Ausgangslage und Fragestellung
Islamistische Organisationen in Deutschland sind auf finanzielle Ressourcen angewiesen. Dabei spielen insbesondere steuerlich begünstigte Spenden sowie der Zugang zu öffentlichen Fördermitteln eine zentrale Rolle. Beides setzt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraus und verschafft den betreffenden Organisationen nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine staatlich vermittelte Legitimation.
Zum Spektrum des Islamismus zählen unter anderem Organisationen wie die »Muslimbruderschaft« (MB) mit ihrem deutschen Ableger »Deutsche Muslimische Gemeinschaft« (DMG), die türkisch geprägte »Islamische Gemeinschaft Milli Görüş« (IGMG), die »Furkan-Bewegung«, »Hizb ut-Tahrir« (HuT), »Tablighi Jama’at« (TJ) sowie verschiedene islamistisch-schiitische Organisationen. Trotz unterschiedlicher ideologischer Ausprägungen verfolgen diese Gruppierungen langfristige politische Zielsetzungen, die auf eine Umgestaltung von Gesellschaft und Staat nach religiös begründeten Normen abzielen und mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.1
Darüber hinaus gehen auch von Gruppierungen des auslandsbezogenen Extremismus nicht zu unterschätzende Gefahren für Deutschland aus. Sie verfolgen links- oder rechtsextremistische, nationalistische oder separatistische Ziele und belasten durch ihr Wirken in Deutschland sowohl den inneren Frieden als auch die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik.
Beispielhaft zu nennen sind im linksextremistischen Bereich die »Kurdische Arbeiterpartei« (PKK) oder die »DHKP‑C«. Im türkisch-rechtsextremistischen Spektrum dominiert die »Ülkücü-Bewegung«, die in Deutschland vor allem unter der Bezeichnung »Graue Wölfe« bekannt ist. Sie wird durch mehrere Dachverbände organisiert, darunter die »Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland« (ADÜTDF), die »Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa« (ATIB) und die »Föderation der Weltordnung in Europa« (ANF), die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zusammen rund 250 örtliche Vereine in Deutschland unterhalten.2 Gemessen an Mitglieder- und Anhängerzahlen zählt die Ülkücü-Bewegung zu den größten rechtsextremistischen Bestrebungen in Deutschland. Der Übergang zwischen auslandsbezogenem Rechtsextremismus und islamistischen Milieus ist dabei nicht trennscharf; so ist die ATIB zugleich Gründungsmitglied des »Zentralrats der Muslime in Deutschland« (ZMD).3
Wenngleich bislang nicht durch die Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuft, stellt auch der türkische Moscheeverband »Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion« (DITIB) eine Belastung für das gesellschaftliche Miteinander dar. Besonders problematisch ist die enge organisatorische und personelle Anbindung an die türkische Religionsbehörde Diyanet im Machtgefüge von Präsident Erdoğan. So rief im August 2025 eine Konferenz islamischer Gelehrter in Istanbul im Beisein des Diyanet-Präsidenten Ali Erbas zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Hamas gegen Israel sowie zum weltweiten Jihad auf.4 Das Bundesministerium des Innern verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die problematische Nähe der DITIB zu staatlichen und religiösen Institutionen der Türkei.5
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die zentrale Frage:
- Sind islamistische und extremistische Organisationen in Deutschland von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt – und wenn ja, aus welchen Gründen?
Zur Beantwortung dieser Frage wurden die aktuellen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder ausgewertet6 und systematisch mit dem Zuwendungsempfängerregister7 abgeglichen.8 Ziel der Untersuchung ist es, Erkenntnisse über funktionierendes staatliches Handeln öffentlich bekannter zu machen. Gleichzeitig sollen strukturelle Defizite im Zusammenspiel von Sicherheitsbehörden und Finanzverwaltung offengelegt und deren Auswirkungen auf den Vollzug des Gemeinnützigkeitsrechts sowie Islamismusprävention und Islamismusbekämpfung dargestellt werden.
