Fehlende definitorische Klarheit
Der Begriff »antimuslimischer Rassismus« wird vor allem in Deutschland verwendet, kommt international (»antimuslimic racism«) aber kaum vor, so Pfahl-Traughber. Eine präzise und systematische Definition durch seine Befürworter sei selten; selbst einschlägige Veröffentlichungen, die dies im Titel suggerieren, blieben diese Klarheit schuldig. Dieser Befund ziehe sich durch die Debatte: Die meisten Autorinnen und Autoren arbeiten mit dem Begriff, ohne ihn belastbar zu bestimmen oder seine Abgrenzung gegenüber legitimer Kritik am Islam bzw. an islamistischen Ideologien zu klären.
Damit verbunden ist eine inhaltliche Ausweitung dessen, was als rassistisch gilt. Es könne zu absonderlichen Einschätzungen kommen, was folgendes Gedankenexperiment nachvollziehbar mache: »Auch Atheisten werden in der Bundesrepublik Deutschland diskriminiert, sind ihnen doch etwa Berufstätigkeiten in staatlich finanzierten sozialen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft verwehrt. Diese durchaus kritikwürdigen Gegebenheiten könnten dann als >antiatheistischer Rassismus< gelten. Es sind hier noch viele weitere Beispielfälle vorstellbar, woraus sich die Diffusität der erwähnten Kategorie ergibt. Denn eine Begriffsbestimmung trägt letztendlich nur, wenn ihre Elemente auch verallgemeinerbar sind. Angesichts der erwähnten Definitionen wäre jegliche Diskriminierung als Form von >Rassismus< verstehbar.«
Pfahl-Traughber zeigt, dass die zugrunde gelegten Kriterien so weit gefasst sind, dass nahezu jede Form von Kritik – selbst menschenrechtliche – unter den Verdacht des Rassismus geraten kann. Das führe zu einer problematischen Vermischung von Islamkritik, Islamismus-Kritik und Muslimenfeindlichkeit.
Im Besonderen geht er in seinen Analysen auf die »Antimuslimischer Rassismus«-Definitionen von Iman Attia und von Fanny Müller-Uri ein.
Problematische Gleichsetzungen
Kritisch bewertet Pfahl-Traughber die Tendenz, Personen, die frauenrechtliche, menschenrechtliche oder innerislamische Reformpositionen vertreten, unter den Verdacht des »antimuslimischen Rassismus« zu stellen. Die von ihm zitierte Gleichsetzung der Positionen von Necla Kelek oder Alice Schwarzer mit rechtsextremen Haltungen illustriert dieses Problem: Kritik an religiös begründeten Einschränkungen von Rechten wird in diesen Deutungsrahmen umdefiniert als Form von Feindschaft – unabhängig vom Motiv oder vom menschenrechtlichen Anliegen. Diese Verschiebung der Bedeutung erschwert nicht nur die gesellschaftliche Debatte über Fehlentwicklungen; sie trägt auch dazu bei, dass sich islamistische Akteure hinter dem Schutzschild solcher Begriffe vor Kritik abschirmen können.
Menschenrechtsrelativismus und Kollektivzuschreibungen
Ein zentrales Anliegen Pfahl-Traughbers ist die Beobachtung, dass manche Verwendungsweisen des Begriffs »antimuslimischer Rassismus« auf einen kulturalistischen Kollektivismus hinauslaufen: Kritik an spezifischen religiösen Praktiken oder Normen wird als Angriff auf »die Muslime« umgedeutet. Damit verschwinden die inneren Differenzen der muslimischen Gemeinschaft ebenso aus dem Blick wie die Tatsache, dass gerade muslimische Frauen, Reformmuslime oder säkulare Stimmen häufig die schärfsten Kritiker solcher Normen sind. Die damit einhergehende Diffamierung von jeglicher Kritik gehöre zum gemeinten Hegemoniekonzept als besondere Strategie.
Dieser Ansatz führt nach Pfahl-Traughber zu einem Menschenrechtsrelativismus, weil menschenrechtliche Bedenken – etwa hinsichtlich Gleichberechtigung oder sexueller Selbstbestimmung – als »kulturell übergriffig« zurückgewiesen werden. Der Effekt ist eine Immunisierung gegen Kritik, auch wenn diese sich ausdrücklich auf die Rechte einzelner Betroffener bezieht.
