Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung ist der Beitrag »Berliner Senat veröffentlicht Islamismus-Monitor« (AK Polis, 15. April 2026), der den Monitor besprach und die unmittelbar nach Erscheinen geäußerte fachliche Kritik dokumentierte. Sie kam aus zwei einschlägigen Perspektiven – der Islamismus-Analyse und der Präventionspraxis – und lief übereinstimmend auf denselben Befund zu: die nachlassende Konkretisierung der Darstellung durch den Berliner Innensenat und die fehlende Wirkungsmessung der staatlichen Maßnahmen.
Daraus ergibt sich die Leitfrage dieser Untersuchung:
- Inwieweit hat sich die Darstellung des legalistischen Islamismus in der Berichterstattung des Berliner Verfassungsschutzes im letzten Jahrzehnt hinsichtlich Konkretisierungsgrad, Transparenz, Belegbarkeit und praktischer Nutzbarkeit verändert – und falls sich eine Entkonkretisierung zeigt, ist diese flächendeckend oder auf das legalistische Spektrum begrenzt?
Geprüft wurden dazu vier Dokumente. Hauptquellen sind die beiden jährlichen Verfassungsschutzberichte des Landes Berlin – der Bericht für 2016 (veröffentlicht im April 2017) und der Bericht für 2025 (veröffentlicht im Juni 2026) – mit ihrem jeweiligen Kapitel zum Phänomenbereich Islamismus. Als Sonderpublikationen treten der Islamismus-Monitor 2026 und die Handreichung »Aktivitäten islamistischer Akteure im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation« (Juni 2016) hinzu; da sie denselben Zehnjahresabstand aufspannen, werden sie ergänzend herangezogen.
Im Mittelpunkt steht jedoch der Vergleich des Berliner Verfassungsschutzberichts 2016 mit dem von 2025.
Material und Methode
Der Vergleich folgt einem Raster aus 46 Indikatoren in 14 Dimensionen. Die Dimensionen reichen von der namentlichen Akteurs- und Organisationsnennung über lokale Verortung, strukturelle Zuordnung, Quantifizierung, Sprachgebrauch, Belegbarkeit und praktische Nutzbarkeit bis zu Bedrohungseinstufung, analytischer Tiefe, Selektivität sowie zwei Kontrolldimensionen (Genre/Umfang und externer Abgleich).
Jeder Indikator wurde für beide Berichte mit Belegstelle (Seitenangabe und Kurzzitat) kodiert. Als Kodiertypen dienen Zählungen, Ja/Nein-Werte, eine Konkretisierungsskala von 0 bis 3 sowie qualitative Angaben. Die Veränderung zwischen 2016 und 2025 wurde aus Sicht von Konkretisierung und Nutzbarkeit als verbessert, unverändert oder verschlechtert gewertet. Kontrollvariablen blieben als »nicht bewertbar« außen vor. Die vollständige Kodierung liegt als Kodiermatrix vor.
Für die Untersuchung wurden KI-Werkzeuge von claude.ai unterstützend eingesetzt. Dies umfasste die Kodierung und die Textanalyse im Rahmen einer Indikatorenmatrix. Die Recherche, Quellenauswahl und ‑prüfung, Bewertung und alle Schlussfolgerungen liegen bei AK Polis.
