Von Ralph Ghadban
Bei einer Podiumsdiskussion der Friedrich-Naumann-Stiftung in Berlin am 20. Mai 2026 unter dem Titel »Berlin und Clans: Hat die Organisierte Kriminalität längst gewonnen?« stellte Vasili Franco, innenpolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion im Abgeordnetenhaus, die Frage: »Was hat Clankriminalität mit dem Islam zu tun?«1 Meine Antwort war: »Ich beschreibe das Milieu, in dem so etwas wächst.« Diese Antwort verdient eine Ausführung, die über den Rahmen einer Podiumsdiskussion hinausgeht. Denn die Frage ist keine rhetorische – sie berührt den Kern dessen, warum unser Rechtsstaat in einigen Stadtteilen Berlins seit Jahrzehnten an Boden verliert.
„Was hat Clankriminalität mit dem Islam zu tun?“, fragt Vasili Franco, innenpolitischer Sprecher der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus.
— AK Polis | Arbeitskreis Politischer Islam (@AK_Polis) May 20, 2026
Antwort von Islamwissenschaftler Dr. Ralph Ghadban:
„Ich beschreibe das Milieu, in dem so etwas wächst.“
Eine… pic.twitter.com/mvTM5TZK9K
Das Individuum gegen die Großfamilie
Unser freiheitlicher Staat ruht auf einer anthropologischen Voraussetzung: dem Individuum. Erziehung, Schule, Sozialsystem, Strafrecht – alles ist auf den einzelnen mündigen Bürger zugeschnitten, der für sich selbst verantwortlich ist und gegenüber dem Staat in einem direkten Rechtsverhältnis steht. Diese Konstruktion ist historisch jung und kulturell voraussetzungsreich. Sie ist keine Selbstverständlichkeit, und vor allem ist sie kein Naturzustand.
In den Herkunftsgebieten der meisten muslimischen Einwanderer – von Marokko über den Libanon bis Afghanistan – bildet nicht das Individuum die soziale Grundeinheit, sondern die Großfamilie. Diese Struktur ist keine Laune der Kultur, sondern Antwort auf eine harte ökonomische Wirklichkeit. Sie hat eine Funktion, und diese Funktion verdient es, ernst genommen zu werden.
Die Großfamilie als Sozialsystem
Wer Clanstrukturen verstehen will, muss den Wohlfahrtsstaat wegdenken. In Staaten, in denen es keine Rentenversicherung gibt, keine Arbeitslosenhilfe, keine Pflegeversicherung, keine Krankenkasse, kein BAföG, keinen funktionierenden Sozialdienst – wer fängt dort den Einzelnen auf, wenn das Leben zuschlägt? Die Antwort ist nicht »der Staat« und auch nicht »die Versicherung«. Die Antwort ist: die Familie. Und zwar nicht die Kernfamilie aus Vater, Mutter, Kind, sondern die Großfamilie mit Onkeln, Tanten, Cousins, Schwägern, Großeltern, also der gesamte Verbund über mehrere Generationen.2
Diese Großfamilie ist Sozialversicherung, Arbeitsamt und Pflegeheim in einem. Sie sorgt für die Witwe, wenn der Mann stirbt. Sie nimmt die Waise auf, wenn die Eltern wegfallen. Sie pflegt den alten Vater, der nicht mehr gehen kann. Sie streckt das Startkapital für den jungen Cousin vor, der ein Geschäft eröffnen will. Sie findet Arbeit für den Schwager, der seine Stelle verloren hat. Sie zahlt das Brautgeld für den Neffen. Sie kümmert sich um das Kind, das im Krankenhaus liegt, weil eben niemand sonst kommt. In Gesellschaften ohne staatliches Sicherheitsnetz ist das keine Sentimentalität, sondern Überlebensökonomie.
