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»Isla­mo­pho­bie« und »Anti­mus­li­mi­scher Ras­sis­mus« – Dekon­struk­ti­on zwei­er Hege­mo­nie­kon­zep­te aus men­schen­recht­li­cher Per­spek­ti­ve

Armin Pfahl-Traughber hat in seinem Aufsatz »›Islamophobie‹ und ›Antimuslimischer Rassismus‹ — Dekonstruktion zweier Hegemoniekonzepte aus menschenrechtlicher Perspektive« (Zeitschrift für Politik, 2020) eine umfassende Untersuchung dieser Begriffe vorgelegt, die in der deutschen Debatte zentrale Rollen spielen. Pfahl-Traughber zeigt jedoch, dass sie konzeptionelle Unschärfen aufweisen, differenzierte Analyse erheblich erschweren und sogar Islamismus vor Kritik abschirmen.
Armin Pfahl-Traughber: »›Islamophobie‹ und ›Antimuslimischer Rassismus‹ — Dekonstruktion zweier Hegemoniekonzepte aus menschenrechtlicher Perspektive.« In: Zeitschrift für Politik, 67. Jahrgang, Heft 2 (Juni 2020), S. 133–152.

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Feh­len­de defi­ni­to­ri­sche Klar­heit

Der Begriff »anti­mus­li­mi­scher Ras­sis­mus« wird vor allem in Deutsch­land ver­wen­det, kommt inter­na­tio­nal (»anti­mus­li­mic racism«) aber kaum vor, so Pfahl-Traugh­ber. Eine prä­zi­se und sys­te­ma­ti­sche Defi­ni­ti­on durch sei­ne Befür­wor­ter sei sel­ten; selbst ein­schlä­gi­ge Ver­öf­fent­li­chun­gen, die dies im Titel sug­ge­rie­ren, blie­ben die­se Klar­heit schul­dig. Die­ser Befund zie­he sich durch die Debat­te: Die meis­ten Autorin­nen und Autoren arbei­ten mit dem Begriff, ohne ihn belast­bar zu bestim­men oder sei­ne Abgren­zung gegen­über legi­ti­mer Kri­tik am Islam bzw. an isla­mis­ti­schen Ideo­lo­gien zu klä­ren.

Damit ver­bun­den ist eine inhalt­li­che Aus­wei­tung des­sen, was als ras­sis­tisch gilt. Es kön­ne zu abson­der­li­chen Ein­schät­zun­gen kom­men, was fol­gen­des Gedan­ken­ex­pe­ri­ment nach­voll­zieh­bar mache: »Auch Athe­is­ten wer­den in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land dis­kri­mi­niert, sind ihnen doch etwa Berufs­tä­tig­kei­ten in staat­lich finan­zier­ten sozia­len Ein­rich­tun­gen in kirch­li­cher Trä­ger­schaft ver­wehrt. Die­se durch­aus kri­tik­wür­di­gen Gege­ben­hei­ten könn­ten dann als >antiat­he­is­ti­scher Ras­sis­mus< gel­ten. Es sind hier noch vie­le wei­te­re Bei­spiel­fäl­le vor­stell­bar, wor­aus sich die Dif­fu­si­tät der erwähn­ten Kate­go­rie ergibt. Denn eine Begriffs­be­stim­mung trägt letzt­end­lich nur, wenn ihre Ele­men­te auch ver­all­ge­mei­ner­bar sind. Ange­sichts der erwähn­ten Defi­ni­tio­nen wäre jeg­li­che Dis­kri­mi­nie­rung als Form von >Ras­sis­mus< ver­steh­bar.«

Pfahl-Traugh­ber zeigt, dass die zugrun­de geleg­ten Kri­te­ri­en so weit gefasst sind, dass nahe­zu jede Form von Kri­tik – selbst men­schen­recht­li­che – unter den Ver­dacht des Ras­sis­mus gera­ten kann. Das füh­re zu einer pro­ble­ma­ti­schen Ver­mi­schung von Islam­kri­tik, Isla­mis­mus-Kri­tik und Mus­li­men­feind­lich­keit.

Im Beson­de­ren geht er in sei­nen Ana­ly­sen auf die »Anti­mus­li­mi­scher Rassismus«-Definitionen von Iman Attia und von Fan­ny Mül­ler-Uri ein.