Zur begrifflichen Klarstellung: In den Dokumenten erscheint die »Deutsche Muslimische Gemeinschaft e. V.« (DMG). Dabei handelt es sich um die 2018 umbenannte frühere Islamische Gemeinschaft in Deutschland (IGD), die der Muslimbruderschaft zuzurechnen ist; der Verfassungsschutzbericht 2025 führt sie als legalistische Organisation mit Sitz in Berlin. Die »Deutschsprachige Muslimische Gemeinschaft e. V.« (DMG) hingegen ist eine salafistische Organisation, die am 12. Juni 2024 verboten wurde und im Monitor im Zusammenhang mit den Predigern »Abul Baraa« und »Amir al-Kinani« erscheint. Wo im Folgenden von der DMG die Rede ist, ist die Deutsche Muslimische Gemeinschaft (IGD-Nachfolgerin) gemeint, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
Ergebnisse im Überblick
Von den 46 Indikatoren wurden 38 gewertet. Von diesen sind 20 verschlechtert, 17 unverändert und einer verbessert. Die Verteilung über die Dimensionen ist ungleich: In den Dimensionen lokale Verortung (B), strukturelle Zuordnung ( C), praktische Nutzbarkeit (H) und Selektivität (K3) sind alle Indikatoren verschlechtert; bei Quantifizierung (D), Begriffsschärfe und Bedrohungseinstufung (K1) bleiben die Wertungen weitgehend gleich.

Ergebnisse im Einzelnen
A – Akteurs- und Organisationsnennung. Beide Berichte nennen auf der Organisationsebene eine vergleichbare Zahl islamistischer Akteure – 2016 mindestens 15 namentlich. 2016 sind dies unter anderem die IGD, die europäischen Dachstrukturen FIOE, FAD und ECFR sowie die Millî Görüş-Bewegung; 2025 die Deutsche Muslimische Gemeinschaft, die Millî Görüş-Bewegung sowie – im gewaltorientierten Bereich – HAMAS, Hizb Allah, Hizb ut-Tahrir, der Islamische Staat und weitere. Verbessert hat sich die Kenntlichmachung der Kontinuität: Der Bericht 2025 weist die DMG ausdrücklich als Nachfolgerin der IGD aus (S. 82). Verschlechtert hat sich die Nennung überregionaler Dachverbände: Die 2016 benannten Strukturen FIOE, FAD und ECFR fehlen 2025.
B – Lokale und geografische Verortung. 2016 benannte der Bericht die der Muslimbruderschaft beziehungsweise der IGD nahestehenden Berliner Moscheevereine namentlich und ordnete sie Bezirken zu: das Interkulturelle Zentrum für Dialog und Bildung (Mitte), das Islamische Kultur- und Erziehungszentrum (Neukölln) und das Teiba-Kulturzentrum (Spandau); die Handreichung 2016 nennt zusätzlich den Hilfsverein Hayah. 2025 wird im legalistischen Spektrum keine Berliner Gemeinde, kein Bezirk und keine Einrichtung benannt; die DMG erscheint allein »mit Sitz in Berlin«. Alle drei Indikatoren dieser Dimension sind verschlechtert.
C – Strukturelle und Netzwerk-Zuordnung. 2016 stellte der Bericht die Verflechtung von IGD, europäischen Dachverbänden und Berliner Vereinen dar und benannte einzelne Funktions- und Ideologieträger. 2025 beschränkt sich die Darstellung auf zwei Zuordnungen: die DMG als mitgliederstärkste Organisation von MB-Anhängern und die Abstammung der HAMAS aus der Muslimbruderschaft. Die lokale Ebene und die europäischen Verflechtungen entfallen. Alle vier Indikatoren sind verschlechtert.
D – Quantifizierung des Phänomens. Die Personenzahlen werden in beiden Berichten organisationsscharf ausgewiesen. 2016 (S. 33): Salafismus 840, legalistischer Islamismus 620 (davon MB/IGD 120, MGB 500), Islamismus insgesamt 1.890. 2025 (S. 83): Salafismus 1.250, legalistischer Islamismus 650 (davon MB/DMG 200, MGB 450), insgesamt 2.590, jeweils mit Vorjahreswert und Veränderungsangabe. Diese Dimension zeigt keine Entkonkretisierung; der Bericht 2025 ist hier mit Vorjahresvergleich ausgewiesen. Verschlechtert ist allein die Angabe konkreter Einrichtungszahlen, da 2025 keine Einrichtungen benannt werden.