Daraus folgt umgekehrt eine Pflicht des Einzelnen: Wer von der Großfamilie aufgefangen wird, schuldet ihr Loyalität. Wer es zu etwas bringt, muss zurückzahlen – nicht nur Geld, sondern Verfügbarkeit, Solidarität, Gehorsam gegenüber den Älteren, die für seine Erziehung gesorgt haben. Die Großfamilie ist eine wechselseitige Versicherungsgemeinschaft, deren Prämien lebenslang fließen, in beide Richtungen.
Diese Solidarität ist nicht überall gleich stark. Sie ist umso ausgeprägter, je härter die Lebensbedingungen sind: bei Halbnomaden in trockenen Regionen stärker als bei sesshaften Bauern, bei Bauern stärker als in den Städten. Nur etwa 18 Prozent der Landfläche dieses Raumes sind überhaupt urbar. Wo die Natur wenig hergibt, muss die Gruppe mehr leisten. Das ist auch der Grund, warum die Mhallami – ursprünglich halbnomadische Bauern aus der Südosttürkei, später Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Libanon – die schlagkräftigsten Clanstrukturen entwickelt haben. Sie hatten generationenlang nichts außer einander.3
Hier liegt die erste, oft übersehene Wahrheit: Die Großfamilie ist nicht das Problem. In ihrem ursprünglichen Kontext ist sie eine zivilisatorische Leistung. Sie verhindert, dass Schwache untergehen. Sie hält Gesellschaften zusammen, in denen sonst nichts trägt. Wer aus einer solchen Struktur kommt und nach Deutschland einwandert, gibt sie nicht leichtfertig auf – nicht aus Sturheit, sondern weil sie für ihn jahrhundertelang das war, was die Versicherungskarte, die Sozialnummer und der Rentenbescheid für uns sind.
Was die Scharia mit der Familienstruktur macht
Damit ist aber erst die soziogeografische Grundlage erklärt. Sie reicht nicht aus, um zu verstehen, warum sich die Großfamilienstruktur auch nach drei, vier Generationen in einer Gesellschaft hält, die ihre ursprüngliche Funktion längst durch staatliche Institutionen ersetzt hat. Wenn die ökonomische Notwendigkeit wegfällt, müsste sich die Struktur eigentlich auflösen. Warum tut sie es nicht?
Die Antwort liegt im Wertesystem, das die Großfamilie über den Wegfall ihrer ökonomischen Funktion hinaus konserviert: in der Scharia.
In nahezu allen islamisch geprägten Staaten regelt religiöses Recht das Familien- und Erbrecht – auch dort, wo das Strafrecht längst säkular ist. Das hat drei Konsequenzen, die für unser Thema entscheidend sind:
Erstens das Patriarchat. Unter den Weltreligionen räumt der Islam den Geschlechterverhältnissen den größten Platz in seinem heiligen Buch ein; die zweitgrößte Gruppe normativer Verse im Koran betrifft die Beziehung zwischen Mann und Frau – sie gestalten das Patriarchat. Vers 4:34 legt die Rangordnung fest: »Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben.« Die relativ freie Frau der vorislamischen Zeit wurde unter die Kontrolle des Mannes gebracht: Sie erhielt einen männlichen Vormund (wali), der über ihre Handlungen mitentschied – eine Infantilisierung, die sich bis in die Familienrechtskodifikationen praktisch aller Staaten der Region fortschreibt, in unterschiedlicher Schärfe, aber im Kern unverändert. Wer in dieser Logik aufwächst, bringt sie mit – auch nach Berlin-Neukölln.
Zweitens das Erbrecht. Während im deutschen Recht primär Ehefrau und Kinder erben, weitet das islamische Erbrecht den Kreis der Berechtigten auf Geschwister und unter Umständen auch auf die Eltern des Verstorbenen aus; die Tochter erbt dabei nur halb so viel wie ihre Brüder. Eigentum wird damit nicht an die Kernfamilie weitergegeben, sondern innerhalb der Großfamilie gehalten – »recycelt«, könnte man sagen. Vermögen bleibt im Clan. Das ist nicht nur ökonomisch wirksam, sondern auch strukturell: Die Großfamilie ist eine wirtschaftliche Einheit, kein loser Verbund von Verwandten.