Pro­ble­ma­ti­sche Gleich­set­zun­gen

Kri­tisch bewer­tet Pfahl-Traugh­ber die Ten­denz, Per­so­nen, die frau­en­recht­li­che, men­schen­recht­li­che oder inner­is­la­mi­sche Reform­po­si­tio­nen ver­tre­ten, unter den Ver­dacht des »anti­mus­li­mi­schen Ras­sis­mus« zu stel­len. Die von ihm zitier­te Gleich­set­zung der Posi­tio­nen von Necla Kelek oder Ali­ce Schwar­zer mit rechts­extre­men Hal­tun­gen illus­triert die­ses Pro­blem: Kri­tik an reli­gi­ös begrün­de­ten Ein­schrän­kun­gen von Rech­ten wird in die­sen Deu­tungs­rah­men umde­fi­niert als Form von Feind­schaft – unab­hän­gig vom Motiv oder vom men­schen­recht­li­chen Anlie­gen. Die­se Ver­schie­bung der Bedeu­tung erschwert nicht nur die gesell­schaft­li­che Debat­te über Fehl­ent­wick­lun­gen; sie trägt auch dazu bei, dass sich isla­mis­ti­sche Akteu­re hin­ter dem Schutz­schild sol­cher Begrif­fe vor Kri­tik abschir­men kön­nen.

Men­schen­rechts­re­la­ti­vis­mus und Kol­lek­tiv­zu­schrei­bun­gen

Ein zen­tra­les Anlie­gen Pfahl-Traugh­bers ist die Beob­ach­tung, dass man­che Ver­wen­dungs­wei­sen des Begriffs »anti­mus­li­mi­scher Ras­sis­mus« auf einen kul­tu­ra­lis­ti­schen Kol­lek­ti­vis­mus hin­aus­lau­fen: Kri­tik an spe­zi­fi­schen reli­giö­sen Prak­ti­ken oder Nor­men wird als Angriff auf »die Mus­li­me« umge­deu­tet. Damit ver­schwin­den die inne­ren Dif­fe­ren­zen der mus­li­mi­schen Gemein­schaft eben­so aus dem Blick wie die Tat­sa­che, dass gera­de mus­li­mi­sche Frau­en, Reform­mus­li­me oder säku­la­re Stim­men häu­fig die schärfs­ten Kri­ti­ker sol­cher Nor­men sind. Die damit ein­her­ge­hen­de Dif­fa­mie­rung von jeg­li­cher Kri­tik gehö­re zum gemein­ten Hege­mo­nie­kon­zept als beson­de­re Stra­te­gie.

Die­ser Ansatz führt nach Pfahl-Traugh­ber zu einem Men­schen­rechts­re­la­ti­vis­mus, weil men­schen­recht­li­che Beden­ken – etwa hin­sicht­lich Gleich­be­rech­ti­gung oder sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung – als »kul­tu­rell über­grif­fig« zurück­ge­wie­sen wer­den. Der Effekt ist eine Immu­ni­sie­rung gegen Kri­tik, auch wenn die­se sich aus­drück­lich auf die Rech­te ein­zel­ner Betrof­fe­ner bezieht.

Ein theo­re­ti­sches Kon­zept mit poli­ti­schen Fol­gen

Pfahl-Traugh­ber argu­men­tiert, dass die kon­zep­tio­nel­le Unschär­fe und poli­ti­sche Auf­la­dung der Begrif­fe nicht zufäl­lig sei. Viel­mehr eig­ne­ten sie sich dazu, Hege­mo­nie­kon­zep­te zu begrün­den, die bestimm­te Dis­kurs­gren­zen fest­schrei­ben und Kri­tik dele­gi­ti­mie­ren. Vie­le rea­le For­men von Mus­lim­feind­lich­keit sei­en damit kei­nes­wegs ver­harm­lost – im Gegen­teil, Pfahl-Traugh­ber plä­diert aus­drück­lich für den Begriff »Mus­li­men­feind­lich­keit« als kla­re­res ana­ly­ti­sches Instru­ment.