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht: Voraussetzungen
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft – also auch ein Verein – gemeinnützige Zwecke, wenn »ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern«.9
Die Abgabenordnung konkretisiert diesen Gemeinwohlbezug durch einen Katalog von Tätigkeiten, die als »Förderung der Allgemeinheit« anerkannt werden.
Im Kontext dieser Untersuchung sind insbesondere folgende gemeinnützige Zwecke von Bedeutung:
- Förderung der Religion,10
- Förderung von Kunst und Kultur,11
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, (Spät-)Aussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Menschen mit Behinderungen sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; einschließlich der Förderung des Andenkens an Verfolgte sowie an Kriegs- und Katastrophenopfer, des Suchdienstes für Vermisste und der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung diskriminiert werden,12
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens,13
- Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,14
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.15
Diese Zwecke bilden den steuerrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Vereine und andere Körperschaften steuerliche Privilegien in Anspruch nehmen können. Voraussetzung ist stets, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmt und die Tätigkeit der Organisation ausschließlich und unmittelbar auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist.
Entzug der Gemeinnützigkeit: Rechtliche Schwelle
Die im Kontext dieser Untersuchung entscheidende Regelung für die Aberkennung einer bestehenden Gemeinnützigkeit findet sich in § 51 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Steuervergünstigung ausgeschlossen, wenn »die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt«.
Für Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, bestimmt § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zudem, dass widerlegbar davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind.
Diese Regelung markiert einen Systemwechsel im Steuerrecht. Bis zum Jahr 2020 war die Finanzverwaltung gehalten, die Verfassungsfeindlichkeit oder den extremistischen Charakter einer Organisation selbst nachzuweisen. Mit dem Jahressteuergesetz 202016 wurde die Beweislast umgekehrt: Seitdem muss die betroffene Organisation aktiv belegen, dass sie nicht extremistisch ist. Konsequenterweise bleibt ihr hierfür nur der Rechtsweg, insbesondere die gerichtliche Anfechtung ihrer Nennung im Verfassungsschutzbericht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind an die Nennung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft, damit diese für den Entzug der Gemeinnützigkeit ausreicht. Entscheidend ist, dass die Organisation ausdrücklich als extremistisch beschrieben und eingestuft wird. Eine bloße Erwähnung als Verdachtsfall oder eine beiläufige Nennung genügt hierfür nicht.
Die Voraussetzungen für den Entzug der Gemeinnützigkeit sind vielmehr dann erfüllt, wenn die Organisation in dem Anhang des Verfassungsschutzberichts aufgeführt ist, in dem Gruppierungen benannt werden, »bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, so dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt«.17 Der Bundesfinanzhof betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die volle Beweislast bei der Organisation liegt, die Extremismuseinstufung zu widerlegen.18
Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig:
Für den Entzug der Gemeinnützigkeit muss die Organisation im Verfassungsschutzbericht eindeutig als extremistische Bestrebung bezeichnet werden. Sogenannte Verdachtsfälle oder die bloße Erwähnung reichen nicht aus. Selbst wenn der Verfassungsschutz in einer Pressemitteilung oder in einem Internetartikel öffentlich erklärt, dass die Organisation X als gesichert extremistisch eingestuft wird, würde diese Form der Bekanntmachung nicht ausreichen. Der Verfassungsschutzbericht erhält durch die ausdrückliche Benennung in der Abgabenordnung eine gesetzlich normierte Anknüpfungsfunktion.
Strukturelle Lücken: Wenn Verzögerung und Kleinheit den Entzug der Gemeinnützigkeit verhindern
Zeitliche Verzögerung durch den Veröffentlichungsrhythmus der Verfassungsschutzberichte
Verfassungsschutzberichte dienen der Aufklärung von staatlichen Stellen, etwa den Finanzämtern, und der Öffentlichkeit im Rahmen der Frühwarn- und Gefahrenabwehrfunktion. Zugleich besitzen Verfassungsschutzberichte eine besondere rechtliche Qualität, da sie als politisch verantwortete Berichte der jeweils zuständigen Innenministerien veröffentlicht werden. Diese ministerielle Zurechnung ermöglicht es dem Gesetzgeber, an die Berichte in spezialgesetzlichen Regelungen – wie § 51 Abs. 3 AO – normative Folgen zu knüpfen, ohne ihnen selbst den Charakter eines Verwaltungsakts zu verleihen.
