7. November 2018 – auf Nachfrage und nach mehrmaliger Erinnerung an den BRH übermittelt – ist eines der wichtigsten Dokumente in den Akten. AS-SYR »erläuterte seine prinzipiellen Bedenken einer Förderung von IRD vor dem Hintergrund von dessen vom BfV bestätigten Nähe zur Muslimbruderschaft (MB) und seinem aus RES 55–1 und RES VS-nfD 5–19 folgenden, grundsätzlichen Ausscheiden als Zuwendungsempfänger. Weiterhin machte AS-SYR Bedenken geltend, dass eine Förderung von IRD auch bei ordnungsgemäßer Verwendung für humanitäre Zwecke zu einer nicht-intendierten Förderung karitativer Strukturen der MB in SYR führen könnte und damit das Risiko einer politisch nicht-intendierten Stärkung der MB als syrienpolitischem Akteur.«41
Dem BRH zufolge fand dieser Gesprächsvermerk Eingang weder in die Grundsatzakte noch in die Projektakte: »Der Gesprächsvermerk war weder in der IRD-Grundsatzakte noch in der Projektakte abgelegt. Das Fachreferat S09 hatte das Gespräch bis zum Zeitpunkt unserer ergänzenden Erhebungen im Mai 2019 auch nicht zum Anlass genommen, die aktuelle Förderung von IRD zu hinterfragen.«42
Mit anderen Worten: Die Warnung aus dem eigenen Haus, formuliert auf Grundlage von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, wurde aktenmäßig nicht abgebildet und operativ nicht beachtet. Die laufende Millionenförderung lief weiter.
AA behauptete »Zustimmung« des BMI und BRH hat Zweifel am »Wahrheitsgehalt«
In seiner Stellungnahme berief sich das AA gegenüber dem BRH wiederholt auf eine angebliche Zustimmung des BMI. Das BMI habe »der Förderung von IRD ›zugestimmt‹« und diese Zustimmung 2017 bestätigt. Aktenkundig sei das nicht gemacht worden, dies habe man jedoch nachträglich erledigt.43
Diese Verteidigungslinie hat für das AA zwei gravierende Probleme. Erstens widerspricht das BMI. Der BRH hält fest: »Das BMI hat gegenüber dem Bundesrechnungshof die Gespräche mit dem Auswärtigen Amt in den Jahren 2013 und 2017 bestätigt, nicht jedoch die Zustimmung zur Förderung von IRD.«44 Zweitens würde eine solche Zustimmung – selbst wenn sie vorgelegen hätte – das AA nicht entlasten. »Auch die vom Auswärtigen Amt angenommene ›Zustimmung‹ des BMI konnte die eigene Förderentscheidung keinesfalls legitimieren. Denn wegen des Ressortprinzips ist das Auswärtige Amt allein verantwortlich für die Förderentscheidung zu IRD.«45
Die abschließende Würdigung des BRH lässt an Deutlichkeit der Amtsführung im AA keinen Spielraum übrig: »Zum einen zweifeln wir angesichts des Gangs der Dinge und der in entscheidenden Fragen eklatant lückenhaften Dokumentation des AA am Wahrheitsgehalt seiner Beteuerung zum Inhalt der Gespräche; zum anderen hätte eine ›Zustimmung‹ des BMI die Förderentscheidung des AA ohnehin nicht legitimieren können. […] Das Vorbringen des AA (BMI hat zugestimmt) wirkt nicht nur unglaubwürdig, sondern gibt zur Haltung des AA gegenüber dem Kollegialressort BMI ein nicht überzeugendes Bild ab.«46
Fehlbedarfsförderung trotz Überschüssen und Millionen-Rücklagen
Teil 2 des Berichts widmet sich dem zuwendungsrechtlichen Verfahren. Hier liegt einer der materiell schwersten Befunde: Die Projekte wurden über die sogenannte Fehlbedarfsfinanzierung gefördert. Das ist nach dem Projekthandbuch Humanitäre Hilfe des AA »die ›Standard-Finanzierungsart‹ bei Zuwendungen für humanitäre Hilfsprojekte«; der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen, ein Eigenanteil von weniger als 5 Prozent ist zu begründen.47 Die Fehlbedarfsfinanzierung ist eine nachrangige Förderung: Sie darf nur den Fehlbedarf decken, den der Zuwendungsempfänger nicht aus eigenen oder fremden Mitteln decken kann.48
Der BRH hat sich die Finanzstruktur von IRD angeschaut und stellt für die geprüften Jahre fest: »IRD verfügte über Einnahmen aus Spenden, die den Zuwendungsbetrag des AA deutlich überstiegen.« IRD erwirtschaftete in den Jahren 2012 bis 2015 durchgehend Überschüsse (16.053 Euro / 19.683 Euro / 46.956 Euro / 80.619 Euro) und wies freie Rücklagen aus – »2013: 200.000 Euro, 2014: 1,556 Mio. Euro«.49 Zudem stellte IRD jährlich rund 4 Millionen Euro an IRW zur Verfügung – ein Vielfaches dessen, was das AA zur Projektförderung leistete.50 Was IRD für IRW finanzierte, ist in einer Aufstellung im Bericht teilweise dokumentiert: Allein für die im Vereinigten Königreich angesiedelte »Islamic Relief Academy« – eine IRW-Schulungseinrichtung – soll IRD demnach im Jahr 2014 100.000 Euro und im Jahr 2015 weitere 150.000 Euro überwiesen haben. Hinzu kamen Beiträge für IRW-Konferenzen in der Türkei und im Jemen. Der BRH stellt dazu fest: »Das Auswärtige Amt erfragte nicht den Zweck der Spenden.«51
Beim Projekt SYR 28/14 lag der Eigenanteil von IRD bei 4,7 Prozent – unter der 5‑Prozent-Schwelle, ab der nach dem eigenen Projekthandbuch eine Begründung zwingend ist. Diese Begründung fehlte. Bei zwei weiteren Projekten begründete das AA den Eigenanteil unter 10 Prozent »mit dem allgemein geringen Spendenaufkommen für die Syrienkrise«. Die Bewertung des BRH lautete: »Dies ist zu pauschal und überzeugt nicht ohne Weiteres.«52
Die Würdigung des BRH zur Wirtschaftlichkeit fällt entsprechend aus: »Der von IRD geleistete Eigenanteil von unter 5 % bzw. unter 10 % der jeweiligen Projektsumme erscheint fragwürdig, die Förderung des Auswärtigen Amts insofern kaum wirtschaftlich und sparsam.«53
Ungeprüfte Verwendungsnachweise – »im Blindflug«