Fazit

»Bilan­zie­rend lässt sich zunächst sagen, dass die Begrif­fe ›Isla­mo­pho­bie‹ und ›Anti­mus­li­mi­scher Ras­sis­mus‹ in der Lite­ra­tur von ihren Nut­zern nicht inhalt­lich in einem sys­te­ma­ti­schen Sin­ne bestimmt wur­den. Von einer ent­wi­ckel­ten und kla­ren Defi­ni­ti­on kann nicht die Rede sein. Meist wer­den Bestand­tei­le, die aus der Ana­ly­se von ande­ren Dis­kri­mi­nie­rungs­ideo­lo­gien bekannt sind, auf das Gemein­te ohne kla­re Struk­tu­rie­rung über­tra­gen. Sofern über­haupt eine Arbeits­de­fi­ni­ti­on vor­liegt, was nur in weni­gen Fäl­len vor­kommt, weist sie daher Lücken und Wider­sprü­che auf. Dies gilt ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Fra­ge, wie eine auf­klä­re­risch-men­schen­recht­li­che Islam­kri­tik von einer frem­den­feind­lich-het­ze­ri­schen Mus­li­men­feind­lich­keit unter­schie­den wer­den soll­te. Bis auf weni­ge Aus­nah­men wird die­se Pro­ble­ma­tik noch nicht ein­mal erkannt, und wenn dies der Fall ist, man­gelt es an Refle­xio­nen und Unter­schei­dungs­merk­ma­len dazu. Gele­gent­lich ent­steht gar der Ein­druck, man wol­le eine Dif­fe­ren­zie­rung von Posi­tio­nen nicht vor­neh­men. Deut­lich zeigt sich dies beim Blick auf die gemein­ten Phä­no­me­ne. Denn so wer­den Auf­fas­sun­gen, die Frau­en­dis­kri­mi­nie­run­gen im Islam anspre­chen oder eine Moder­ni­sie­rung der Reli­gi­on ein­for­dern, als ›isla­mo­phob‹ oder ›ras­sis­tisch‹ ver­ur­teilt. Dies geschieht durch aus­drück­li­che Bekun­dun­gen gegen­über den gemein­ten Posi­tio­nen, aber auch durch deren Behand­lung in ent­spre­chen­den Kon­tex­ten. In ein­schlä­gi­gen Dar­stel­lun­gen wer­den dann Frau­en­recht­le­rin­nen mit Rechts­po­pu­lis­ten auf die glei­che Stu­fe gestellt. Bei der erwähn­ten Aus­sa­ge, wonach es eine libe­ra­le und lin­ke und nicht nur eine rech­te Form von ›anti­mus­li­mi­schen Ras­sis­mus‹ gebe, offen­bart sich die­se inhalt­lich unbe­grün­de­te Gleich­set­zung. Dass libe­ra­le oder lin­ke Ein­wän­de men­schen­recht­lich und nicht ras­sis­tisch moti­viert sein könn­ten, wird in den gemein­ten Publi­ka­tio­nen gar nicht the­ma­ti­siert. Gele­gent­lich gilt gar die Beru­fung auf die Men­schen­rech­te, da sie eben von einer über­le­ge­nen Auf­fas­sung her­aus erfol­ge, schon als Indiz für eine ras­sis­ti­sche Posi­ti­on.

Damit sei auch noch ein­mal die Dimen­si­on des Men­schen­rechts­re­la­ti­vis­mus ange­spro­chen. Denn einer­seits sol­len mit den genann­ten Begrif­fen jeweils Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen gegen­über Mus­li­men the­ma­ti­siert wer­den, ande­rer­seits ergibt sich aus den ange­spro­che­nen Annah­men selbst eine ent­spre­chen­de Rela­ti­vie­rung. Denn die­se lau­fen auf einen anti­in­di­vi­dua­lis­ti­schen Kol­lek­ti­vis­mus hin­aus, wel­cher den gemein­ten ›Kul­tu­ren‹ ohne nor­ma­ti­ve Maß­stä­be eine glei­che Wert­schät­zung und Wer­tig­keit zuschreibt. Wer­den gegen­über ihren Bestand­tei­len inhalt­lich Ein­wän­de erho­ben, etwa hin­sicht­lich der Frau­en­dis­kri­mi­nie­rung oder der Homo­se­xu­el­len­feind­lich­keit, so erschei­nen sie als ein gegen den Islam gerich­te­ter ›Ras­sis­mus‹. Das davon gepräg­te Dis­kurs­mus­ter führt dann zur Immu­ni­sie­rung vor Kri­tik, gera­de bei der Ein­for­de­rung von Men­schen­rech­ten auch für ein­zel­ne Mus­li­me in ihrem Umfeld. Dass isla­mis­ti­sche Akteu­re die damit gemein­ten Hege­mo­nie­kon­zep­te gern nut­zen, ent­spricht daher die­ser Kon­se­quenz und ist kein Zufall.«

Armin Pfahl-Traugh­ber ist ein deut­scher Poli­tik­wis­sen­schaft­ler und Sozio­lo­ge. Er war Refe­rats­lei­ter in der Abtei­lung Rechts­extre­mis­mus im Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz. Seit 2004 ist er haupt­amt­li­cher Pro­fes­sor an der Hoch­schu­le des Bun­des für öffent­li­che Ver­wal­tung. Er ist Her­aus­ge­ber des Jahr­buchs für Extre­mis­mus- und Ter­ro­ris­mus­for­schung.

  • Armin Pfahl-Traugh­ber: »›Isla­mo­pho­bie‹ und ›Anti­mus­li­mi­scher Ras­sis­mus‹ — Dekon­struk­ti­on zwei­er Hege­mo­nie­kon­zep­te aus men­schen­recht­li­cher Per­spek­ti­ve.« In: Zeit­schrift für Poli­tik, 67. Jahr­gang, Heft 2 (Juni 2020), S. 133–152. Online abruf­bar: https://www.jstor.org/stable/48749315