Wie stark das Familienrecht die islamische Welt prägt, haben schon die klassischen Orientalisten festgestellt: Auf der Suche nach dem gemeinsamen Nenner der »islamischen Welt« kamen sie zu dem Ergebnis, dass genau dieses Familienrecht sie am stärksten kennzeichnet. Es gestaltet den Alltag der Muslime, grenzt sie von den Nichtmuslimen ab und verfestigt die Herrschaft des Mannes.4 In der Migration bleibt es identitätsstiftend: Wenn Muslime in Europa von islamischer Identität und Lebensweise reden, meinen sie nicht Hudud-Strafen, sondern das Familienrecht – und das Kopftuch ist Teil davon, weil es die Geschlechtertrennung in der Öffentlichkeit bedeutet.
Drittens die Endogamie. In ihrer arabischen Ausprägung ist die Heirat zwischen Cousin und Cousine nicht nur erlaubt, sondern bevorzugt – die sogenannte bint al-ʿamm-Ehe, die Heirat mit der Tochter des Vaterbruders.5 Diese Praxis ist religiös erlaubt und kulturell vorgeschrieben. Sie hat zwei Effekte: Sie hält Vermögen, Loyalität und Kontrolle in der Familie, und sie macht die Gruppe nach außen praktisch undurchlässig. Der Anthropologe Emmanuel Todd hat die staatspolitische Tragweite dieser Heiratsordnung auf den Punkt gebracht: Die Exogamie zwingt dazu, Verbindungen zwischen Fremden herzustellen – das führt zur Entstehung eines Staates. Die Endogamie dagegen erzeugt Gesellschaften ohne Staat, in denen die Gemeinschaft aus einer bloßen Nebeneinanderstellung von Familien besteht.6 Empirische Studien dokumentieren konsanguine Heiratsraten in arabischen Gesellschaften von 20 bis über 50 Prozent, mit einer klaren Bevorzugung der Patrilateralität. In einigen Mhallami-Clans in Deutschland erreicht die Endogamierate nahezu hundert Prozent. In einer offenen Gesellschaft wie unserer ist eine solche Quote ohne erheblichen sozialen Druck nicht zu erreichen – sie geht regelmäßig einher mit Eheschließungen Minderjähriger und Zwangsehen, also mit Straftatbeständen; die Ehe mit Minderjährigen ist in vielen islamisch geprägten Ländern bis heute legal, und die Mhallami halten die deutschen Altersgrenzen zum Teil nicht ein.7
Diese drei Elemente – Patriarchat, Erbrecht, Endogamie – sind religiös legitimiert und kulturell tief verankert. Sie konservieren die Großfamilie auch dort, wo ihre ursprüngliche Schutzfunktion längst vom Staat übernommen wurde.
Die Ehre als Bindemittel
Was aus diesen Strukturen ein lebendiges Steuerungssystem macht, ist ein Begriff, den unsere Gesellschaft kaum noch ernst nimmt: die Ehre. Im arabischen Kulturkreis bezeichnet sharaf die kollektive Ehre der Familie, ʿird speziell die sexuelle Unversehrtheit ihrer Frauen. Beides ist nicht individuell. Ehre gehört nicht dem Einzelnen, sondern der Großfamilie. Der Einzelne kann sie nicht mehren, ohne sie für alle zu mehren; er kann sie aber jederzeit für alle beschädigen.