Verwendungsnachweise hat das AA »innerhalb von drei Monaten kursorisch und innerhalb von neun Monaten vertieft zu prüfen«. Diese Fristen sind eine zentrale Voraussetzung für jede Folgeförderung. Der BRH stellte fest: Verwendungsnachweise von IRD waren ungeprüft. Trotzdem bewilligte das AA Folgeprojekte. »Erst im Verlauf der Prüfung des Bundesrechnungshofes veranlasste es die Prüfung von Verwendungsnachweisen zu drei bereits abgeschlossenen IRD-Projekten.«54
Die Bewertung des BRH ist vernichtend: »Indem das Auswärtige Amt Folgeprojekte von IRD finanzierte, ohne sich vorher von der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der bisherigen Förderung überzeugt zu haben, förderte es ›im Blindflug‹. Eine solche Praxis ist angesichts der in Rede stehenden Förderbeträge und der förderpolitischen Tragweite seiner Aktivitäten nachdrücklich zu beanstanden.«55
Die GIZ als Prüfdienstleister – eine eigene Schicht von Mängeln
Mit der Prüfung der Verwendungsnachweise hatte das AA die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH beauftragt – ein Bundesunternehmen unter der damaligen Leitung von Tanja Gönner (CDU, 2012 bis 2022). Die Befunde des BRH zur Arbeit der GIZ bilden eine eigene Schicht des Berichts; sie sind nicht weniger kritisch als jene zum AA selbst.
Verzögerungen jenseits jeder Norm. Zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises durch IRD und Abschluss der kursorischen Prüfung lagen im Fall SYR 23/13 bis zu 44 Monate. Die vertiefte Prüfung desselben Projekts schloss die GIZ »erst nach fünf Jahren« ab.56 Im April 2019 teilte die GIZ dem AA mit, sie könne nicht sagen, wann die Prüfungen abgeschlossen sein würden.57 Der BRH bewertet das wie folgt: »Ein Zeitraum von bis zu 44 Monaten für die kursorische Prüfung bzw. von bis zu fünf Jahren für die vertiefte Prüfung der VwN ist nicht hinnehmbar.«58 Wegen dieser späten Bearbeitung entgingen dem AA zudem Zinseinnahmen bei den Rückforderungen, weil die GIZ den Zinsanspruch nur für ein Jahr nach Erstellung des Verwendungsnachweises berechnete, »damit IRD keine Nachteile aus der verlängerten Zeit der Prüfung der VwN erwachse«.59
Inkonsistente Sanktionierung. Die Prüfungen der GIZ brachten »zahlreiche Verstöße von IRD gegen zuwendungsrechtliche Vorschriften« zutage. Das AA forderte rund 155.000 Euro zuzüglich Zinsen zurück.60 Der BRH stellte allerdings fest, dass die GIZ bei gleich gelagerten Verstößen uneinheitlich vorging: »Dieselben Verstöße hatten in einem Fall eine Rückforderung zur Folge, in einem anderen Fall lediglich eine Ermahnung.«61
Die Liste der Sachverhalte, die die GIZ lediglich mit Hinweisen oder Ermahnungen versah, ist konkret: Empfänger der Leistung nicht ausgewiesen oder falsch bezeichnet; Aufwandsentschädigungen und Lohnnebenkosten ohne vertragliche Grundlage gezahlt; Flugscheine lagen nicht vor; Übersetzungen fehlten; keine Angabe zu Wechselkursen; pauschale Zahlung von Verpflegungsgeldern; Taxikosten ohne Begründung der Notwendigkeit; für eine Zahlung fehlte der zugrunde liegende Dienstleistungsvertrag; es fehlten eindeutige Projektzuordnungsmerkmale.62
Anerkennung trotz fehlender Belege. Die schärfste Würdigung des BRH zur GIZ-Praxis lautet: »Zu beanstanden bleiben auch Entscheidungen der GIZ, die ordnungsgemäße Verwendung von Zuwendungen anzuerkennen, obwohl sie Zahlungen nicht zuordnen konnte, Zahlungen überhöht waren oder auch ohne Nachweis oder vertragliche Grundlage geleistet worden waren.«63 In klaren Worten: Die GIZ hat Zahlungen abgesegnet, die nicht oder nicht richtig belegt waren.
Letztempfänger ohne Beleglagen. Besonders gravierend ist der Befund zur zweiten Stufe des Zuwendungsverhältnisses, also zu den Projektpartnern, die die Mittel tatsächlich verausgabten (IRW, IRT, DSV). Der GIZ lagen für die Prüfung »weder die zahlenmäßigen Nachweise noch die Beleglisten der Weiterleitungsverträge zur Prüfung vor«. Im Prüfvermerk zu SYR 28/14 hielt die GIZ selbst fest, ein »Abgleich der tatsächlich angefallenen Ausgaben mit den Budgets ist bei den einzelnen Weiterleitungsempfängern […] nicht möglich, da keine separaten zahlenmäßigen Nachweise und Beleglisten eingereicht wurden«.64
Die Reaktion der GIZ darauf ist im Bericht wörtlich dokumentiert. Sie zeigt eine grundlegende Missachtung von Sorgfaltspflichten. Statt die fehlenden Belege einzufordern oder Rückforderungen zu prüfen, vermerkte die GIZ: »Ein permanentes Controlling und eine Überprüfung der Mittelverwendung durch den ZE [Zuwendungsempfänger, d. h. IRD] erfolgte jedoch. Der ZE teilte mit, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.«65 An anderer Stelle heißt es im Wortlaut: »Der VwN des Letztempfängers wurde nicht eingereicht. Auch wurde im VwN keine Aussage darüber getroffen, ob der VwN des Letztempfängers angefordert, überprüft und nicht beanstandet wurde. Aus der bisherigen Projektförderung ist jedoch bekannt, dass der ZE über ein gemeinsames Controlling-System Zugriff auf die Buchungsunterlagen der Letztempfänger hat und bisher die VwN der Letztempfänger auch geprüft hat, wobei jeweils keine Beanstandungen festgestellt wurden. Zugunsten des ZE wird deshalb davon ausgegangen, dass auch bei diesem Vorgang entsprechend verfahren wurde, so dass diese Prüfpunkte zu bejahen sind.«66
Mit anderen Worten: Die GIZ hat dort, wo Nachweise gänzlich fehlten, »zugunsten« des Zuwendungsempfängers vermutet, dass dieser intern bereits geprüft habe. Geprüft wurde damit nicht, was hätte geprüft werden müssen – sondern ohne Evidenz unterstellt. Die geprüfte Stelle wurde von der GIZ zur eigenen Prüfinstanz erhoben.
