Sala­fis­ten in Sach­sen: (immer noch) als gemein­nüt­zig aner­kannt

Der im sächsischen Verfassungsschutzbericht benannte Verein »Al-Amal – interkultureller Verein e.V.« aus Dresden ist als gemeinnützig anerkannt – und die sächsischen Behörden lassen bis heute kein Handeln erkennen. Dabei verbietet § 51 Abs. 3 Abgabenordnung diese Praxis eindeutig.

In Sach­sen ist der Ver­ein »Al-Amal – inter­kul­tu­rel­ler Ver­ein e.V.« mit Sitz in Dres­den (Amts­ge­richt Dres­den, VR 11288) als gemein­nüt­zig aner­kannt – obwohl er im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Frei­staats benannt wird. Die sala­fis­ti­schen Bestre­bun­gen des Ver­eins sind zudem aus­führ­lich auf der amt­li­chen Web­site des Lan­des­amts für Ver­fas­sungs­schutz Sach­sen dar­ge­stellt. Das Wis­sen über die extre­mis­ti­schen Bestre­bun­gen die­ser Kör­per­schaft ist damit leicht auf­find­bar.

Der Befund ent­stammt der im Janu­ar 2026 vom AK Polis – Arbeits­kreis Poli­ti­scher Islam ver­öf­fent­lich­ten Aus­wer­tung »Isla­mis­ti­sche Gemein­nüt­zig­keit« beim Finanz­amt – einem Abgleich der Ver­fas­sungs­schutz­be­rich­te von Bund und Län­dern mit dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter. Aus Sach­sen gibt es dazu bis heu­te kei­nen Rück­lauf; auch der aktu­el­le Stand des Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ters (1. Juni 2026) lässt kein Han­deln der säch­si­schen Behör­den erken­nen.

Die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig: Nach § 51 Abs. 3 Abga­ben­ord­nung ist die Gemein­nüt­zig­keit aus­ge­schlos­sen, wenn eine Kör­per­schaft extre­mis­ti­sche Bestre­bun­gen för­dert. Wird eine Orga­ni­sa­ti­on im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des oder eines Lan­des als extre­mis­tisch benannt, muss sie selbst nach­wei­sen, dass sie nicht ver­fas­sungs­feind­lich ist. Ein sol­cher Nach­weis ist im vor­lie­gen­den Fall nicht ersicht­lich.

Zwar unter­lie­gen die Ent­schei­dun­gen des zustän­di­gen Finanz­amts (hier: Dres­den Süd) dem Steu­er­ge­heim­nis. Gleich­wohl ist es eine Fra­ge der Rechen­schafts­pflicht gegen­über der Öffent­lich­keit, ob der Abgleich zwi­schen den zustän­di­gen Behör­den sys­te­ma­tisch funk­tio­niert – und extre­mis­ti­sche Orga­ni­sa­tio­nen nicht als gemein­nüt­zig von der Steu­er­ge­mein­schaft geför­dert wer­den.


  • Sach­stand AK Polis | Nr. 3 | 19. Janu­ar 2026: »Isla­mis­ti­sche Gemein­nüt­zig­keit« beim Finanz­amt (PDF)