Problem
Mehrere islamistische und extremistische Vereine sind in Deutschland als gemeinnützig anerkannt. Dies gilt insbesondere für Organisationen aus dem Umfeld des legalistischen Islamismus, darunter Vereine der »Islamischen Gemeinschaft Milli Görüş« (IGMG). Die Gemeinnützigkeit ermöglicht ihnen den Empfang steuerlich begünstigter Spenden, den Zugang zu öffentlichen Fördermitteln und verleiht ihnen eine staatlich vermittelte Legitimation.
Die Rechtslage verbietet diese Praxis eindeutig: Nach § 51 Abs. 3 Abgabenordnung ist die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, wenn eine Körperschaft extremistische Bestrebungen fördert. Seit der Beweislastumkehr im Jahr 2020 gilt: Wird eine Organisation im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt, muss sie selbst nachweisen, dass sie nicht verfassungsfeindlich ist.
Der Vollzug dieser Regelung ist jedoch lückenhaft. Die Auswertung von 34 Verfassungsschutzberichten (Bund und Länder, 2023/2024) zeigt, dass extremistische Dachorganisationen zwar regelmäßig beschrieben werden, konkrete örtliche Vereine jedoch häufig nicht namentlich benannt sind. Dadurch fehlt den Finanzbehörden eine belastbare Grundlage für steuerrechtliche Maßnahmen. Der Abgleich mit dem Zuwendungsempfängerregister bestätigt dieses strukturelle Defizit: In Baden-Württemberg wurden vier extremistische Vereine mit Gemeinnützigkeit identifiziert, darunter drei salafistische Organisationen und ein IGMG-Verein. In Bayern sind vier entsprechende Vereine registriert – darunter zwei IGMG-Vereine, obwohl die IGMG dort als extremistisch gilt. In Bremen sind zwei IGMG-Vereine als gemeinnützig anerkannt, obwohl der Bund die IGMG als »größte islamistische Organisation in Deutschland« einstuft. In Hessen ist die »Internationale Milli Görüş Hilfsorganisation« gemeinnützig, obwohl die IGMG als extremistisch gilt. In Sachsen bleibt ein salafistischer Verein trotz eindeutiger Nennung im Verfassungsschutzbericht gemeinnützig. Deutschlandweit lassen sich insgesamt mindestens zehn extremistische Vereine mit fortbestehender Gemeinnützigkeit identifizieren.
Lösung
Extremistischen Organisationen ist die steuerliche Gemeinnützigkeit konsequent zu versagen bzw. zu entziehen; die rechtlichen Instrumente dafür bestehen. Sieben Handlungsempfehlungen:
(1) Detailliertere, organisationsbezogene Verfassungsschutzberichterstattung mit Benennung örtlicher Vereinsstrukturen.
(2) Verbindlicher, regelmäßiger Abgleich zwischen Verfassungsschutzberichten und Zuwendungsempfängerregister.
(3) Bessere Abstimmung zwischen Bund und Ländern zur Vermeidung divergierender Einstufungen.
(4) Verbesserung der Datenqualität und Aktualität des Zuwendungsempfängerregisters.
(5) Konsequenter Ausschluss extremistischer Organisationen von staatlichen Fördermitteln.
(6) Regelmäßige Überprüfung der tatsächlichen Vereinsaktivitäten.
(7) Stärkung von Transparenz als präventivem Instrument der Rechtsdurchsetzung.
Sachstand AK Polis | Nr. 3 | 19. Januar 2026: »Islamistische Gemeinnützigkeit« beim Finanzamt (PDF)