Qualitätsmängel der Sachverhaltsfeststellung. Im Prüfvermerk zu SYR 17/16 geht die GIZ schließlich davon aus, »dass IRD die Zuwendung, anders als in den drei Vorgänger-Projekten, nicht weitergeleitet hat« – obwohl IRD die Projekte ausnahmslos über Partner umsetzte. Der BRH bewertet das so: »Dies offenbart Qualitätsmängel bei der Prüfung der VwN, die das AA nicht einfach hinnehmen darf.«67
Folgenlosigkeit der Befunde. Die Gesamtbewertung des BRH fasst die Schicht »GIZ-Prüfung« in einem Satz zusammen: »All dies blieb letztlich ohne Folgen. Die GIZ beließ es in allen Fällen bei einer Ermahnung.«68 Und an das AA gerichtet: »IRD hat häufig und teils erheblich gegen seine Pflichten als Zuwendungsempfänger verstoßen. Mit seinen Nachweispflichten, einschließlich denjenigen seiner Letztempfänger, nahm es IRD nicht so genau. Das AA beließ es häufig bei bloßen Ermahnungen, statt konsequent auf Durchsetzung seiner Rechte zu bestehen.«69
Hinzu kommt ein Befund, der die Datengrundlage betrifft: Das AA verlasse sich, so der BRH, »aus unserer Sicht viel zu sehr, auf die von IRD eingerichtete Datenbank. Solange nicht feststeht, dass die Datenbank in puncto technischer Konfiguration und Inhalt überhaupt mit den insoweit maßgeblichen, in Deutschland geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vereinbar ist, haben Sie auf der Vorlage von Originalbelegen zu bestehen. Dies gilt umso mehr, als IRD Ihnen für die vertiefte Prüfung der VwN keine zahlenmäßigen Nachweise und Belege der Weiterleitungsverträge vorgelegt hat.«70
Eine Viertel Million Euro »Geld im Koffer« ohne Belege
Ein Vorgang aus dem Jahr 2015 verdient gesonderte Aufmerksamkeit. Bargeldtransfers in das nichteuropäische Ausland sind ab 10.000 Euro beim deutschen Zoll schriftlich anzumelden, um Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Kriminalität zu unterbinden.71
Im Projekt SYR 28/14 wandte sich IRD per E‑Mail vom 22. Januar 2015 an das AA: Der DSV habe »Schwierigkeiten mit dem Geldtransfer in die Türkei. Überweisungen jeglicher Art mit ›Syrien‹ im Betreff seien nicht möglich. Der DSV wollte daher in Absprache mit IRD ›Geld im Koffer‹ in die Türkei transportieren.«72 IRD übermittelte dem AA einen Entwurf eines entsprechenden Bestätigungsschreibens. Der Entwurf selbst »befand sich nicht in der Akte«.
Eine interne E‑Mail des AA äußerte zunächst Bedenken: »Aus meiner Sicht wäre es schwierig, ein solches Schreiben auszustellen, da wir nicht ausschließen können, dass Missbrauch damit betrieben wird. Außerdem ist es auch nicht ganz korrekt, dass wir den DSV mit Geldtransporten beauftragt hätten.«73
Ungeachtet dieser Bedenken stellte das AA am 28. Januar 2015 »auf der Grundlage der Textvorschläge von IRD« ein Schreiben aus, das den DSV gegenüber dem Zoll legitimieren sollte: »To whom it may concern. This is to confirm that the German Federal Foreign Office provides financial funding to the Germany-registered NGO Islamic Relief Deutschland e. V. for a humanitarian assistance project on maintenance of operations of several basic health facilities in Syria. The project is implanted [sic] by Islamic Relief Germany and its partner organization, the Syrian German Association for the Promotion of Freedom and Human Rights in Syria.«74 Aus dem Bericht geht hervor, dass mit letzterem der bereits genannte Deutsch-Syrische Verein zur Förderung der Freiheit und Menschenrechte e. V. (DSV) gemeint ist.
Was danach geschah – nichts. Der BRH stellt knapp fest: »In den Akten des AA zum Projekt SYR 28/14 haben wir zu diesem Vorgang keine weiteren Informationen gefunden. Auf Nachfrage erklärte das AA, es habe die Sache nicht weiter verfolgt. Weder habe es bei IRD noch beim DSV nachgefragt, ob der DSV tatsächlich Bargeld und wenn ja, in welcher Höhe von Deutschland in die Türkei transportiert sowie ob der DSV das Bargeld beim Zoll angemeldet habe.«75
Auch die Plausibilität des Vorgangs steht in Frage: »In keiner der Akten zu den vier von uns untersuchten Projekten von IRD haben wir Hinweise darauf gefunden, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt Schwierigkeiten mit Banküberweisungen von Deutschland in die Türkei gegeben hat.«76
Erst in seiner Stellungnahme an den BRH legte das AA eine Zahl vor: Der DSV habe dem AA auf Nachfrage »im Juni 2018« – also rund dreieinhalb Jahre nach dem fraglichen Zoll-Bestätigungsschreiben – fünf Anmeldungen aus den Jahren 2014 und 2015 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main vorgelegt. Demnach wurden »Barmitteltransfers von Deutschland in die Türkei per Flug« über »insgesamt 240 000 Euro« angemeldet. Als Verwendungszweck gab der DSV an, das Bargeld sei für »Gehälter des medizinischen Personals und die Betriebskosten der Krankenhäuser im Hilfsgebiet« notwendig gewesen.77
Ob das Bargeld in Höhe von knapp einer Viertel Million Euro tatsächlich dort ankam, wo es vorgesehen war, lässt sich aktenmäßig nicht belegen – Beleglisten zur Mittelverwendung der Letztempfänger lagen, wie der BRH an anderer Stelle festhält, weder dem AA noch der prüfenden GIZ vor. Damit ist nicht belegt, was mit dem Geld in der Türkei, im syrischen Bürgerkriegsgebiet oder andernorts tatsächlich geschah. In einer Region, in der nach eigener Bewertung des AS-SYR-Referats die nicht-intendierte Stärkung MB-naher Strukturen ein Risiko darstellte, ist diese Belegfreiheit nicht nebensächlich.