Verfassungsschutzberichte werden regelmäßig einmal jährlich veröffentlicht und den Finanzbehörden wie auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie erscheinen in der Regel zur Jahresmitte und bilden die Erkenntnisse des jeweils vorangegangenen Jahres ab. Erkenntnisse aus dem Jahr 2025 werden Mitte 2026 öffentlich verfügbar. Sollte eine Organisation erst kurz nach der Veröffentlichung eines Berichtes eingestuft werden, müsste bis zu einem Jahr gewartet werden, bis der Organisation durch Nennung im nächsten Bericht die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Für die Finanzämter hat dieser Veröffentlichungsrhythmus zur Folge, dass steuerrechtlich relevante Erkenntnisse erst mit erheblichem zeitlichem Abstand verwertbar werden.
Hamburg bedient sich daher einer zusätzlichen Methodik. Das Landesamt für Verfassungsschutz veröffentlicht bei entsprechendem Bedarf auch unterjährig einen Verfassungsschutzbericht, der demselben Entstehungszyklus (Prüfung und Veröffentlichung durch die Innenbehörde) unterworfen ist wie der übliche Jahresbericht. Dieser »Sonder-Verfassungsschutzbericht« wird auf der Website der Innenbehörde veröffentlicht19 und wird von der Finanzverwaltung als Verfassungsschutzbericht im Sinne des § 51 Abs. 3 AO gewertet. Diese Praxis zeigt, dass zeitliche Verzögerungen nicht zwingend hingenommen werden müssen und mit dem entsprechenden politischen Willen abgestellt werden können.
Fehlende Nennung aufgrund organisatorischer Kleinheit
Unabhängig vom Veröffentlichungsrhythmus werden in der Praxis regelmäßig nur solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt, die ein gewisses Gewicht erlangt haben. Kleinere, lokal begrenzte oder organisatorisch wenig sichtbare extremistische Strukturen finden daher häufig keine namentliche Erwähnung, selbst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bezüge vorliegen.
Es kommt erschwerend ein weiterer Aspekt hinzu: Die öffentliche Stigmatisierung eines Vereins ist ein Eingriff in dessen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte. Gegen diese Nennung im Verfassungsschutzbericht steht der betroffenen Organisation der Klageweg offen. Aus diesem Grund sind Verfassungsschutzbehörden bei der Auflistung konkreter extremistischer Vereinsstrukturen sehr zurückhaltend.
Für die Finanzämter bedeutet dies, dass extremistische Vereine entweder gar nicht oder erst spät als solche erkennbar werden. Wenn extremistische Vereine allein aufgrund ihrer organisatorischen Kleinheit oder fehlenden Sichtbarkeit für die Bearbeiter in den Finanzämtern die steuerliche Gemeinnützigkeit erlangen oder behalten, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 51 Abs. 3 Abgabenordnung. Dieser zielt ausdrücklich darauf ab, eine steuerliche Privilegierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen unabhängig von Größe, Organisationsgrad oder öffentlicher Wahrnehmbarkeit auszuschließen.
Ergebnisse der Auswertung
Darstellung extremistischer Organisationen in den Verfassungsschutzberichten
Die Auswertung der 34 Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder aus den Jahren 2023 und 2024 zeigt ein konsistentes Muster in der Darstellung extremistischer Organisationen.
Extremistische Dachorganisationen wie die »Muslimbruderschaft« (MB) oder die »Islamische Gemeinschaft Milli Görüş« (IGMG) werden in den Berichten regelmäßig beschrieben, eingeordnet und hinsichtlich ihrer Ideologie bewertet. Insbesondere im Bereich des Islamismus stehen dabei islamistischer Terrorismus sowie zunehmend auch der legalistische Islamismus im Fokus der Berichterstattung.
