Das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt (Abteilung Verfassungsschutz) hat eine 25-seitige Handreichung für »Kommunen, Landesbehörden und Präventionsakteure zu den Besonderheiten der islamistischen Szene in Ostdeutschland und den Herausforderungen für die Islamismusprävention« veröffentlicht.
Islamismus als totalitäre Ideologie und Besonderheiten in Ostdeutschland
Die Publikation »Islamismus in Sachsen-Anhalt« unterscheidet ausdrücklich zwischen »islamisch« und »islamistisch« und definiert Islamismus als politische Ideologie mit totalitärem Anspruch:
»Islamistische« Islamvorstellungen beharren darauf, die Trennung von Staat und Religion aufzuheben, um mit der Religion des Islam eine politisch normative Ordnungsfunktion ausüben und das öffentliche Leben nach religiösen Vorgaben umgestalten zu können. Damit sind oft totalitäre und autoritäre Ambitionen verbunden, die den Vorstellungen eines liberalen, demokratischen Rechtsstaates zuwiderlaufen. Der Unterschied zwischen »islamisch« und »islamistisch« betrifft demnach zum einen die Frage nach dem öffentlich-rechtlichen Geltungsbereich religiöser Einstellungs- und Verhaltensnormen. Zum anderen ist es die Frage, inwieweit man als Muslim/Muslima einer politischen Bestrebung zugehörig ist, die aktiv für die gesamtgesellschaftliche Durchsetzung von islamrechtlichen Normen kämpft – und dies unabhängig davon, ob dieses Ziel mit gewaltsamen oder gewaltlosen Mitteln erreicht werden soll. Muslime, die aktiv an solchen Bestrebungen beteiligt sind, werden als Islamisten bezeichnet.
Grundlegend heißt es weiter:
Der Islamismus hat zum Ziel, eine theokratische Staats- und Gesellschaftsordnung zu errichten (arab.: an-nizam al-islami). Diese Ordnung soll ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen – mithin die freiheitliche demokratische Grundordnung – ersetzen, das Prinzip der Volkssouveränität abschaffen, die Unabhängigkeit der Gerichte beenden, Meinungsfreiheit, Wertepluralismus sowie das Mehrparteienprinzip und das Recht auf Opposition aufheben. Der Islamismus ist somit weniger eine Wiederbelebung vormoderner Religiosität, sondern vielmehr eine Widerlegung der Prinzipien, die dem modernen, demokratischen Rechtsstaat zugrunde liegen.
Die Handreichung unterscheidet salafistischen, jihadistischen und legalistischen Islamismus und beschreibt deren Auftreten in Ostdeutschland. Zu den Unterschieden zwischen Ost und West wird unter anderem festgestellt: Während in westdeutschen Bundesländern »türkisch geprägte islamistische Organisationen aktiv sind (Kalifatsstaat, Milli Görüs, DITIB, Furkan-Gemeinschaft), spielen diese in Ostdeutschland keine Rolle. Vielmehr dominieren hier Akteure insbesondere mit einem arabischen oder tschetschenischen Migrationshintergrund.«
Hervorgehoben wird, dass es im Osten bislang nur eine geringe Zahl an als extremistisch eingestuften Moscheevereinen gebe. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Anteil von Islamisten, die erst seit 2015 mit der Migrationsbewegung nach Deutschland gekommen sind, in Ostdeutschland besonders hoch ist. Dazu zählen insbesondere ehemalige Kämpfer von jihadistischen Kampfbrigaden aus Syrien und Irak, aber vor allem tschetschenische Akteure, die teilweise an mehreren Kampfplätzen im Ausland im Einsatz waren.
KN:IX-These über islamistische Radikalisierung in Ostdeutschland nicht empirisch belegbar
Ausdrücklich widerspricht der Verfassungsschutz einer These, die von einem Netzwerk aus Interessengruppen im Bereich der Islamismusprävention vertreten wird, nämlich dass »der sozialpolitische Kontext in Ostdeutschland eine besondere Herausforderung für die Islamismusprävention sei: das Erstarken rechtsextremistischer und rechtspopulistischer Strömungen, Sympathien für muslimfeindliche und islamophobe Einstellungen in Teilen der ostdeutschen Bevölkerung. Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen von Muslimen in Ostdeutschland würden das Risiko erhöhen, dass diese mehr als anderswo in die Fänge islamistischer Propaganda und von deren Missionaren gerieten.«
In diesem Zusammenhang verweist der Verfassungsschutz kritisch auf Veranstaltungsbeiträge und Veröffentlichungen des Netzwerks »Islamistischer Extremismus (KN:IX)«,1 einem von der Bundesarbeitsgemeinschaft religiös begründeter Extremismus (BAG RelEx), dem Violence Prevention Network (VPN) und ufuq.de getragenen bundesweiten Vereins- und Unternehmensverbund, der umfangreiche öffentliche Förderung durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) im Rahmen des Bundesprogramms »Demokratie leben!« erhielt.