Was die Schwärzungen verbergen – und was trotz Schwärzungen sichtbar ist
Der freigeklagte Bericht ist an zahlreichen Stellen geschwärzt; ganze Aufzählungen, Fußnoten und Passagen sind unkenntlich gemacht. Aus dem Kontext erschließbar ist allerdings, dass es in den geschwärzten Bereichen unter anderem um die konkreten nachrichtendienstlichen Hinweise geht.

An mehreren Stellen lässt der Bericht die Stoßrichtung der geschwärzten Inhalte indirekt erkennen. Eine Fußnote in der Grundsatzakte beispielsweise definiert die Muslimbruderschaft unter Verweis auf den Verfassungsschutz Niedersachsen ausdrücklich als »Mutterorganisation des politischen Islams«; sie versuche, »die Regierungen der jeweiligen Heimatstaaten abzulösen und einen islamischen Gottesstaat auf der Grundlage der Scharia zu errichten« und sei in Deutschland mit »rund 1.600 Anhängern in verschiedenen, in das international verflochtene Netzwerk eingebundenen Gruppierungen vertreten«.78 Diese Fußnote ist sichtbar geblieben.

Auch der Gesprächsvermerk vom 26. Oktober 2018 spricht offen aus, dass es um die »vom BfV bestätigten Nähe [von IRD] zur Muslimbruderschaft« geht und um das »aus RES 55–1 und RES VS-nfD 5–19 folgende, grundsätzliche Ausscheiden als Zuwendungsempfänger«.79 Im Abschnitt 3.7.1 der abschließenden Würdigung – nicht geschwärzt – heißt es: »Das AA hat auch bei der Förderung des aktuellen Projekts von IRD trotz der Hinweise des BND und damit entgegen seiner eigenen Weisungslage die Eignung von IRD als Zuwendungsempfänger bejaht.« Damit ist aktenkundig, dass neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auch der Bundesnachrichtendienst (BND) – der Auslandsnachrichtendienst – mit Erkenntnissen zu IRD befasst war. Das AA setzte sich auch über diese Hinweise hinweg.80

Die Verteidigung des AA, IRD habe »einen erkennbaren Mehrwert« gehabt und »exklusive Zugangsmöglichkeiten« – wird vom BRH eingehend zurückgewiesen: »Im Jahr 2017 waren mehrere andere deutsche und internationale NRO in Syrien auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung aktiv.« Aus einer Aufstellung des Referats S09 vom 30. Januar 2017 geht hervor, dass das AA bereits Projekte von Caritas, Malteser International und Ärzte der Welt in Syrien auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung förderte.81 Die im Gesprächsvermerk vom 7. November 2018 festgehaltene Aussage von S09, die Förderung von IRD »als unersetzlichem humanitären Akteur« sei »ausnahmsweise« und nur »vorübergehend« erfolgt, »scheint nachgeschoben: Denn diese Aussage findet sich weder in den Antragsprüfungsvermerken der fünf IRD-Projekte noch taucht sie an anderer Stelle in den Projektakten auf.«82
Eine Leerstelle: das BMZ
Der BRH-Prüfauftrag und damit auch die freigeklagten Berichte beziehen sich ausschließlich auf die Förderungen des Auswärtigen Amts. Eine eigenständige Prüfung der BMZ-Förderungen an IRD ist nicht erfolgt – jedenfalls liegt sie nicht öffentlich vor. Das BMZ taucht im Bericht nur an drei Stellen am Rande auf: in der Aufzählung der Pressevorwürfe von 2017 zur möglichen Weiterleitung deutscher Mittel »über Umwege« an die Hamas83; als Telefongesprächspartner des AA-Fachreferats S09 im April 201984; und als abgestimmtes Ressort bei der Sanktionsklausel ab 2017.85
Was die BMZ-Förderungen betraf, hat die Bundesregierung an anderer Stelle Zahlen genannt. Aus Mitteln des BMZ erhielt IRD zwischen 2013 und 2020 insgesamt 965.040 Euro – 632.926 Euro aus der Gesellschaftlichen Krisenreaktions- und Stabilisierungshilfe im Jahr 2013, weitere 332.114 Euro aus der Bilateralen Technischen Zusammenarbeit für ein GIZ-Vorhaben in den Jahren 2018 bis 2020.86 Eine vergleichbare zuwendungsrechtliche Prüfung dieser Mittel durch den BRH ist nicht ersichtlich. Die strukturellen Befunde des BRH zur AA-Förderpraxis werfen die Frage auf, ob die parallel laufende BMZ-Förderung anderen Maßstäben unterlag. Auch hierzu wäre eine Offenlegung im Sinne haushaltsrechtlicher Rechenschaftslegung angezeigt.