Der Zuwachs des Gesamtpotenzials von 1.890 auf 2.590 wird überwiegend vom Salafismus getragen (840 auf 1.250); das legalistische Potenzial stieg im selben Zeitraum nur leicht (620 auf 650), während der der Muslimbruderschaft zugerechnete Teil von 120 auf 200 zunahm.
E – Begriffs- und Sprachgebrauch. Beide Berichte definieren die Kernbegriffe; 2025 enthält zusätzlich ein Glossar. Der legalistische Abschnitt 2025 ist überwiegend kategorial und in Steckbriefform gehalten. Eine Auszählung relativiert hier einen naheliegenden Verdacht: Die Dichte benannter Organisationen (Organisationskürzel je 1.000 Wörter) ist in beiden Kapiteln gleich (rund 12,5), und 2025 verwendet sogar etwas weniger Vagheits‑, Passiv- und Konjunktivkonstruktionen als 2016. Über das ganze Kapitel wurde die Sprache also nicht abstrakter – mitbestimmt vom konkret benannten gewaltorientierten Spektrum. Die Entkonkretisierung sitzt damit nicht im Sprachstil, sondern in der gezielten Auslassung der lokalen legalistischen Strukturen (Dimensionen B und C). Die beiden ausgezählten wortbezogenen Indikatoren (Namensdichte, Vagheitsmarker) sind daher unverändert; lediglich der qualitativ eingeschätzte agenslose Nominalstil ist im legalistischen Abschnitt 2025 etwas stärker ausgeprägt.
F – Wirkungs- und Maßnahmenberichterstattung. Beide Berichte beschreiben das Landesprogramm Radikalisierungsprävention. Erfolgs- oder Wirkungskennzahlen der Deradikalisierung werden in keinem der beiden Jahre ausgewiesen. Der Monitor 2026 nennt Eingangsgrößen: 2,1 Millionen Euro für elf Projekte (2024) und knapp 1,9 Millionen Euro für neun Projekte (2025) – Mittel und Projektzahlen, keine Wirkungskennzahlen. Beide Indikatoren sind unverändert; das Defizit der fehlenden Wirkungsmessung besteht in beiden Jahren.
G – Belegbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Beide Berichte belegen Aussagen über Fußnoten und Quellen; 2025 stützt sich unter anderem auf die Polizeiliche Kriminalstatistik und Gerichts- und Behördenmeldungen. Verschlechtert ist die Belegtiefe im legalistischen Abschnitt: Die Einstufung der DMG als mitgliederstärkste MB-Organisation steht ohne lokale Belege.
H – Praktische Nutzbarkeit. 2016 lieferten die benannten Berliner Vereine und Bezirke Anknüpfungspunkte für die Präventionsarbeit vor Ort. 2025 sind für das legalistische Spektrum die beiden für die Praxis maßgeblichen Fragen – wer und wo – nicht mehr aus dem Bericht zu beantworten; auf der Organisationsebene finden sich Namen, auf der lokalen Ebene nicht. Alle drei Indikatoren sind verschlechtert.
I – Genre, Umfang und Adressat (Kontrolle). Beide Dokumente sind Verfassungsschutzberichte und damit gattungsgleich; dies ist der kontrollierte Hauptvergleich. Der Umfang des Islamismus-Kapitels ging von 55 Seiten (2016) auf 12 Seiten (2025) zurück; auch der Textumfang, gemessen an der Zahl der Wörter, schrumpfte auf etwa ein Viertel – von rund 16.100 auf rund 3.700 Wörter. Weil die Wortdichte je Seite in beiden Berichten vergleichbar ist, beruht dieser Rückgang nicht auf dem luftigeren Layout, sondern betrifft den Text selbst. Der Gesamtbericht ist mit 140 Seiten (2025) gegenüber 226 Seiten (2016) ebenfalls schlanker. Der Adressatenkreis ist in beiden Fällen vergleichbar.