Dieser Ehrbegriff ist historisch nicht immer derselbe gewesen. In der vorislamischen Zeit war die Ehre mit der Ritterlichkeit assoziiert: Kraft, Mut, Großzügigkeit und der Schutz des Stammes galten als ihre Komponenten – nicht die Sexualität. Mit dem Islam löste der Patriarch den Ritter ab. Fortan kennzeichneten nicht Kraft und Mut das Männerbild, sondern finanzielle Potenz, Besitz, Weisheit und Religion; der Schutz seines Besitzes, wozu seine Kinder und seine Frauen gehörten, bildete den neuen Inhalt des Ehrbegriffs. Damit gewann die Ehre eine ausgeprägt sexuelle Konnotation: Es geht um die Sicherung der männlichen Filiation. Wie unmittelbar diese Ordnung bis heute wirkt, hat ein palästinensischer Sozialarbeiter in Berlin-Neukölln 2013 formuliert: »In dem arabischen Ehrenkontext hat eben das Mädchen eine ganz andere Stellung als der Junge. Der Junge ist der Beschützer der Ehre, der Bruder, sehr oft der Vater, und das Mädchen verkörpert diese Ehre, und diese Ehre muss geschützt werden.«8
Daraus folgt eine Logik, die mit der westlichen Vorstellung von Schuld kaum vereinbar ist. Wir leben in einer Schuldkultur: Wer etwas falsch macht, ist persönlich verantwortlich, kann persönlich büßen und persönlich rehabilitiert werden. Die Ehrenkultur funktioniert anders. Hier ist das Fehlverhalten eines Einzelnen die Schande aller; und die Schande wird nicht durch Reue getilgt, sondern durch eine Handlung, die die Ehre wiederherstellt. Im äußersten Fall durch Gewalt – gegen eine Tochter, eine Schwester, einen Schwager. Der sogenannte »Ehrenmord« ist keine Entgleisung der Ehrenkultur, sondern ihre konsequente Anwendung.9
Diese Konstruktion verbindet die drei strukturellen Elemente zu einem geschlossenen System. Das Patriarchat verteilt die Wächterrolle: Der Mann ist nicht nur Versorger, sondern Hüter der Familienehre. Die Endogamie schützt diese Ehre nach außen, weil die Tochter idealerweise innerhalb der Familie verheiratet wird, wo der Ruf der Frau überwacht werden kann. Das Erbrecht hält das Vermögen zusammen, das die kollektive Stellung der Familie sichert. So betrachtet ist auch Reichtum Ehre.
Für die Frage nach dem Verhältnis zu unserer Rechtsordnung ist das entscheidend. Eine Anzeige gegen den eigenen Bruder, eine Aussage gegen den Cousin, eine Distanzierung von einem straffälligen Onkel – all das beschädigt die Ehre der Großfamilie und gilt als Verrat. Der Rechtsstaat verlangt vom Zeugen, was die Ehrenkultur verbietet. Das ist kein Detail, sondern der harte Kern des Problems: Ohne aussagebereite Zeugen scheitern Verfahren reihenweise; mit ihnen würden Clans schnell ihren Schutz verlieren. Wie weit die Einschüchterung staatlicher Stellen reicht, hat die 2010 verstorbene Neuköllner Jugendrichterin Kirsten Heisig dokumentiert – sie berichtete, was Sozialarbeiter hinter vorgehaltener Hand erzählen: »Man kann kein Kind zwangsweise aus einem arabischen Clan nehmen. Die Familien erschießen jeden, der das versuchen sollte.«10 Die Bekämpfung der Clankriminalität hängt deshalb wesentlich davon ab, ob es gelingt, einzelne aus dem Ehrensystem herauszulösen oder ob das Ehrensystem die Einzelnen weiter trägt.
Auch die Frauenfrage hängt hier. Die Frauen sind die Hauptleidtragenden in diesen Strukturen; ihre massive Unterdrückung bildet die Grundlage zur Erhaltung der Großfamilien. Wenn sie sich befreien, fällt das System zusammen.11 Das ist der Grund, warum erfolgreiche Aussteigerinnen aus Clanstrukturen so oft bedroht werden: Sie sind nicht nur persönlich abtrünnig, sie demontieren das System selbst. Umgekehrt heißt das für die Bekämpfung: Jedes Ausstiegsprogramm muss die Situation der Frauen ins Zentrum stellen – ein funktionierendes, schützendes Netzwerk aus Polizei, Jugendämtern, Frauenhäusern und freien Trägern würde immer mehr Mitglieder ermutigen, sich selbstständig zu machen, und damit zur Schwächung der Clanstrukturen und zur Individualisierung beitragen.