Demgegenüber werden örtliche Vereine, Moscheegemeinden und Teilstrukturen dieser Organisationen nur selten namentlich benannt, selbst wenn sie dem beobachteten Umfeld eindeutig zuzurechnen sind. Diese Zurückhaltung ist besonders ausgeprägt im Bereich des legalistischen Islamismus, also bei Organisationen, die formell rechtskonform auftreten, jedoch verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgen.
Diese Praxis erschwert nicht nur die öffentliche Transparenz, sondern verhindert auch ein zielgerichtetes steuerrechtliches Handeln, da den Finanzbehörden häufig die konkrete organisationsbezogene Grundlage fehlt.
Unterschiedliche Einstufungen auf Bundes- und Länderebene
Während die MB bundesweit durchgängig als extremistisch benannt wird, ergibt sich bei der IGMG ein heterogenes Bild. Der Beobachtungsstatus und die Art der Nennung unterscheiden sich erheblich zwischen Bund und Ländern. Während der Bund die IGMG als extremistisch einstuft, wird sie in mehreren Ländern nicht oder nur eingeschränkt beobachtet. Diese Divergenzen spiegeln unterschiedliche behördliche Bewertungen wider und erschweren eine einheitliche Vollzugspraxis.
Im Bereich des rechtsextremistisch-nationalistischen Extremismus mit Auslandsbezug unterliegt die »Ülkücü-Bewegung« mit ihren Dachverbänden ADÜTDF, ATIB und ANF bundesweit der Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden.
Demgegenüber wird die »Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion« (DITIB) vom Verfassungsschutzverbund durchgängig nicht als extremistisch eingestuft.
Positiver Befund mit struktureller Einschränkung
Insgesamt zeichnet die Analyse der Verfassungsschutzberichte ein grundsätzlich positives Bild: Die Gefährdung des Rechtsstaates durch den Islamismus wird von den Sicherheitsbehörden ernst genommen. Jüngere Verbotsmaßnahmen der Innenministerien – etwa gegen die »Al-Mustafa Gemeinschaft e. V.« (Bremen, 2022), das »Islamische Zentrum Hamburg« (Hamburg, 2024) oder die Organisation »Muslim Interaktiv« (u. a. Hamburg, 2025) – belegen die erhöhte Aufmerksamkeit des Staates. Auch auf die janusköpfige Strategie der Muslimbruderschaft wird in den Berichten ausdrücklich hingewiesen.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich die Verfassungsschutzbehörden mit der öffentlichen Nennung konkreter örtlicher Vereinsstrukturen schwertun. So verweist etwa das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen auf die Existenz von 70 Vereinen der ADÜTDF20, sieben ATIB-Vereinen21 und vier ANF-Vereinen22, nennt jedoch keinen Verein mit Namen und Sitz als konkretes Beobachtungsobjekt. Damit bleibt ein vollständiger Abgleich mit steuerrechtlich relevanten Daten unmöglich.
Abgleich mit dem Zuwendungsempfängerregister
Der Abgleich der in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch genannten Organisationen mit dem Zuwendungsempfängerregister ergab in der Mehrzahl der Bundesländer keine Treffer. Ziel dieses Abgleichs war es festzustellen, welche der sicherheitsbehördlich benannten Organisationen weiterhin über einen steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus verfügen.
Das Ausbleiben von Treffern ist dabei nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Nichtvorliegen entsprechender Fälle. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Datenqualität des Zuwendungsempfängerregisters begrenzt ist. Hierzu zählen insbesondere:
- unvollständige oder veraltete Angaben zum Gemeinnützigkeitsstatus einzelner Organisationen,
- zeitliche Verzögerungen bei der Eintragung oder Aktualisierung von Statusänderungen,
- Abweichungen in der Namensführung (z. B. unterschiedliche Schreibweisen von Vereinsnamen),
- fehlende Transparenz über untergeordnete Vereinsstrukturen oder Ortsvereine, die steuerlich selbstständig geführt werden.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl extremistischer Organisationen mit bestehender Gemeinnützigkeit höher liegen kann, als es der reine Registerabgleich zunächst nahelegt. Die geringe Trefferquote ist daher methodisch zu relativieren und darf nicht als Entwarnung missverstanden werden.