Vom Prüfbericht zum Versuch der stillen Beendigung – mit offenem Ende
Wie hat das AA auf die Empfehlung des BRH reagiert, die Förderung einzustellen? Zunächst gar nicht. »Zur Empfehlung des Bundesrechnungshofes, die Förderung von IRD einzustellen, äußerte sich das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme nicht.«87 Erst auf Nachfrage sicherte das AA am 17. September 2019 schriftlich zu, »eine weitere Förderung von IRD sei nicht vorgesehen«.88
Auf dieser Grundlage hat der BRH das Verfahren abgeschlossen. Er hat dies aber sehr deutlich gemacht: »Mit Blick auf die Zusage des AA, IRD nicht weiter zu fördern, verzichten wir auf eine eingehendere Erörterung der Feststellungen und Empfehlungen zum Förderzeitraum 2017 bis 2020 und schließen das Prüfungsverfahren insgesamt ab.«89
Die abschließende Würdigung in Teil 2 ist noch klarer: »Allein der Umstand, dass das Auswärtige Amt erklärt hat, die von Mängeln durchzogene Förderung von IRD zu beenden, veranlasst den Bundesrechnungshof, das Prüfungsverfahren zu beenden. Angesichts der zahlreichen zuwendungsrechtlichen Verstöße und eklatanten verwaltungspraktischen Unzulänglichkeiten behält sich der Bundesrechnungshof Nachfrageverfahren und umfassende Kontrollprüfungen vor.«90
Zur fortgesetzten mangelhaften Dokumentation schreibt der BRH: »Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das AA bereits in seiner Stellungnahme zur Vorläufigen Prüfungsmitteilung zusagte, zukünftig eine lückenlose Dokumentation aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte sicherzustellen, sind die erneut festgestellten schweren Dokumentationsmängel nicht hinnehmbar.«91 In Teil 2 ergänzt der BRH zur Stellungnahme des AA in der Bonitätsfrage: »Ihre stereotyp gegebenen Zusicherungen, alles Erforderliche sei getan, nur halt nicht dokumentiert worden, wird, je häufiger vorgetragen, desto weniger glaubwürdig.«92
Warum bleibt IRD im Koordinierungsausschuss?
Trotz dieser Befunde stehen die Türen im AA und der Bundesregierung für IRD bis heute offen. So ist IRD Mitglied im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe, der vom AA geführt wird – dem zentralen Gesprächs- und Abstimmungsforum zwischen der Bundesregierung, humanitären Nichtregierungsorganisationen sowie weiteren Institutionen mit Bezug zur humanitären Hilfe.93 Das ist nicht nebensächlich. Der BRH selbst hatte zur Mitgliedschaft von IRD im Koordinierungsausschuss festgestellt: »Diesen Status hätte das AA IRD mit Blick auf die eigene Weisungslage nicht einräumen dürfen.« Das AA führte zur Verteidigung eine Zertifizierung von IRD im Rahmen der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission (DG ECHO) an. Der BRH lehnte es mit dem Hinweis ab, die EU sei »eigenen Regeln« gefolgt: »Auch diese Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Weisungslage zu den verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen.«94
Wie sich Auswärtiges Amt und Islamic Relief positionieren
Nach einem Bericht der Tageszeitung Welt am Sonntag im Mai 2026 haben das Auswärtige Amt und Islamic Relief Deutschland Stellungnahmen abgegeben, die in die Bewertung einzubeziehen sind.
„Im Blindflug“ – Rechnungshof rügt Auswärtiges Amt für Förderung muslimischer Hilfsorganisation https://t.co/RLDPpjXIcQ pic.twitter.com/yT4L1GefDy
— WELT (@welt) May 23, 2026
Das Auswärtige Amt erklärte, es habe »die Vorwürfe des BRH geprüft«; die daraus »gewonnenen Erkenntnisse« seien »in die Weiterentwicklung der projektbezogenen Zusammenarbeit mit Fördermittelempfängern eingeflossen«. Die geförderten Projekte in Syrien hätten »zur Bewältigung einer der größten humanitären Krisen der letzten Jahrzehnte beigetragen«.
Der Geschäftsführer von Islamic Relief Deutschland, Michael Pfaff, verwies auf einen »umfangreichen Reformprozess«, den der Verein in den vergangenen sechs Jahren durchlaufen habe: »Sowohl bezüglich Satzung, Code of Conduct, Compliance-Regelungen und personell sind wir grundsätzlich anders aufgestellt.« Mit der Beantwortung weiterer Presseanfragen beauftragte IRD die Rechtsanwaltskanzlei Höcker in Köln. Diese teilte mit: »Unser Mandant hat keine Kontakte zur Muslimbruderschaft, er sieht sich nicht als Teil oder Unterstützer der Muslimbruderschaft, er hat mit der Muslimbruderschaft schlechthin nichts zu tun.« Für eine »vermeintliche Nähe oder Verbindung zur Hamas« gebe es »überhaupt keine Belege«. Die Kanzlei verweist zudem darauf, dass zwischen IRD und Islamic Relief Worldwide eine »institutionelle Unabhängigkeit« bestehe.95
Diese Selbstdarstellungen stehen im Widerspruch zur aktuellen Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an dasselbe Medium: Es bestünden »nach wie vor signifikante personelle Verflechtungen zwischen Islamic Relief Deutschland und der Muslimbruderschaft«. Weder die vom Auswärtigen Amt behauptete »Weiterentwicklung« seiner Förderpraxis noch der von IRD behauptete »umfangreiche Reformprozess« lassen sich anhand der vorliegenden Quellen bestätigen oder widerlegen.
Was bleibt
Der freigeklagte BRH-Bericht ist kein randständiger Verwaltungsvorgang. Er dokumentiert, in welchem Umfang über mindestens sieben Jahre die zentralen Anforderungen des Zuwendungsrechts unterlaufen wurden: die Eignungsprüfung des Antragstellers, die Bonitätsprüfung, die Subsidiarität der Fehlbedarfsfinanzierung, die fristgerechte Verwendungsnachweisprüfung, die interne und externe Kontrolle und die ordnungsgemäße Aktenführung. Er dokumentiert eine vernichtete Grundsatzakte im Jahr des Förderbeginns, eine im Hause selbst formulierte und ignorierte Warnung wegen Nähe zur extremistischen Muslimbruderschaft, eine bestrittene Behördenzustimmung und einen ungeklärten Bargeldvorgang in ein Drittland. Und er dokumentiert auf einer eigenen Ebene gravierende Mängel im Prüfdienstleister GIZ – von Jahre verspäteten Prüfungen bis zur Anerkennung von Zahlungen ohne Nachweis.