Vom Großfamilienverband zum Clan
Großfamilie ist nicht gleich Clan. Der entscheidende Schritt vollzieht sich dort, wo zur familiären Solidarität ein weiteres Element hinzukommt: die Blutrache. Sie ist die schärfste Sanktion der Ehrenkultur – die Antwort auf einen Angriff von außen, der die Ehre der Familie verletzt. Wer einen aus der Gruppe angreift, greift alle an; wer aus der Gruppe ausschert, verliert ihren Schutz. Erst durch diese harte Außengrenze wird aus der Großfamilie ein Clan.12 Das ist nicht romantische Folklore, sondern ein funktionierendes Sanktionssystem, das die Endogamie absichert und die Paralleljustiz trägt.
Bei der Ankunft in Deutschland hätte man erwarten können, dass diese Strukturen sich auflösen. Der deutsche Staat übernimmt die Schutzfunktion, die im Herkunftsland die Großfamilie leistete: Er sichert gegen Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit. Die ökonomische Existenzgrundlage der Großfamilie als Versicherungsverbund fällt damit weg. Eine Auflösung der Strukturen wäre die Voraussetzung für Integration gewesen, denn Integration findet immer individuell statt – nie kollektiv.
Eingetreten ist das Gegenteil. Statt sich aufzulösen, hat sich die Großfamilie umfunktioniert. Manche Gruppen haben entdeckt, dass ihr Solidaritätsprinzip in einer individualisierten Gesellschaft ein massiver Wettbewerbsvorteil ist – nicht mehr zur Existenzsicherung, sondern zur Selbstbedienung. Wer geschlossen auftritt, kann jeden Einzelnen einschüchtern. Was als Versicherung gegen das Schicksal entstanden war, wurde zum Werkzeug der Beute. Aus dieser Umnutzung ist Schritt für Schritt das gewachsen, was wir heute Clankriminalität nennen: von Schutzgelderpressung über Raubdelikte bis hin zu organisierten Übergriffen auf die Staatsgewalt selbst.13
Den Anfang machten die Mhallami, deren halbnomadischer Hintergrund eine besonders starke innere Solidarität mitbrachte. Später kamen Strukturen aus Albanien, Tschetschenien und – nach 2015 – vor allem aus Syrien hinzu. Andere Großfamilien beobachteten die Erfolge dieser Gruppen und versuchten, sie nachzuahmen. Auch das ist beschreibbar, ohne jemanden zu stigmatisieren.
Die Parallelgesellschaft als Schutzraum
Hier kommt der Islam ein zweites Mal ins Spiel – nicht mehr als kultureller Hintergrund, sondern als organisierte Parallelgesellschaft. Mit der Familienzusammenführung kamen ab den 1980er Jahren die Frauen und Kinder nach. Viele Männer wollten verhindern, dass ihre Familien sich in einer offenen Gesellschaft emanzipieren. Sie wandten sich an die Hüter der Scharia – die islamischen Verbände, deren Organisationen einen erheblichen Zulauf erfuhren. Der Islamrat wurde 1986 gegründet, der Zentralrat der Muslime 1994.
Diese Verbände betrieben fortan eine Politik der Re-Islamisierung sozialer Verhältnisse: Kopftuch, Geschlechtertrennung, Halal-Essen, religiöser Anspruch auf den öffentlichen Raum. Methodisch folgten sie dabei der von Hassan al-Banna, dem Gründer der Muslimbruderschaft, empfohlenen »Islamisierung von unten«: Sie beginnt in der Bildung des gläubigen einzelnen Muslims, setzt sich fort in der gläubigen Familie, dann in der Gemeinschaft der Gläubigen – und wenn es so weit ist, kommt schließlich die Islamisierung der Politik und führt zum islamischen Staat. Die Mittel dieser Islamisierung sind Bildung und Sozialarbeit; die geeignete Institution ist das islamische Zentrum.