Dort, wo belastbare Registereinträge vorlagen und eine eindeutige Zuordnung möglich war, zeigen sich jedoch Befunde, die im Folgenden dargestellt werden.
- Baden-Württemberg: Vier extremistische Vereine verfügen über Gemeinnützigkeit, davon sind drei Vereine dem Salafismus zuzuordnen. Ein IGMG-Verein ist ebenfalls als gemeinnützig registriert, obwohl die IGMG ein Beobachtungsobjekt des zuständigen Landesamtes ist.
- Bayern: Vier Vereine sind als gemeinnützig registriert, darunter zwei IGMG-Vereine, obwohl die IGMG dort als extremistisch eingestuft ist. Die Vereine werden im Verfassungsschutzbericht jedoch nicht namentlich genannt.
- Bremen: Zwei IGMG-Vereine sind als gemeinnützig registriert. Die IGMG wird im Landesbericht nicht als extremistisch eingestuft.
- Hessen: Die »Internationale Milli Görüş Hilfsorganisation« wird als gemeinnützig geführt, obwohl die IGMG auch in Hessen als extremistisch gilt.
- Sachsen: Ein salafistischer Verein ist trotz Nennung im Verfassungsschutzbericht als gemeinnützig im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt.
Zusammenfassung des Datenabgleiches
Insgesamt lassen sich mindestens zehn extremistische Vereine mit fortbestehender Gemeinnützigkeit identifizieren.
Der Abgleich zwischen Sicherheitsbehörden und Finanzverwaltung kann nur dort funktionieren, wo konkrete organisationsbezogene Informationen von den Sicherheitsbehörden und die Statusangaben von den Finanzbehörden mitgeteilt werden. Wo diese fehlen, bleibt das steuerrechtliche Instrumentarium im Ergebnis wirkungslos. Hinzu kommt, dass uneinheitliche sicherheitsbehördliche Bewertungen zwischen Bund und Ländern den Vollzug zusätzlich erschweren. Dies zeigt sich exemplarisch am Umgang mit der IGMG: Während der Verfassungsschutz des Bundes sie ausdrücklich als »aktuell größte islamistische Organisation in Deutschland«23 einstuft, wird sie beispielsweise in Bremen nicht als extremistisch bewertet. Solche Divergenzen können dazu führen, dass extremistische Strukturen trotz bundesweiter Einstufung steuerlich privilegiert bleiben.
Eine präzise Benennung extremistischer Vereinsstrukturen, eine bessere Abstimmung zwischen Bundes- und Landesebene sowie die kontinuierliche Datenpflege im Zuwendungsempfängerregister sind daher Voraussetzungen für ein wirksames Handeln der Finanzbehörden – und für die öffentliche Kontrolle.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Untersuchung zeigt, dass die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters seit Anfang 2024 in Verbindung mit der Beweislastumkehr nach § 51 Abs. 3 Abgabenordnung eine strukturelle Verbesserung der rechtlichen und administrativen Voraussetzungen darstellt, um die Gemeinnützigkeit extremistischer Organisationen systematisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu entziehen. Erstmals steht damit ein bundesweit einheitliches Instrument zur Verfügung, das einen organisationsbezogenen Abgleich ermöglicht.
Aussagen über die tatsächliche Wirksamkeit dieses Instruments im Sinne einer Reduktion extremistischer Organisationen mit Gemeinnützigkeitsstatus sind derzeit jedoch nicht möglich. Für die Jahre vor Einführung des Registers (2022/2023) existiert keine öffentlich bekannte Übersicht, wie viele extremistische Organisationen als gemeinnützig anerkannt waren. Einzelne Fallzahlen aus Ländern oder Medienberichten erlauben keinen belastbaren Vorher-nachher-Vergleich. Dabei handelt es um ein strukturelles Transparenzdefizit der bisherigen Praxis.