Es können die folgenden vier Schlussfolgerungen gezogen werden:
Erstens, institutionell: Die Voraussetzungen, die das AA-eigene Regelwerk an Förderentscheidungen stellt, waren bei IRD nicht erfüllt. Das hat der BRH festgestellt. Daraus folgt zunächst: Das Auswärtige Amt muss seine eigene Beschluss- und Weisungslage künftig konsequent, lückenlos und nachweisbar umsetzen. Sicherheitsbehördliche Erkenntnisse dürfen nicht durch politische Opportunität relativiert werden. Zugleich zeigt der Bericht, dass auch die Organisation der Verwendungsnachweisprüfung grundlegend nachgeschärft werden muss. Sofern das AA nicht im Hause über die Kompetenz zur Kontrolle der eigenen Projekte verfügt, darf ein Prüfdienstleister wie das Bundesunternehmen GIZ nicht faktisch akzeptieren, dass der Zuwendungsempfänger an die Stelle einer eigenständigen Prüfung tritt. Interne Prüfstrukturen geförderter Organisationen können hilfreich sein; sie ersetzen aber nicht die Vorlage prüffähiger Unterlagen. Wo zahlenmäßige Nachweise, Beleglisten und Dokumentationen der Letztempfänger fehlen, darf eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht bloß zugunsten des Zuwendungsempfängers unterstellt werden. Ein solcher Umgang mit öffentlichen Geldern ist nicht verantwortbar. Versagt hat dabei nicht nur das projektführende Referat über einen Zeitraum von mehreren Jahren: Die im Bericht beschriebene Genehmigungs- und Mitzeichnungskette des Auswärtigen Amts – vom Referat über die Abteilungsleitung bis hin zur Hausleitung, je nach Projektumfang und politischer Bedeutung – hat die später vom BRH festgestellten Mängel bei Förderbeträgen in Millionenhöhe weder erkannt noch korrigiert. Auch die Innenrevision des Hauses ist in den Akten nicht erkennbar in Erscheinung getreten.
Zweitens, statusbezogen: Die Mitgliedschaft von IRD im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe besteht bis heute fort, obwohl das AA »mit Blick auf die eigene Weisungslage« diesen Status für IRD nicht einräumen dürfte. Ein Ausschluss ist überfällig.
Drittens, prozessbezogen: Die Bundesregierung hat über Jahre Transparenz mit Verweis auf das Staatswohl verhindert. Mit der nun erzwungenen Offenlegung wird es überhaupt erst möglich, auf das Auswärtige Amt und die übrigen beteiligten Akteure einzuwirken – den Sachverhalt angemessen aufzuklären, die regelbasierten Vergabeprozesse zu stärken und sicherzustellen, dass Missbrauch und Verschwendung von Steuergeldern in diesem Politikfeld in vergleichbaren Fällen künftig verhindert werden.
Viertens, politisch: Die Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt erfolgten unter wechselnder politischer Verantwortung: Frank-Walter Steinmeier (SPD, 2005–2009 und 2013–2017), Guido Westerwelle (FDP, 2009–2013), Sigmar Gabriel (SPD, 2017–2018) und Heiko Maas (SPD, 2018–2021) waren in der relevanten Zeit Außenminister; das aufwendige Klageverfahren zur Verweigerung der Offenlegung lief unter Annalena Baerbock (Bündnis 90/Die Grünen, 2021–2025). In Steinmeiers Amtszeit erreichte die Förderung ihren Höchststand; er stellte sich IRD zudem als Testimonial für die Spendenkampagne »Speisen für Waisen« zur Verfügung. Aus den Befunden des BRH ergibt sich dennoch keine parteipolitische, sondern eine strukturelle Frage: jene nach dem unwirtschaftlichen, verschwenderischen und staatswohlgefährdenden Zusammenwirken einer politischen Leitung mit einem Verwaltungsapparat, das mehrere Wechsel der Hausleitung unbeschadet überdauert hat. Die Befunde lassen für die handelnden Personen in AA, BMZ und GIZ wenige plausible Erklärungen zu: Sie haben den geprüften Vorgang entweder gleichgültig, fachlich überfordert oder in einer noch aufzuklärenden Nähe zum Zuwendungsempfänger bearbeitet.
Der BRH hat das Verfahren formell abgeschlossen. Aufgearbeitet ist es nicht.
