IZH und IAD als Teil einer verfassungsfeindlichen Struktur
Nach den Feststellungen des OVG verstanden sich das IZH und die ihm angegliederte Islamische Akademie Deutschland (IAD) nicht als neutrale religiöse oder akademische Einrichtungen. Vielmehr seien sie als verlängerter Arm der islamisch-schiitischen Revolution iranischer Prägung aufgetreten. Das IZH habe sich selbst als »Büro zur Vertretung des Obersten Führers im Ausland« – also des iranischen Revolutionsführers – verstanden.
Die Richter folgten der Einschätzung der Sicherheitsbehörden, wonach das IZH eine autoritäre, theokratische Herrschaftsordnung propagierte und die libanesische Terrororganisation Hisbollah unterstützte, die in Deutschland seit 2020 einem Betätigungsverbot unterliegt.
Dozent, Studienleiter – vom Mullah-Regime nichts gewusst?
Der ausgewiesene Mann hatte vorgetragen, lediglich als akademischer Lehrer tätig gewesen zu sein und von den politischen Ambitionen und der Anbindung des IZH an das iranischen Mullah-Regime nichts gewusst zu haben. Dem folgte der Senat ausdrücklich nicht. Als Studienleiter der IAD habe er eine zentrale Funktion innerhalb der Organisation eingenommen. Seine Tätigkeit habe sich positiv auf die Verbreitung der islamisch-schiitischen Revolutionsideologie ausgewirkt.
Dass ihm die politische Dimension des vermittelten Gedankenguts unbekannt geblieben sein soll, hielt das Gericht für nicht glaubhaft – insbesondere angesichts seiner Ausbildung als schiitischer Gelehrter, seiner institutionellen Einbindung und seiner Kontakte zu führenden Akteuren des IZH-Umfelds. Hinzu kamen Chatverläufe mit Funktionären verbotener islamistischer Organisationen, die auf seinem sichergestellten Smartphone gefunden wurden.
Unterstützung beginnt vor der offenen Gewalt
Besonders deutlich positioniert sich das OVG zur Reichweite des Unterstützungsbegriffs im Ausländerrecht. Unterstützung terroristischer Vereinigungen umfasse nicht nur offene Gewalt oder Finanzierung, sondern alle Handlungen, die deren Aktionsmöglichkeiten in irgendeiner Weise fördern. Die ideologische, organisatorische und bildungsbezogene Mitwirkung könne hierfür ausreichen.
Damit weist das Gericht Versuche zurück, islamistische Einflussarbeit auf den rein »religiösen« oder »akademischen« Bereich zu verharmlosen.
Zwar hatte sich der Betroffene mehrfach zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt und sich von iranischen Führern sowie vom ehemaligen IZH-Leiter distanziert. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine glaubhafte Abkehr setze voraus, dass die eigene Rolle transparent aufgearbeitet und die tatsächliche Förderung verfassungsfeindlicher Ziele eingestanden werde. Daran fehlte es aus Sicht des Senats.
Sicherheit wiegt schwerer als Bleibeinteresse
Trotz erheblicher Bleibeinteressen – darunter eine Niederlassungserlaubnis, zwei minderjährige Töchter und ein gewachsenes Familienleben in Deutschland – überwog nach Auffassung des OVG das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Angesichts der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Nähe zur Hisbollah sei selbst eine familiäre Trennung hinzunehmen.
Der Beschluss des OVG Hamburg hat grundsätzliche Bedeutung: Er macht deutlich, dass der Staat nicht erst bei offener Gewalt oder strafrechtlicher Verurteilung handeln muss. Ideologische Einbindung, institutionelle Verantwortung und funktionale Nähe zu Akteuren des »Politischen Islam« können ausreichen, um migrationsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Für die Aufarbeitung der Rolle des IZH und vergleichbarer Strukturen ist dies ein weiterer wichtiger Baustein.
Informationsgrundlage: OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2025 — 6 Bs 81/25 und Redaktion beck-aktuell, tbh, 5. Dezember 2025