Die Islamisierung zeigte messbare Wirkung: Nach den Erhebungen des Zentrums für Türkeistudien stieg der Anteil religiöser Muslime von 57 Prozent im Jahr 2000 auf 76 Prozent im Jahr 2005; die Studie von Brettfeld und Wetzels für das Bundesinnenministerium bestätigte 2007 die Distanzierung der jüngeren Generation von der deutschen Gesellschaft und den Zusammenhang zwischen steigender Religiosität und Desintegration.
Die deutsche Politik antwortete nicht mit dem nüchternen Verfahren, das Artikel 140 Grundgesetz für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft vorsieht, sondern mit institutioneller Anerkennung außerhalb des gesetzlichen Rahmens: Staatsverträge mit Schura-Räten, Einberufung der Deutschen Islamkonferenz. Der Verlauf der Islamkonferenz ist dabei lehrreich: Die erste Konferenz (2006) lud noch bewusst Einzelpersonen ein, darunter viele Liberale. Nach ihrem Beginn bündelten die großen Verbände im März 2007 ihre Kräfte im Koordinationsrat der Muslime, führten in der zweiten Konferenz (2009–2013) eine Konfrontation mit dem Staat, die sie gewannen, und schafften es in der dritten Konferenz (ab 2014), alleinige Ansprechpartner des Staates zu werden – alle nicht organisierten Muslime, und die waren durchweg liberal, wurden ausgeschlossen. Damit entstand etwas, das mit Religionsfreiheit nur noch wenig zu tun hat – ein politisch privilegierter Verbandsislam, der einen Anspruch auf kollektive Sonderrechte erhebt. Nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt – das Urteil des OVG Münster gegen den Zentralrat und den Islamrat vom 9. November 2017 hat es erneut bestätigt –,14 wurden die Verbände dennoch in Beiräte für den islamischen Religionsunterricht und die islamische Theologie an den Universitäten geholt.15
Für die Clanstrukturen war dieser Verbandsislam funktional. Er lieferte das Wertesystem, das die patriarchalische Familie legitimiert. Er schuf Räume, in denen Paralleljustiz – etwa durch sogenannte Friedensrichter – ohne ernsthafte staatliche Gegenwehr operieren konnte.16 Und er lieferte die ideologische Begründung dafür, sich der Aufnahmegesellschaft nicht zu öffnen, sondern sich von ihr abzugrenzen. Der Clan schützt das Eigentum, die Parallelgesellschaft schützt den Clan.
Die polizeiliche Definition
Über zwei Jahrzehnte galt das Wort »Clan« in Teilen der Politik als stigmatisierend (teilweise weiterhin); entsprechend fehlte den Behörden die begriffliche Kategorie, um die Strukturen überhaupt zu erfassen. Das hat sich geändert. Im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität arbeitet das Bundeskriminalamt seit 2018/2019 mit einer einheitlichen Definition, die seither im Rahmen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität (BLICK) fortgeschrieben wird:
»Clankriminalität ist die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der prinzipiellen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung.«17
Dass eine solche bundesweit anerkannte Definition heute vorliegt, ist ein politischer Fortschritt. Neuköllns Bezirksbürgermeister Martin Hikel (SPD) hat sie kürzlich als »wesentlichen Erfolg« bezeichnet: »Dadurch ist klarer, worüber wir überhaupt sprechen, und es entsteht ein einheitliches Verständnis.«18 Ohne Definition kein Lagebild, ohne Lagebild keine Bund-Länder-Koordination, ohne Koordination keine Erfolge gegen mobile Tatstrukturen.
Die Definition leistet aber nur, was sie leisten soll: Sie ist eine polizeiliche Arbeitsdefinition. Sie beschreibt das »Wie« der Tatbegehung – ethnisch abgeschottet, verwandtschaftlich verbunden, gegenüber dem Rechtsstaat abweisend. Sie beschreibt nicht das »Warum« der Strukturen. Welche Rolle spielt das Patriarchat? Welche das islamische Erbrecht, das Vermögen in der Großfamilie hält? Welche die religiös legitimierte Endogamie, die nach außen abschottet? Welche die Ehrenkultur, die Aussagen gegen Verwandte als Verrat versteht? Welche schließlich die Parallelgesellschaft, die das Wertesystem konserviert und mit institutioneller Rückendeckung versieht? Auf all diese Fragen schweigt die polizeiliche Definition – sie muss schweigen, weil sie für ihre Aufgaben weder zuständig noch geeignet ist.