Von Seyran Ateş und Sigrid Herrmann: Aufdeckung des Falles Auswärtiges Amt und Islamic Relief: Deutsche Steuermillionen »im Blindflug« (Rechnungshof) in die Kriegsregion Nahost
— AK Polis | Arbeitskreis Politischer Islam (@AK_Polis) May 23, 2026
👉 Transparenz nur unter Zwang
👉 Worum es politisch geht: MB, Hamas, Türkei, Syrien
👉 Der zentrale… pic.twitter.com/6OA0vXuEd6
Quellen zum Download
Die beiden freigeklagten Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes liegen in der durch das Auswärtige Amt geschwärzten Fassung vor:
- Bundesrechnungshof: Abschließende Mitteilung an das Auswärtige Amt über die Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amts an Islamic Relief Deutschland e. V. – Teil 1: Eignung von Islamic Relief Deutschland e. V. als Zuwendungsempfänger. Potsdam, 10. Dezember 2019, 34 Seiten, geschwärzte Fassung. [PDF zum Download]
- Bundesrechnungshof: Abschließende Mitteilung an das Auswärtige Amt über die Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amts an Islamic Relief Deutschland e. V. – Teil 2: Zuwendungsrechtliches Verfahren und Einzelfeststellungen. Potsdam, 17. Dezember 2019, 79 Seiten, geschwärzte Fassung. [PDF zum Download]
Endnoten
- Bundesrechnungshof (BRH), Abschließende Mitteilung an das Auswärtige Amt über die Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amts an Islamic Relief Deutschland e. V. – Teil 1: Eignung von Islamic Relief Deutschland e. V. als Zuwendungsempfänger (im Folgenden: BRH, Teil 1), Potsdam, 10. Dezember 2019; ders., Abschließende Mitteilung – Teil 2: Zuwendungsrechtliches Verfahren und Einzelfeststellungen (im Folgenden: BRH, Teil 2). Beide bis Februar 2026 eingestuft als »VS – Nur für den Dienstgebrauch«, veröffentlicht nach Klageverfahren mit Schwärzungen ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 2.3, S. 11. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 2.3, S. 10. ↩︎
- OLG Frankfurt Az. 16 W 57/16 und LG Köln Az. 28 O 303/16. Sigrid Herrmann: »Öffentliche Gelder für Israelfeinde?«, dreiteilige Recherche, 2016. Online verfügbar unter: https://vunv1863.wordpress.com/2016/06/30/oeffentliche-gelder-fuer-israelfeinde-teil‑i/ ↩︎
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion »Ausmaß ausländischer Einflussnahme auf Religionsgemeinschaften, religiöse Vereine und sonstige religiöse Organisationen«, Drucksache 19/9415 vom 15. April 2019, S. 11. ↩︎
- Remko Leemhuis: »Terrorismusfinanzierung – Hamas, Muslimbruderschaft, Antisemitismus«, Die Zeit, Ausgabe 21/2021. Online verfügbar unter: https://www.zeit.de/2021/21/terrorismus-finanzierung-hamas-muslimbruederschaft-antisemitismus ↩︎
- Institut für Weltanschauungsrecht (ifw): »BRH-Prüfergebnisse zur Förderung von Islamic Relief unter Verschluss«. Online verfügbar unter: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/brh-pruefergebnisse-foerderung-islamic-relief ↩︎
- Ablehnungsbescheid des Bundesrechnungshofes; zitiert nach ifw, a.a.O. ↩︎
- ifw, a.a.O. ↩︎
- Bundesverwaltungsgericht, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschluss vom 10. September 2025, BVerwG 20 F 12.23 (Vorinstanz: Verwaltungsgericht Berlin, 2 K 163/21), ECLI:DE:BVerwG:2025:100925B20F12.23.0. Direktzitate aus Rn. 24, 26 und 30 des Beschlusses. ↩︎
- Vgl. zur Organisation, ihren Verflechtungen mit der Muslimbruderschaft und den internationalen staatlichen Bewertungen ausführlich: Sigrid Herrmann: »Islamic Relief: Strukturen, Förderung und Verflechtungen mit der Muslimbruderschaft«, ak-polis.de, 22. Dezember 2025. Online verfügbar unter: https://www.ak-polis.de/islamic-relief-muslimbruderschaft; Ergänzend: Sigrid Herrmann: »Islamic Relief und Muslimbruderschaft personell verbunden«, 16. April 2019. Online verfügbar unter: https://vunv1863.wordpress.com/2019/04/16/islamic-relief-und-muslimbruderschaft-personell-verbunden ↩︎
- Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen: »Muslimbruderschaft«; Bundesamt für Verfassungsschutz: »Verfassungsschutzbericht 2024«, S. 245; vgl. ausführlich Sigrid Herrmann: »Islamic Relief: Strukturen, Förderung und Verflechtungen mit der Muslimbruderschaft«, ak-polis.de, Dezember 2025, a.a.O. ↩︎
- Konrad-Adenauer-Stiftung: »HAMAS«, online verfügbar unter: https://www.kas.de/de/web/extremismus/islamismus/hamas ↩︎
- Guido Steinberg: »Die Muslimbruderschaft und die Hamas«, SWP-Aktuell 2023/A 65, 18. Dezember 2023. Online verfügbar unter: https://www.swp-berlin.org/publikation/die-muslimbruderschaft-und-die-hamas ↩︎
- U.S. Department of State: »Islamic Relief Worldwide«, Office of the Special Envoy to Monitor and Combat Anti-Semitism, 30. Dezember 2020; vgl. ausführlich Sigrid Herrmann: »Islamic Relief: Strukturen, Förderung und Verflechtungen mit der Muslimbruderschaft«, a.a.O. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 2.3, S. 11. ↩︎
- Gesprächsvermerk vom 7. November 2018 zum Gespräch zwischen S09 und AS-SYR am 26. Oktober 2018; zitiert in BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.3, S. 29. ↩︎
- Heiko Heinisch / Nina Scholz / Gustav E. Gustenau: »Politischer Islam – eine hybride Bedrohung Europas. Der ›Civilization Jihad‹ der Muslimbruderschaft«. Baden-Baden (Nomos), 2026, ISBN 978–3‑7560–4077‑3. Abschnitt G.2.b »Wohltätigkeitsorganisationen und Spendenwesen«, S. 109–111, dort sämtliche Direktzitate sowie die Zahlenangaben zu IRD/IRW und den EU-Mitteln. Zu den Strategiepapieren von 1982 (»The Project« / Europa) und 1991 (»Explanatory Memorandum« / Nordamerika) sowie zum Begriff »Civilization Jihad«: ebd., S. 41–45 mit Quellennachweisen. ↩︎
- Sascha Adamek: »Islamic Relief – Steinmeier warb für islamismusnahe Organisation«, Focus Online, 6. April 2026, https://www.focus.de/politik/deutschland/islamic-relief-steinmeier-warb-fuer-islamismusnahe-organisation_a1a5c617-d781-4559–87de-984eaadeb71c.html ↩︎
- Sascha Adamek: »Unterwanderung. Der Politische Islam weiter auf dem Vormarsch«. München (Langen Müller, LMV), 2026. Unterkapitel »Steinmeier warb für Islamic Relief« sowie »Fast 16 Millionen Bundesmittel für MB-nahes Netzwerk« und »Millionen von Dollar an die Hamas«, S. 184–192. Die Zahl von rund 152 Mio. Euro IRD-Weiterleitung an IRW im Zeitraum 2011–2025 beruft sich auf die Jahresberichte von IRD; ebd., S. 186. Der zitierte Verfassungsschutz-Befund stammt aus dem Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2009. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.1, S. 5. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 2.3, S. 10. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.2, S. 6; vgl. ferner Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2017, ebenda Tz. 3.5.1.1, S. 27 f. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.1.1, S. 5; vgl. Tz. 3.3, S. 19 ff. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.1.1, S. 5. ↩︎