Ein theoretisches Konzept mit politischen Folgen
Pfahl-Traughber argumentiert, dass die konzeptionelle Unschärfe und politische Aufladung der Begriffe nicht zufällig sei. Vielmehr eigneten sie sich dazu, Hegemoniekonzepte zu begründen, die bestimmte Diskursgrenzen festschreiben und Kritik delegitimieren. Viele reale Formen von Muslimfeindlichkeit seien damit keineswegs verharmlost – im Gegenteil, Pfahl-Traughber plädiert ausdrücklich für den Begriff »Muslimenfeindlichkeit« als klareres analytisches Instrument.
Fazit
»Bilanzierend lässt sich zunächst sagen, dass die Begriffe ›Islamophobie‹ und ›Antimuslimischer Rassismus‹ in der Literatur von ihren Nutzern nicht inhaltlich in einem systematischen Sinne bestimmt wurden. Von einer entwickelten und klaren Definition kann nicht die Rede sein. Meist werden Bestandteile, die aus der Analyse von anderen Diskriminierungsideologien bekannt sind, auf das Gemeinte ohne klare Strukturierung übertragen. Sofern überhaupt eine Arbeitsdefinition vorliegt, was nur in wenigen Fällen vorkommt, weist sie daher Lücken und Widersprüche auf. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, wie eine aufklärerisch-menschenrechtliche Islamkritik von einer fremdenfeindlich-hetzerischen Muslimenfeindlichkeit unterschieden werden sollte. Bis auf wenige Ausnahmen wird diese Problematik noch nicht einmal erkannt, und wenn dies der Fall ist, mangelt es an Reflexionen und Unterscheidungsmerkmalen dazu. Gelegentlich entsteht gar der Eindruck, man wolle eine Differenzierung von Positionen nicht vornehmen. Deutlich zeigt sich dies beim Blick auf die gemeinten Phänomene. Denn so werden Auffassungen, die Frauendiskriminierungen im Islam ansprechen oder eine Modernisierung der Religion einfordern, als ›islamophob‹ oder ›rassistisch‹ verurteilt. Dies geschieht durch ausdrückliche Bekundungen gegenüber den gemeinten Positionen, aber auch durch deren Behandlung in entsprechenden Kontexten. In einschlägigen Darstellungen werden dann Frauenrechtlerinnen mit Rechtspopulisten auf die gleiche Stufe gestellt. Bei der erwähnten Aussage, wonach es eine liberale und linke und nicht nur eine rechte Form von ›antimuslimischen Rassismus‹ gebe, offenbart sich diese inhaltlich unbegründete Gleichsetzung. Dass liberale oder linke Einwände menschenrechtlich und nicht rassistisch motiviert sein könnten, wird in den gemeinten Publikationen gar nicht thematisiert. Gelegentlich gilt gar die Berufung auf die Menschenrechte, da sie eben von einer überlegenen Auffassung heraus erfolge, schon als Indiz für eine rassistische Position.
Damit sei auch noch einmal die Dimension des Menschenrechtsrelativismus angesprochen. Denn einerseits sollen mit den genannten Begriffen jeweils Menschenrechtsverletzungen gegenüber Muslimen thematisiert werden, andererseits ergibt sich aus den angesprochenen Annahmen selbst eine entsprechende Relativierung. Denn diese laufen auf einen antiindividualistischen Kollektivismus hinaus, welcher den gemeinten ›Kulturen‹ ohne normative Maßstäbe eine gleiche Wertschätzung und Wertigkeit zuschreibt. Werden gegenüber ihren Bestandteilen inhaltlich Einwände erhoben, etwa hinsichtlich der Frauendiskriminierung oder der Homosexuellenfeindlichkeit, so erscheinen sie als ein gegen den Islam gerichteter ›Rassismus‹. Das davon geprägte Diskursmuster führt dann zur Immunisierung vor Kritik, gerade bei der Einforderung von Menschenrechten auch für einzelne Muslime in ihrem Umfeld. Dass islamistische Akteure die damit gemeinten Hegemoniekonzepte gern nutzen, entspricht daher dieser Konsequenz und ist kein Zufall.«
Armin Pfahl-Traughber ist ein deutscher Politikwissenschaftler und Soziologe. Er war Referatsleiter in der Abteilung Rechtsextremismus im Bundesamt für Verfassungsschutz. Seit 2004 ist er hauptamtlicher Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Er ist Herausgeber des Jahrbuchs für Extremismus- und Terrorismusforschung.
- Armin Pfahl-Traughber: »›Islamophobie‹ und ›Antimuslimischer Rassismus‹ — Dekonstruktion zweier Hegemoniekonzepte aus menschenrechtlicher Perspektive.« In: Zeitschrift für Politik, 67. Jahrgang, Heft 2 (Juni 2020), S. 133–152. Online abrufbar: https://www.jstor.org/stable/48749315