K1 – Bedrohungs- und Statuseinstufung. Die Einstufung der legalistischen Akteure ist nicht abgeschwächt: Der Bericht 2025 bezeichnet die Millî Görüş-Bewegung als antisemitisch geprägt und die Muslimbruderschaft als islamistisch; beide Organisationen werden weiter im Personenpotenzial geführt. Die drei Indikatoren sind unverändert.
K2 – Analytische Tiefe. 2016 beschrieb der Bericht die Vorgehensweise legalistischer Akteure konkret, etwa über den Fatwa-Ausschuss Deutschland, Jugendkonferenzen und die Rolle von Vorbetern. 2025 bleibt die Beschreibung allgemein (»islamistische Positionen in Diskursen verankern«, »Deutungshoheit«). Modus-Operandi-Beschreibung und konkrete Fallbeispiele für das legalistische Spektrum (2016 mehrere, 2025 keine) sind verschlechtert; Begriffsdefinitionen sind unverändert vorhanden. Eine eigene Frühwarn-Indikatorenliste enthält keiner der beiden Berichte – eine solche findet sich allein in der Handreichung 2016.
K3 – Selektivität. 2016 waren beide Spektren konkret beschrieben: salafistische Trefforte wie die As-Sahaba- oder die Al-Nur-Moschee ebenso wie die legalistischen Vereine. 2025 bleibt das gewaltorientierte und salafistische Spektrum konkret benannt – mit Predigern, Netzwerken wie »Generation Islam« und einzelnen Fällen –, während der legalistische Bereich auf abstrakte Kurzprofile reduziert wird. Auch die 2016 benannten Vorfeld- und Auslandsbezüge des legalistischen Spektrums entfallen. Alle drei Indikatoren sind verschlechtert.
K4 – Form und Belegapparat. Das Personenpotenzial ist 2025 als Schaubild mit Veränderungsangaben dargestellt; beide Berichte verweisen auf Quellen. Die Kontinuität IGD→DMG ist 2025 benannt, die früher genannten lokalen Vereine werden jedoch nicht fortgeführt. Die Indikatoren sind überwiegend unverändert; Auszählungen rechtlicher Vorbehalte wurden nicht vorgenommen.
K5 – Externer Abgleich und alternative Erklärungen (Kontrolle). Diese Indikatoren bleiben unbewertet, weil sie der Absicherung dienen. Ein Abgleich mit den Berichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und anderen Ländern steht aus; die alternativen Erklärungen (Klagerisiko, Datenschutzrecht, geänderte interne Maßstäbe) sind zu prüfen.

Fünf Kernbefunde
Erstens: Die Quantifizierung blieb erhalten. Der Berliner Verfassungsschutzbericht 2025 nennt die Deutsche Muslimische Gemeinschaft, weist die Nachfolge der IGD aus und beziffert das legalistische Potenzial organisationsscharf. Die Kritik der fehlenden Nennung der Deutschen Muslimischen Gemeinschaft betrifft den Monitor 2026, nicht den Verfassungsschutzbericht; im Monitor erscheint allein die gleichnamige, salafistische Deutschsprachige Muslimische Gemeinschaft. Insofern ist der Berliner Verfassungsschutzbericht, der im Juni 2026 veröffentlicht wurde, präziser als der Berliner Islamismus-Monitor aus dem April 2026. Möglicherweise hat dies lediglich redaktionelle Gründe.