- Runderlass des AA RES 55–1 »Verhinderung der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen« vom 8. November 2011; vgl. BRH, Teil 1, Tz. 3.1.1, S. 12 f. ↩︎
- BMI-Erlass des Staatssekretärs Lutz Diwell vom 4. März 2004 (sog. Diwell-Erlass); BMI-Erlass der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 6. Februar 2017 (sog. Haber-Erlass); vgl. BRH, Teil 1, Tz. 3.1.2, S. 13 f. ↩︎
- BRH, Teil 1, S. 13, Fn. 13: »Vgl. Schreiben des BMI, Staatssekretär Lutz Diwell v. 4. März 2004 (sog. Diwell-Erlass). Das Schreiben war nicht in den Akten des AA.« ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.1.3, S. 14. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.3, S. 7; gleichlautend Tz. 3.7.1, S. 32. ↩︎
- E‑Mail der Leiterin des Arbeitsstabs Humanitäre Hilfe des AA vom 27. Januar 2009 an ihre Mitarbeiter; vgl. BRH, Teil 1, Tz. 3.2.1, S. 16. ↩︎
- E‑Mail VN05-RL an das BMI vom 2. Juli 2009; vgl. BRH, Teil 1, Tz. 3.2.1, S. 16. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.2.1, S. 16. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.3, S. 21. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.2.1, S. 15. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 3.1.3, S. 19. ↩︎
- Votum VN05-Referent im Antragsprüfvermerk vom 9. April 2013 zum Projekt SYR 23/13; zitiert in BRH, Teil 1, Tz. 3.2.2, S. 19. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.3, S. 20. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.2.2, S. 19. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.3, S. 21. ↩︎
- Gesprächsvermerk vom 7. November 2018 zum Gespräch zwischen S09 und AS-SYR am 26. Oktober 2018; zitiert in BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.3, S. 29. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.3, S. 30. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.4, S. 23 ff. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.2, S. 6. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.3, S. 7. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.1, S. 33. ↩︎
- Projekthandbuch Humanitäre Hilfe AA Nummer 7.3 »Finanzierungsarten«; vgl. BRH, Teil 2, Tz. 3.2.2, S. 23. ↩︎
- Vgl. Nummer 1.4.2 ANBest‑P; BRH, Teil 2, Tz. 3.2.1, S. 22. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 3.2.2, S. 24. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 3.2.2, S. 24: »Aus seinen Spendeneinnahmen stellte IRD jährlich ca. 4 Mio. [Euro] IRW für dessen Projekte zur Verfügung.« ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.3, S. 6 f. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 3.2.3, S. 25. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.3, S. 7. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.6, S. 9. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.6, S. 9. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.1 (Bearbeitungsstand und ‑dauer), S. 49. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.1, S. 49. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3 (Würdigung und Empfehlung), S. 52. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2, S. 51. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.6, S. 9. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2, S. 49. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2, S. 49 f. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3, S. 52. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2 (Weiterleitungsverträge), S. 51; im Original mit Verweis auf den Prüfvermerk der GIZ zu SYR 28/14 vom 5. April 2018. ↩︎
- GIZ-Prüfvermerk zu SYR 28/14, zitiert in BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2, S. 51. ↩︎
- GIZ-Prüfvermerk, zitiert in BRH, Teil 2, Tz. 5.2.2, S. 51 f. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3, S. 52. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3, S. 53. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3, S. 53. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 5.3, S. 53. ↩︎
- Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nummer 1889/2005 i. V. m. § 12 a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz; vgl. BRH, Teil 2, Tz. 7.1, S. 59. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 7.2, S. 59 f. ↩︎
- Interne E‑Mail VN05-22 an VN05‑5 vom 23. Januar 2015, Az. 321.50 SYR 28/14; zitiert in BRH, Teil 2, Tz. 7.2, S. 60. ↩︎
- Schreiben des AA an IRD vom 28. Januar 2015, Az. 321.50 SYR 28/14; zitiert in BRH, Teil 2, Tz. 7.2, S. 60. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 7.2, S. 60. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 7.2, S. 60. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 7.4, S. 61f. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.2.1, S. 15, Fn. 25; mit Verweis auf Verfassungsschutz Niedersachsen. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.3, S. 29. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.1, S. 31 f. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.4, S. 30. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.1, S. 33. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 1 (Vorbemerkungen), S. 9; BRH, Teil 2, Tz. 1, S. 12. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.5.1.3, S. 29: Mitteilung des AA-Fachreferats S09 vom April 2019, das Schreiben des BMI habe »keinen besonderen bzw. aktuellen Anlass gehabt« – mitgeteilt seitens des BMZ in einem Telefonat. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 6 (Sanktionsklausel ab 2017): das AA habe sich im Zuge der Klauselbildung »mit dem BMZ abgestimmt und BMF und BMWi eingebunden«. ↩︎
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion »Islamic Relief«, Drucksache 19/23023 vom 13. November 2020, S. 11. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 0.1.2, S. 6; vgl. ausführlich Tz. 3.4, S. 25. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.6, S. 31; schriftliche Mitteilung des AA vom 17. September 2019. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.4, S. 34. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 0.8 sowie Tz. 8. ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.3, S. 34. ↩︎
- BRH, Teil 2, Tz. 3.1.5 (Abschließende Würdigung), S. 21. ↩︎
- Auswärtiges Amt, Liste der Hilfsorganisationen im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe, Stand März 2026. Online verfügbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/239806/06f2a6caa5cd1c53da0947740d1bdf57/hilfsorganisationen-koa-data.pdf ↩︎
- BRH, Teil 1, Tz. 3.7.1, S. 33. ↩︎
- Frederik Schindler / Philipp Reichert: »›Im Blindflug‹ – Rechnungshof rügt Auswärtiges Amt für Förderung muslimischer Hilfsorganisation«, Welt am Sonntag, 23. Mai 2026. Online verfügbar unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a0eccdef0f7eb608db79082/islamic-relief-im-blindflug-rechnungshof-ruegt-auswaertiges-amt-fuer-foerderung-muslimischer-hilfsorganisation.html ↩︎