Genau diese soziologische und religionswissenschaftliche Tiefenschicht ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Sie ist keine Konkurrenz zur polizeilichen Definition, sondern ihre notwendige Ergänzung. Die Polizei beschreibt, was vor Gericht beweisbar sein muss. Sie kann nicht beschreiben, was eine Wertegemeinschaft in vierter Generation zusammenhält. Wer das verstehen will, muss bei der Großfamilie als Sozialsystem ansetzen, beim Familien- und Erbrecht der Scharia, bei der Ehrenkultur und bei der Parallelgesellschaft. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren ergibt sich, warum das Phänomen so robust ist – und welche Hebel im Sinne einer Auflösung wirken könnten.
Was daraus folgt – und was nicht
Aus dem Gesagten folgt nicht, dass der Islam als solcher mit Clankriminalität hervorbringt. Es gibt Hunderttausende Muslime in Deutschland, die in keinem Clan leben und keinerlei kriminelle Energie entwickeln. Es folgt aber, dass die Clanstrukturen in einem religiös-kulturellen Milieu wachsen, das ihre Konservierung begünstigt: durch ein Familienrecht, das das Patriarchat stützt; durch ein Erbrecht, das die Großfamilie wirtschaftlich zusammenhält; durch eine Heiratspraxis, die die Gruppe nach außen abschottet; durch eine Ehrenkultur, die Loyalität zur Familie über Loyalität zum Recht stellt; und durch eine Parallelgesellschaft, die diesem Milieu institutionelle Rückendeckung gibt. Wer diese Zusammenhänge benennt, stigmatisiert nicht. Er nimmt die Bedingungen ernst, unter denen Integration gelingen oder scheitern kann. Die Diskussion gehört in die Mitte der Gesellschaft – nicht an ihre Ränder, weder rechts noch links.
Die Frage, die der Grünen-Politiker Vasili Franco am 20. Mai bei der Friedrich-Naumann-Stiftung gestellt hat, ist die richtige. Sie verdient eine klare Antwort. Eine klare Antwort beginnt mit der Beschreibung des Milieus, in dem etwas wächst. Aber sie sollte dort nicht aufhören. Sie sollte zu den Konsequenzen führen, die der Rechtsstaat daraus zu ziehen hat. Das wäre dann eine nächste Diskussion.
Dr. Ralph Ghadban ist Islamwissenschaftler und Migrationsforscher. 1949 im Libanon geboren, lebt er seit 1972 in Berlin. Zu seinen Veröffentlichungen zählen: »Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin. Zur Integration ethnischer Minderheiten« (Das Arabische Buch, Berlin 2000), »Arabische Clans – Die unterschätzte Gefahr« (Econ, 2018), »Allahs mutige Kritiker« (Herder, 2021) und »Das Netz der Mullahs – Der Iran und der politische Islam der Schiiten« (Herder, 2026).