Zweitens: Steigende Zahlen, verschwindende Strukturen. Das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin hat das legalistische Spektrum nicht aus seinem Blick genommen, sondern führt es weiter im Personenpotenzial. Das legalistische Potenzial blieb mit 620 (2016) und 650 (2025) nahezu konstant, doch die der Muslimbruderschaft zugerechnete Zahl stieg von 120 auf 200 – ein Aufwuchs um zwei Drittel –, und das Gesamtpotenzial des Islamismus wuchs von 1.890 auf 2.590. Diese Zahlen werden weiter ausgewiesen, die zugehörigen konkreten lokalen Strukturen jedoch nicht mehr; darin liegt ein innerer Widerspruch. Zum einen ist das Personenpotenzial eine Bedrohungskennzahl: Wird sie beibehalten oder – wie beim Spektrum der Muslimbruderschaft – erhöht, hat der Verfassungsschutz seine Einstufung gerade nicht zurückgenommen. Der Wegfall der Benennung lässt sich also nicht damit erklären, die betreffenden Strukturen würden nicht mehr als extremistisch bewertet; andernfalls müsste das Potenzial sinken. Zum anderen setzt jede solche Zählung eine organisatorische Zuordnung voraus: Wer 200 Anhänger der Muslimbruderschaft in Berlin beziffert, muss wissen, welchen Strukturen er sie zurechnet. Die Behörde besitzt diese Kenntnis demnach – sie veröffentlicht sie nur nicht. Die Lücke ist damit kein Erkenntnis‑, sondern ein Darstellungsproblem. Und schließlich spräche eine konstante oder wachsende Zahl für mehr Konkretisierung, nicht für weniger: Ein zunehmendes Personenpotenzial bei gleichzeitig abnehmender Benennung der zugehörigen Strukturen ist das Gegenteil dessen, was eine an der Gefährdungslage orientierte Berichterstattung erwarten ließe.
Drittens: Verloren ging die lokale Ebene. Die Verschlechterung liegt unterhalb der Organisationsebene. Die 2016 benannten Berliner Vereine, Bezirke und europäischen Dachverbände des legalistischen Spektrums sind 2025 nicht mehr genannt. Für die Präventionspraxis fehlt damit der lokale Bezugspunkt: Die Fragen, wer vor Ort aktiv ist und wo, sind aus dem Bericht 2025 für dieses Spektrum nicht zu beantworten.
Viertens: Die Entkonkretisierung ist selektiv. Sie betrifft das legalistische Spektrum, während das gewaltorientierte und salafistische Spektrum konkret benannt bleibt. Diese Ungleichbehandlung spricht dafür, dass die Zurückhaltung nicht allein ein allgemeiner Stilwandel hin zu kürzeren Berichten ist. Sie deckt sich mit einer einfachen Asymmetrie des Prozessrisikos: Gewaltnahe Akteure wie die HAMAS oder der ›Islamische Staat‹ klagen nicht gegen ihre Erwähnung, legalistische Vereine dagegen schon – mitunter erfolgreich. Ob die Zurückhaltung bewusst erfolgt oder als Nebenwirkung dieser Risikoabwägung, lässt sich aus den Berichten nicht entscheiden; der Effekt – fehlende Anknüpfungspunkte für die Prävention – ist derselbe.
Fünftens: Die Wirksamkeit bleibt unbeziffert. Das Defizit der fehlenden Quantifizierung der benannten staatlichen Maßnahmen bestand 2016 und besteht auch noch zehn Jahre später. Erfolge der Islamismusprävention und der Islamismusbekämpfung werden zu keinem Zeitpunkt in messbaren Größen ausgewiesen.
Alternative Erklärungen
Es gibt mehrere Erklärungen für die Verschlechterungen, die sich mit dem vorliegenden Material nicht ausschließen lassen. So kann die Politik Einfluss nehmen oder die namentliche Nennung von Vereinen und Moscheen gerichtlich angegriffen werden; nach politischen Interventionen, Personalwechseln oder nach verlorenen oder anhängigen Verfahren können Behörden zu unkonkreten Formulierungen veranlasst sein. Verschärfte datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Vorgaben kommen ebenso in Betracht wie der insgesamt geringere Umfang des Berichts 2025.