In aller Deutlichkeit der Ablehnung stellt der Verfassungsschutz an zwei Stellen in der Handreichung fest:
- »Diese Aussage lässt sich empirisch nicht belegen.«
- »Die oben erwähnte Annahme, die besonderen Kontextbedingungen (Muslimfeindlichkeit und Diskriminierungserfahrungen etc.) würden im Ergebnis dazu führen, dass sich relativ betrachtet in Ostdeutschland mehr Muslime in Ostdeutschland dem Islamismus zuwenden als in Westdeutschland, trifft somit nicht zu. Diese besonderen Kontextbedingungen machen also gerade nicht die Spezifik Ostdeutschlands aus.«
Konkrete Handlungsfelder
In der Handreichung wird auf Erkenntnisse aus der von der Giordano-Bruno-Stiftung (GBS) unterstützten Umfrage »Islam und Islamismus« des Instituts für Demoskopie (IfD) Allensbach aus dem Jahr 2021 eingegangen:
Bei der Berücksichtigung regionaler und lokaler Besonderheiten sollte bei Präventionsmaßnahmen in Ostdeutschland die Melange aus religionskritischen/atheistischen bzw. religionsfernen Einstellungen in der Bevölkerung eine Rolle spielen. Umfragen haben ergeben, dass ältere und sozial benachteiligte Menschen besonders häufig zu negativen Pauschalisierungen in Bezug auf die islamische Religion neigen und eher geringes Wissen über innerislamische Binnendifferenzierungen besitzen. Hier könnten bestimmte Formate der Öffentlichkeitsarbeit (Sensibilisierungs- und Informationsveranstaltungen) helfen, die nicht-extremistische Ausprägungen des Islam genauso zu thematisieren wie islamische Vielfalt und Mannigfaltigkeit, was Pauschalisierungen entgegenwirken kann. Gleichzeitig wird so auch der Blick geschult für Verhaltensweisen, die nicht mehr in den islamisch-religiösen Bereich gehören, sondern bereits Anzeichen einer islamistischen Radikalisierung darstellen.
Abschließend formuliert die Handreichung konkrete Handlungsfelder für eine wirksame Islamismusprävention in ostdeutschen Bundesländern. Grundlage müsse eine praxis- und empiriegeleitete Betrachtung des Phänomens »Islamismus in Ostdeutschland« sein, um Erkenntnisse gezielt für Maßnahmenumsetzung und Ressourceneinsatz nutzbar zu machen. Als Beispiel wird der hohe Anteil tschetschenischer Familienverbände genannt.
Zugleich warnt die Broschüre davor, Konzepte und Maßnahmen unreflektiert aus westdeutschen Bundesländern zu übernehmen. Denn: Orientierten sich Maßnahmen ausschließlich an dortigen Erfahrungen, könnten sie ins Leere laufen. Während etwa in westdeutschen Ländern Justizvollzugsanstalten als zentrale Rekrutierungsorte im Fokus stünden, hätten Gefängnisse in ostdeutschen Bundesländern bislang nur eine untergeordnete Rolle bei Radikalisierungsprozessen gespielt. Stattdessen sei fachlich zu prüfen, inwieweit eigene Präventionsschwerpunkte an tatsächlichen Brennpunkten ausgerichtet werden müssten – etwa in Kampfsportvereinen, Familienverbünden oder im schulischen Umfeld.
- Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (Januar 2025): Islamismus in Sachsen-Anhalt. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation muslimischen Lebens in Ostdeutschland. Online abrufbar als PDF unter: LINK
Endnoten
- Auf S. 20 schreibt der Verfassungsschutz: »Besonders dezidiert wurde dieser Ansatz von Organisatoren der Fachtagung: Islamismusprävention – im Osten was Neues? (2021) vertreten«; zusammengefasst in: Sakina Abushi (ufuq.de) und Hans Goldenbaum (Multikulturelles Zentrum Dessau), Im Osten was Neues? Präventionspraxis in Ostdeutschland, in: KN:IX-Report 2021, S. 68–73. Und: »Bereits der Zusammenhang zwischen >antimuslimischem Rassismus< und islamistischen Radikalisierungsprozessen wird zumeist nur behauptet, aber nicht belegt.« Wie beispielsweise in: Rüdiger José Hamm (BAG RelEx), Antimuslimischer Rassismus: Auswirkungen auf Demokratieförderung und Islamismusprävention, in: KN:IX-Report 2021, S. 52–57. Literaturhinweise auf den KN:IX-Report in den Fußnoten 38 und 39. ↩︎