Ungeachtet dessen machen die Befunde deutlich, dass die praktische Wirkung des bestehenden Instrumentariums maßgeblich vom Zusammenspiel zwischen Sicherheitsbehörden und Finanzverwaltungen abhängt. Aus der Analyse ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen:
I. Detaillierte und vollzugsrelevante Verfassungsschutzberichterstattung
Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sollten dort, wo die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, konkrete extremistische Vereine, Moscheegemeinden und Teilstrukturen namentlich benennen. Die bislang verbreitete Beschränkung auf Dachorganisationen erschwert ein zielgerichtetes steuerrechtliches Handeln erheblich. Die Innenministerien sollten den Verfassungsschutzbehörden hierfür politische und rechtliche Rückendeckung geben und klarstellen, dass eine organisationsbezogene und detaillierte Berichterstattung ausdrücklich gewollt ist.
II. Verbindlicher und regelmäßiger Abgleich mit der Finanzverwaltung
Der Abgleich zwischen Verfassungsschutzberichten und dem Zuwendungsempfängerregister sollte verbindlich, regelmäßig und standardisiert erfolgen. Sicherheitsbehördliche Erkenntnisse müssen zeitnah in steuerrechtliche Prüfverfahren einfließen. Hierzu bedarf es klarer ressortübergreifender Verfahrensstandards zwischen Innen- und Finanzressorts.
III. Verbesserung der Datenqualität des Zuwendungsempfängerregisters
Die Untersuchung legt nahe, dass die Datenqualität des Zuwendungsempfängerregisters in Teilen unzureichend ist. Erforderlich sind vollständige und aktuelle Angaben zum Gemeinnützigkeitsstatus, eine nachvollziehbare Dokumentation von Aberkennungen und Prüfverfahren sowie eine eindeutige Zuordnung auch bei Orts- und Teilvereinen oder abweichenden Namensführungen. Nur so lässt sich ein belastbarer Abgleich gewährleisten.
IV. Systematische Analyse des Instruments
Um künftig belastbare Aussagen treffen zu können, sollte eine jährliche statistische Auswertung vorgelegt werden. Aus dieser sollte hervorgehen, wie viele Organisationen mit Extremismusbezug geprüft wurden, in wie vielen Fällen Gemeinnützigkeit versagt oder entzogen wurde und auf welcher Rechts- und Erkenntnisgrundlage dies geschah. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die tatsächliche Wirkung des Registers evaluieren.
V. Konsequenter Ausschluss extremistischer Organisationen auch beim Zuwendungsrecht
Neben dem Steuerrecht ist auch das Zuwendungsrecht ein zentrales Steuerungsinstrument. Zahlreiche Organisationen erhalten öffentliche Mittel, ohne dass extremistische Bezüge den zuwendenden Stellen bekannt sind. Vor diesem Hintergrund sind die von der Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, angekündigten Änderungen der Förderrichtlinien des Bundesprogramms »Demokratie leben!« zu begrüßen.24 Die Zielsetzung, Fördermittel ausschließlich Organisationen zukommen zu lassen, die zweifelsfrei auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, sollte verbindlich umgesetzt und auf Programme der Länder übertragen werden.
VI. Regelmäßige Überprüfung der tatsächlichen Vereinsaktivitäten
Ergänzend sind regelmäßige, stichprobenartige Prüfungen der tatsächlichen Aktivitäten steuerbegünstigter Vereine erforderlich, um sicherzustellen, dass diese mit den angegebenen Satzungszwecken und Tätigkeitsbeschreibungen übereinstimmen. Hierfür sollten kooperative Prüfstrukturen zwischen kommunaler, Landes- und Fachbehördenebene etabliert werden. Modelle wie das Expertennetzwerk Rechtsextremismus in Sachsen können hierbei als Vorbild dienen.25
VII. Transparenz als präventives Instrument
Die öffentliche Benennung extremistischer Organisationen erfüllt nicht nur eine fiskalische, sondern auch eine präventive Funktion. Gerade bei konziliant auftretenden Akteuren des legalistischen Islamismus, etwa im Umfeld der Muslimbruderschaft, ist Transparenz entscheidend, um deren Einflussnahme auf Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zu begrenzen. Informierte Entscheidungsträger sind Voraussetzung dafür, dass staatliche Anerkennung oder Förderung nicht unbeabsichtigt extremistische Strukturen stabilisieren.