Für zwei dieser Erklärungen – den politischen Einfluss und das juristische Risiko – liegen mit dem Sachbuch »Unterwanderung« von Sascha Adamek (2026) Ansätze vor:
- Adamek datiert den Wendepunkt auf das Jahr 2010, seit dem der Muslimbruderschaft zugerechnete Berliner Moscheevereine nach und nach aus den Verfassungsschutzberichten verschwanden. Belegt ist vor allem der juristische Weg: Die Neuköllner Begegnungsstätte (NBS / Dar as-Salam, Neukölln) klagte 2017 gegen ihre Erwähnung, unterlag vor dem Verwaltungsgericht, obsiegte jedoch im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin; danach entfielen die Namen der NBS und des IZDB (Mitte), Letzteres ab 2017. Das Gericht beanstandete vor allem die Unklarheit der Darstellung und hielt zugleich ausdrücklich fest: »Die Beobachtung des Vereins durch den Verfassungsschutz ist dadurch nicht ausgeschlossen.« Die Streichung beruhte demnach auf einer angreifbaren Formulierung, nicht auf einer Entlastung (S. 135 ff.).
Die Wirkung solcher Verfahren reicht über die klagenden Vereine hinaus. Aus den Erfahrungen damit, welche Formulierungen vor Gericht angreifbar waren, folgt ein Anpassungsdruck auf die Berichtssprache insgesamt: Um gerichtsfest zu bleiben, werden Aussagen allgemeiner gehalten, nicht nur gegenüber dem einzelnen Kläger, sondern für vergleichbare Akteure desselben Milieus. Dieser Abschreckungseffekt erklärt, warum die Entkonkretisierung das legalistische Spektrum breit erfasst und nicht auf die wenigen tatsächlich klagenden Organisationen beschränkt bleibt.
Daneben schildert Adamek eine politische Einflussnahme: Berichten zufolge habe unter dem Regierenden Bürgermeister von Berlin, Michael Müller (SPD), der Protokollchef der Berliner Senatskanzlei, Volker Pellet, beim damaligen Leiter des Berliner Verfassungsschutzes angefragt, ob die NBS nach der Kritik an der Verleihung des Landesverdienstordens an ihren Imam (2015) noch erwähnt werden müsse; der Verfassungsschutz habe dies abgelehnt. Pellet bestreitet, sich an ein solches Telefonat zu erinnern; weitere Beteiligte äußerten sich nicht (S. 138). Beide Stränge betreffen die lokalen legalistischen Strukturen, deren Wegfall der vorliegende Vergleich feststellt.
Eine weitere, strukturelle Erklärung ist eine zuweilen in Debatten genannte Schwerpunktverlagerung nach den Anschlägen der Jahre 2015 und 2016. Mit den islamistischen Terroranschlägen am 13. November 2015 in Paris – und in Deutschland spätestens nach dem islamistischen Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche am 19. Dezember 2016 – seien bei den Sicherheitsbehörden Ressourcen in die Terrorismusabwehr verschoben worden. Die Kapazitäten der Terrorismusabwehr wurden in Deutschland jedoch bereits seit 2001 kontinuierlich ausgebaut; schon 2011 kam es am Frankfurter Flughafen zu einem vollendeten islamistischen Anschlag, weitere wurden in den Jahren zuvor wie danach verhindert. Die Jahre 2015 und 2016 markieren daher vor allem eine Zäsur der öffentlichen Wahrnehmung. Vor allem aber wurde die Einstufung des legalistischen Spektrums als extremistisch nicht zurückgenommen – sie wird weiter im Personenpotenzial geführt, die Zahl der Muslimbruderschaft sogar erhöht. Die Ungleichbehandlung liegt damit vorrangig in der Darstellung (und möglicherweise in der Bearbeitungstiefe), jedoch nicht in der Bedrohungsbewertung.
Die Verwaltungsgerichte stellen an die öffentliche Einstufung als »gesichert extremistisch« hohe Anforderungen; die Berichterstattung über bloße »Verdachtsfälle« ist juristisch weniger angreifbar, verlangt aber eine sorgfältige Abwägung des öffentlichen Interesses. Für Berlin ist das neuerdings relevant: Anders als Bund und andere Länder durfte das Land bislang nicht über Verdachtsfälle berichten; mit der Änderung des Berliner Verfassungsschutzgesetzes 2026 wird das möglich. Damit besteht – zumindest rechtlich – ein Weg, das der Muslimbruderschaft nahe Spektrum wieder konkreter zu benennen, sofern das öffentliche Interesse dargelegt wird. Die Einschränkung: Eine Verdachtsfall-Einstufung lässt sich nicht über viele Jahre aufrechterhalten.
