OVG Ham­burg bestä­tigt Aus­wei­sung: Ver­bin­dun­gen zum IZH und zur »Isla­mi­schen Revo­lu­ti­on« genü­gen

Mit einem Beschluss vom 2. Oktober 2025 (Az. 6 Bs 81/25) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Ausweisung eines ehemaligen Dozenten der Islamischen Akademie Deutschland (IAD) bestätigt. Der Mann hatte einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg gegen seine Ausweisung beantragt. Das Gericht stellte klar: Bereits enge strukturelle und ideologische Verbindungen zum verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) und dessen Umfeld reichen aus, um eine Ausweisung zu rechtfertigen.

IZH und IAD als Teil einer ver­fas­sungs­feind­li­chen Struk­tur

Nach den Fest­stel­lun­gen des OVG ver­stan­den sich das IZH und die ihm ange­glie­der­te Isla­mi­sche Aka­de­mie Deutsch­land (IAD) nicht als neu­tra­le reli­giö­se oder aka­de­mi­sche Ein­rich­tun­gen. Viel­mehr sei­en sie als ver­län­ger­ter Arm der isla­misch-schii­ti­schen Revo­lu­ti­on ira­ni­scher Prä­gung auf­ge­tre­ten. Das IZH habe sich selbst als »Büro zur Ver­tre­tung des Obers­ten Füh­rers im Aus­land« – also des ira­ni­schen Revo­lu­ti­ons­füh­rers – ver­stan­den.

Die Rich­ter folg­ten der Ein­schät­zung der Sicher­heits­be­hör­den, wonach das IZH eine auto­ri­tä­re, theo­kra­ti­sche Herr­schafts­ord­nung pro­pa­gier­te und die liba­ne­si­sche Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on His­bol­lah unter­stütz­te, die in Deutsch­land seit 2020 einem Betä­ti­gungs­ver­bot unter­liegt.

Dozent, Stu­di­en­lei­ter – vom Mul­lah-Regime nichts gewusst?

Der aus­ge­wie­se­ne Mann hat­te vor­ge­tra­gen, ledig­lich als aka­de­mi­scher Leh­rer tätig gewe­sen zu sein und von den poli­ti­schen Ambi­tio­nen und der Anbin­dung des IZH an das ira­ni­schen Mul­lah-Regime nichts gewusst zu haben. Dem folg­te der Senat aus­drück­lich nicht. Als Stu­di­en­lei­ter der IAD habe er eine zen­tra­le Funk­ti­on inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on ein­ge­nom­men. Sei­ne Tätig­keit habe sich posi­tiv auf die Ver­brei­tung der isla­misch-schii­ti­schen Revo­lu­ti­ons­ideo­lo­gie aus­ge­wirkt.

Dass ihm die poli­ti­sche Dimen­si­on des ver­mit­tel­ten Gedan­ken­guts unbe­kannt geblie­ben sein soll, hielt das Gericht für nicht glaub­haft – ins­be­son­de­re ange­sichts sei­ner Aus­bil­dung als schii­ti­scher Gelehr­ter, sei­ner insti­tu­tio­nel­len Ein­bin­dung und sei­ner Kon­tak­te zu füh­ren­den Akteu­ren des IZH-Umfelds. Hin­zu kamen Chat­ver­läu­fe mit Funk­tio­nä­ren ver­bo­te­ner isla­mis­ti­scher Orga­ni­sa­tio­nen, die auf sei­nem sicher­ge­stell­ten Smart­phone gefun­den wur­den.

Unter­stüt­zung beginnt vor der offe­nen Gewalt

Beson­ders deut­lich posi­tio­niert sich das OVG zur Reich­wei­te des Unter­stüt­zungs­be­griffs im Aus­län­der­recht. Unter­stüt­zung ter­ro­ris­ti­scher Ver­ei­ni­gun­gen umfas­se nicht nur offe­ne Gewalt oder Finan­zie­rung, son­dern alle Hand­lun­gen, die deren Akti­ons­mög­lich­kei­ten in irgend­ei­ner Wei­se för­dern. Die ideo­lo­gi­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und bil­dungs­be­zo­ge­ne Mit­wir­kung kön­ne hier­für aus­rei­chen.

Damit weist das Gericht Ver­su­che zurück, isla­mis­ti­sche Ein­fluss­ar­beit auf den rein »reli­giö­sen« oder »aka­de­mi­schen« Bereich zu ver­harm­lo­sen.

Zwar hat­te sich der Betrof­fe­ne mehr­fach zur frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung bekannt und sich von ira­ni­schen Füh­rern sowie vom ehe­ma­li­gen IZH-Lei­ter distan­ziert. Dies genüg­te dem Gericht jedoch nicht. Eine glaub­haf­te Abkehr set­ze vor­aus, dass die eige­ne Rol­le trans­pa­rent auf­ge­ar­bei­tet und die tat­säch­li­che För­de­rung ver­fas­sungs­feind­li­cher Zie­le ein­ge­stan­den wer­de. Dar­an fehl­te es aus Sicht des Senats.

Sicher­heit wiegt schwe­rer als Blei­beinter­es­se

Trotz erheb­li­cher Blei­beinter­es­sen – dar­un­ter eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis, zwei min­der­jäh­ri­ge Töch­ter und ein gewach­se­nes Fami­li­en­le­ben in Deutsch­land – über­wog nach Auf­fas­sung des OVG das öffent­li­che Inter­es­se an der Aus­wei­sung. Ange­sichts der Gefähr­dung der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung und der Nähe zur His­bol­lah sei selbst eine fami­liä­re Tren­nung hin­zu­neh­men.

Der Beschluss des OVG Ham­burg hat grund­sätz­li­che Bedeu­tung: Er macht deut­lich, dass der Staat nicht erst bei offe­ner Gewalt oder straf­recht­li­cher Ver­ur­tei­lung han­deln muss. Ideo­lo­gi­sche Ein­bin­dung, insti­tu­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung und funk­tio­na­le Nähe zu Akteu­ren des »Poli­ti­schen Islam« kön­nen aus­rei­chen, um migra­ti­ons­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu zie­hen. Für die Auf­ar­bei­tung der Rol­le des IZH und ver­gleich­ba­rer Struk­tu­ren ist dies ein wei­te­rer wich­ti­ger Bau­stein.

Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge: OVG Ham­burg, Beschluss vom 02.10.2025 — 6 Bs 81/25 und Redak­ti­on beck-aktu­ell, tbh, 5. Dezem­ber 2025

Hin­ter­grund zum IZH-Ver­bot: You­Tube-Video »Ein Jahr IZH-Ver­bot – Bilanz und Per­spek­ti­ven« | Dis­kus­si­on am 24. Juli 2025 in Ham­burg