»Ich beschreibe das Milieu, in dem so etwas wächst.« So antwortete der Islamwissenschaftler Dr. Ralph Ghadban am 20. Mai 2026 auf dem Podium der Friedrich-Naumann-Stiftung, als ihn der innenpolitische Sprecher @gruenefraktionb Vasili Franco nach dem Zusammenhang von… pic.twitter.com/7pZj7xoJkc
— AK Polis | Arbeitskreis Politischer Islam (@AK_Polis) August 5, 2026
Endnoten
- Die Veranstaltung wurde gemeinsam mit der Berliner Morgenpost ausgerichtet. Auf dem Podium saßen neben Vasili Franco (MdA, Bündnis 90/Die Grünen) und dem Autor dieses Beitrags: Benjamin Jendro (Gewerkschaft der Polizei Berlin), Astrid Leicht (Fixpunkt e. V.), Adem Ispirli (Betreiber einer von Schutzgelderpressung betroffenen KFZ-Werkstatt) und Peter Langer (Generalsekretär der FDP Berlin). Moderation: Dennis Meischen, Berliner Morgenpost. ↩︎
- Ralph Ghadban: »Arabische Clans. Die unterschätzte Gefahr«. Berlin (Econ), 2018, Kap. 1, S. 17–55, zur Stammeskultur bes. S. 43 ff. ↩︎
- Ghadban 2018, Kap. 2, S. 56–80; ders.: »Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin. Zur Integration ethnischer Minderheiten«. Berlin (Das Arabische Buch), 2000. ↩︎
- Ghadban 2018, S. 29–33; vergleichend zum kodifizierten Familienrecht Lynn Welchman: »Women and Muslim Family Laws in Arab States«. Amsterdam (Amsterdam University Press), 2007; zum Erbrecht David S. Powers: »Studies in Qurʾan and Hadith. The Formation of the Islamic Law of Inheritance«. Berkeley (University of California Press), 1986. ↩︎
- Ladislav Holý: »Kinship, Honour and Solidarity. Cousin Marriage in the Middle East«. Manchester (Manchester University Press), 1989. ↩︎
- Ghadban 2018, S. 42; grundlegend Emmanuel Todd: »L’origine des systèmes familiaux«, Bd. 1. Paris (Gallimard), 2011. ↩︎
- Alan H. Bittles / Michael L. Black: »Consanguineous Marriage and Human Evolution«. In: Annual Review of Anthropology 39 (2010), S. 193–207, DOI: 10.1146/annurev.anthro.012809.105051; zur Endogamie der Mhallami in Deutschland Ghadban 2018, S. 29 und Kap. 5. ↩︎
- Ghadban 2018, S. 31 (dort auch das Zitat des Sozialarbeiters); zur Begrifflichkeit Frank Henderson Stewart: »Honor«. Chicago (University of Chicago Press), 1994. ↩︎
- Unni Wikan: »In Honor of Fadime. Murder and Shame«. Chicago (University of Chicago Press), 2008. ↩︎
- Kirsten Heisig, zit. n. Ghadban 2018, S. 282; vgl. dies.: »Das Ende der Geduld«. Freiburg (Herder), 2010. ↩︎
- Ghadban 2018, S. 283. ↩︎
- Joseph Ginat: »Blood Revenge. Family Honor, Mediation and Outcasting«. Brighton (Sussex Academic Press), 1997. ↩︎
- Ghadban 2018, Kap. 4–6; Bundeskriminalamt: »Bundeslagebild Organisierte Kriminalität«, jährlich, Wiesbaden. ↩︎
- Zum OVG-Urteil (Az. 19 A 997/02) und seiner Vorgeschichte Institut für Weltanschauungsrecht (10. November 2017): OVG NRW: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts in NRW. Online verfügbar unter: LINK ↩︎
- Ghadban 2018, S. 215–219; die Religiositätsdaten nach Katrin Brettfeld / Peter Wetzels: »Muslime in Deutschland«. Hamburg (Bundesministerium des Innern), 2007. ↩︎
- Joachim Wagner: »Richter ohne Gesetz – Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat. Wie Imame in Deutschland die Scharia anwenden«. Erweiterte und aktualisierte Ausgabe, Berlin (Ullstein), 2012. ↩︎
- Bundeskriminalamt: »Organisierte Kriminalität. Bundeslagebild«, Wiesbaden, Ausgaben 2018 ff. Online verfügbar unter: LINK (archiviert). ↩︎
- Sebastian Karkos (14. Juni 2026): Hikel: »Für kriminelle Clans ist es in Neukölln ungemütlich geworden«. In: Berliner Kurier. Online verfügbar unter: LINK (archiviert). ↩︎