Islam­feind­lich­keit und Mus­li­men­feind­lich­keit – das ist nicht das­sel­be

In Mitteilungen von Behörden und in öffentlichen Debatten werden beide Begriffe oft gleichgesetzt. Dabei richtet sich »Islamfeindlichkeit« gegen eine Religion – »Muslimenfeindlichkeit« gegen Menschen. Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber erläutert, warum dieser Unterschied nicht nur semantisch, sondern grundrechtlich bedeutsam ist und warum Präzision in der Sprache auch Klarheit in der Sache bedeutet.

Aktu­ell kann erneut ein Anstieg von Mus­li­men­feind­lich­keit kon­sta­tiert wer­den. Die­ser steht für eine Ableh­nung der Men­schen­rech­te, gehört doch die Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit hier­zu. Gele­gent­lich ist für das Gemein­te von »Islam­feind­lich­keit« die Rede, womit ein fal­scher Begriff in die Debat­te kommt. Ein älte­res und ein jün­ge­res Bei­spiel aus unter­schied­li­chen Kon­tex­ten sei­en dafür zur Ver­an­schau­li­chung genannt: Die ers­ten Berich­te des Bie­le­fel­der Insti­tuts für Kon­flikt- und Gewalt­for­schung spra­chen zunächst von »Islam­feind­lich­keit«, womit For­men von »grup­pen­be­zo­ge­ner Men­schen­feind­lich­keit« gegen Mus­li­me erfasst wer­den soll­ten. Spä­ter benutz­te man die­se Bezeich­nung nicht mehr. Das aktu­el­le Bei­spiel meint die Bun­des­ver­fas­sungs­schutz­be­rich­te in unter­schied­li­cher Form, wor­in etwa der AfD bezo­gen auf ihre Bewer­tung als »gesi­chert rechts­extre­mis­tisch« ent­spre­chend gele­gent­lich eine »Islam­feind­lich­keit« und nicht nur hier berech­tigt eine »Mus­li­men­feind­lich­keit« zuge­schrie­ben wird.

Indes­sen bestehen bei allen Gemein­sam­kei­ten von »Islam-« und »Mus­li­men­feind­lich­keit« grund­le­gen­de Unter­schie­de, die in den Bezü­gen für die Feind­lich­keit gegen­über den kon­kre­ten Objek­ten aus­zu­ma­chen sind. Der für die Dif­fe­ren­zie­rung ent­schei­den­de Gesichts­punkt ist, dass es ein­mal gegen eine Men­schen­grup­pe und ein­mal gegen eine Reli­gi­on geht. Die­se pro­ble­ma­ti­sie­ren­de Anmer­kung steht nicht für eine aka­de­mi­sche Fra­ge im schlech­ten Sin­ne des Wor­tes. Denn eine grund­le­gen­de Ableh­nung gegen­über einer bestimm­ten Glau­bens­form ist etwas ande­res als die gesell­schaft­li­che Her­ab­wür­di­gung einer kon­kre­ten Men­schen­grup­pe. Im letzt­ge­nann­ten Fall wür­den even­tu­ell deren Grund­rech­te ver­letzt, zumin­dest hät­te man es mit einer Nega­tiv­qua­li­fi­zie­rung auf­grund von blo­ßer Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit zu tun. Anders ver­hält es sich bei einer Islam­feind­lich­keit, die gegen eine beson­de­re Reli­gi­on gerich­tet ist. Ihr wür­den nega­ti­ve Eigen­schaf­ten unter­stellt, wovon Gläu­bi­ge allen­falls men­tal, aber nicht per­sön­lich als Men­schen betrof­fen wären.

Das defi­ni­to­risch Gemein­te ver­an­schau­licht eine ver­glei­chen­de Per­spek­ti­ve, hier hin­sicht­lich von Auf­fas­sun­gen gegen­über dem Chris­ten­tum: »War­um ich kein Christ bin« ist ein bekann­ter Essay aus dem Jahr 1927 von Bert­rand Rus­sell über­schrie­ben, wor­in der Autor sowohl kur­sie­ren­de Got­tes­be­wei­se wie über­höh­te Moral­an­sprü­che kri­ti­sier­te und ver­warf. Ange­sichts der grund­sätz­li­chen Aus­rich­tung die­ser Erör­te­run­gen, die mit einer Fun­da­men­tal­kri­tik ein­her­gin­gen, könn­te von einer chris­ten­tums­feind­li­chen Posi­tio­nie­rung die Rede sein. Ent­schei­dend für die hier zu erör­tern­den Fra­gen im oben erwähn­ten Sinn ist indes­sen, dass Chris­ten damit nicht die Reli­gi­ons­frei­heit abge­spro­chen wer­den soll­te. Ihr Glau­be wur­de intel­lek­tu­ell ver­wor­fen, aber nicht unter ein Ver­bot gestellt. In Anleh­nung an die­se Betrach­tun­gen erschien 1997 »War­um ich kein Mus­lim bin« von Ibn Warr­aq, wor­in eine ähn­li­che Fun­da­men­tal­kri­tik am Islam vor­ge­nom­men wur­de. Der Autor unter­stell­te die­ser Glau­bens­form gar eine tota­li­tä­re Natur.

Aber auch hier gab es kei­ne poli­ti­schen For­de­run­gen gegen­über den Gläu­bi­gen, die auf die Negie­rung von deren Reli­gi­ons­frei­heit hin­aus­lie­fen. Wenn angeb­li­che oder tat­säch­li­che reli­giö­se Gebo­te indes­sen mit Grund- und Men­schen­rech­ten kol­li­die­ren, soll­te aber zu deren Guns­ten eine Prio­ri­sie­rung der indi­vi­du­el­len und sozia­len Wert­vor­stel­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Denn in einer moder­nen Demo­kra­tie, so die Erkennt­nis für die Gegen­wart, ste­hen die­se über der Reli­gi­on. Umge­kehrt ist eine anti­re­li­giö­se Ein­stel­lung gegen eine oder alle Glau­bens­vor­stel­lun­gen eine legi­ti­me Posi­ti­on, die man in einer plu­ra­lis­ti­schen Gesell­schaft auf der Grund­la­ge des »über­lap­pen­den Kon­sens« (John Rawls) zuguns­ten der Men­schen­rech­te ein­neh­men kann. »Chris­ten­tums-« und »Islam­feind­lich­keit« gehör­ten dazu, »Chris­ten-« und »Mus­li­men­feind­lich­keit« eben nicht. Die bei­den letzt­ge­nann­ten Ein­stel­lun­gen ste­hen dem­ge­gen­über für eine »grup­pen­be­zo­ge­ne Men­schen­feind­lich­keit« (Wil­helm Heit­mey­er), sowohl in den christ­lich wie isla­misch gepräg­ten Län­dern der Welt.

Armin Pfahl-Traugh­ber ist ein deut­scher Poli­tik­wis­sen­schaft­ler und Sozio­lo­ge. Er war Refe­rats­lei­ter in der Abtei­lung Rechts­extre­mis­mus im Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz. Seit 2004 ist er haupt­amt­li­cher Pro­fes­sor an der Hoch­schu­le des Bun­des für öffent­li­che Ver­wal­tung. Er ist Her­aus­ge­ber des Jahr­buchs für Extre­mis­mus- und Ter­ro­ris­mus­for­schung.

Ver­öf­fent­licht am 18. Juli 2025 im hpd (archi­viert)