***
Hartmut Licht ist Kriminologe und war bis 2025 rund 46 Jahre in verschiedenen Funktionen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und beim Landesamt für Verfassungsschutz in Hamburg tätig. Zuletzt leitete er die Auswertung.
Das Problem und die Lösung zusammengefasst auf einer Seite:
Sachstand AK Polis | Nr. 3 | 19. Januar 2026: »Islamistische Gemeinnützigkeit« beim Finanzamt (PDF)
Endnoten
- Landesamt für Verfassungsschutz Bayern (2025): Verfassungsschutzbericht 2024, S. 64–78, archiviert am 1. November 2025 ↩︎
- Bundesamt für Verfassungsschutz (2025): Verfassungsschutzbericht 2024, S. 293–295, archiviert am 12. September 2025 ↩︎
- Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg (2025): Verfassungsschutzbericht 2024, S. 51–61, archiviert am 1. Juni 2025 ↩︎
- Pfahler, Lennart (2025): DITIB – Bundesinnenministerium setzt türkischem Moscheeverband ein Ultimatum. In: Die Welt, Onlineausgabe, archiviert am 8. September 2025 ↩︎
- Bundesministerium des Innern (2025): »Innenministerium verlangt von DITIB Bekenntnis gegen Antisemitismus«, Regierungspressekonferenz vom 8. September 2025 ↩︎
- Insgesamt 34 Berichte aus den Jahren 2023 und 2024 ↩︎
- Bundeszentralamt für Steuern: »Zuwendungsempfängerregister«, abrufbar unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html ↩︎
- Im AK Polis Sekretariat liegen vor: »Tabelle 1: Beobachtungsstatus und Darstellung in den Verfassungsschutzberichten« (01/2026) und »Tabelle 2: Abgleich Verfassungsschutzberichte und Zuwendungsempfängerregister« (01/2026) ↩︎
- § 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 Abgabenordnung (AO) ↩︎
- Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, Nr. 65, S. 3096 ↩︎
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 05. September 2024 – V R 36/21, Randnummer 16 ↩︎
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 05. September 2024 – V R 36/21, Randnummer 17 ↩︎
- Verfassungsschutzberichte auf hamburg.de; sämtliche dort veröffentlichten Beiträge gelten als Verfassungsschutzberichte im Sinne des § 4 Abs. 3 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) ↩︎
- ADÜTDF (Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.).
Die ADÜTDF fungiert als zentraler nationalistisch-rechtsextremistischer Verband der Ülkücü-Bewegung in Deutschland und wird von den Verfassungsschutzbehörden dem rechtsextremistischen Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus zugeordnet. ↩︎ - ATIB (Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.). ATIB wird von den Sicherheitsbehörden dem Ülkücü-Spektrum und damit dem rechtsextremistischen Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus zugerechnet. Der Verband ist Mitglied im Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD). ↩︎
- ANF (Föderation der Weltordnung in Europa). Die ANF wird von den Verfassungsschutzbehörden der Ülkücü-Bewegung und dem auslandsbezogenen Rechtsextremismus zugeordnet. ↩︎
- Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV): Islamismus in Deutschland 2025. Berlin 2025, S. 27, archiviert am 2. Juli 2025 ↩︎
- Doll, Nikolaus (2025): »‚Demokratie leben‘-Reform: ‚Dass die mit Geld der Steuerzahler finanziert werden, beenden wir jetzt‘«, Die Welt, archiviert am 15. September 2025 ↩︎
- Klein, Adrian und Schenderlein, Daniel: »Expertennetzwerk gegen Rechtsextremismus«, archiviert am 25. Mai 2024 ↩︎