Der Befund ist zudem nicht auf Berlin beschränkt: Eine vergleichbare Zurückhaltung lässt sich in nahezu allen Landesverfassungsschutzberichten beobachten, deren Öffentlichkeitsdarstellung sich über die Jahre angeglichen hat. Treibend ist dabei auch die Rechtsprechung. Mit dem »Recht auf Vergessen« hielt das Bundesverfassungsgericht 2019 fest, dass die belastende Wirkung einer Veröffentlichung mit fortschreitender Zeit neu zu bewerten ist (BVerfG, Urteil vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13). In der Folge nennen die Ämter eine Organisation tendenziell nur noch dann, wenn in den zurückliegenden Jahren gerichtsverwertbare Erkenntnisse angefallen sind; auch dass online meist nur die jüngsten Jahresberichte vorgehalten werden, gehört zu dieser Praxis. Umso wichtiger ist die Initiative verfassungsschutzberichte.de, die ältere Berichte dauerhaft zugänglich hält – getragen von der Open Knowledge Foundation Deutschland, dem Antifaschistischen Pressearchiv und Bildungszentrum Berlin e. V. (apabiz), das hunderte Berichte bereitgestellt hat, dem Internet Archive sowie der Open-Source-Community, die beim Sammeln und der digitalen Aufbereitung der Berichte geholfen haben.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die Untersuchung methodische Grenzen hat. Die Datenbasis ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Sie betrifft allein Berlin, und sie stellt mit 2016 und 2025 nur Anfangs- und Endpunkt des Jahrzehnts gegenüber, nicht den Verlauf dazwischen. Wann genau und wie schrittweise die Benennung zurückging, und welche weiteren Erkenntnisse zu erreichen sind, müsste Gegenstand weiterer Untersuchungen sein – idealerweise im Ländervergleich und über mehrere Jahrgänge hinweg. Diese private Untersuchung des AK Polis versteht sich insoweit als Impulsgeber: Die Mittel für eine systematische, breit angelegte Aufarbeitung liegen bei den Sicherheitsbehörden selbst und an den öffentlichen Universitäten. Die wortbezogenen Sprachindikatoren (Namens- und Vagheitsmarkerdichte) wurden ausgezählt; einige weitere Indikatoren des Sprachgebrauchs und des Belegapparats beruhen weiterhin auf qualitativer Einschätzung. Die Wertungen geben die Sicht auf Konkretisierung und Nutzbarkeit wieder, nicht ein Gesamturteil über die Qualität der Berichte.
Quellen
2016
Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz (April 2017): »Verfassungsschutzbericht Berlin 2016«. Online verfügbar unter: LINK (archiviert)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz (Juni 2016): »Aktivitäten islamistischer Akteure im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation«. Handreichung. Online verfügbar unter: LINK (archiviert)
2026
Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz (Juni 2026): »Verfassungsschutzbericht Berlin 2025«. Online verfügbar unter: LINK (archiviert)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport (April 2026): »Islamismus-Monitor. Aktuelle Entwicklungen in Extremismus und Terrorismus«. Online verfügbar unter: LINK (archiviert)
Weiterführende Informationen
AK Polis (15. April 2026): »Berliner Senat veröffentlicht Islamismus-Monitor«. Online verfügbar unter: LINK
Sascha Adamek: »Unterwanderung – Der Politische Islam weiter auf dem Vormarsch«. München (LMV), 2026, ISBN 978–3‑7844–3763‑7. Besprechung auf ak-polis.de
Die vollständige Kodierung mit allen Werten und Belegstellen liegt als Kodiermatrix in MS Excel vor und kann zur Nachprüfung beim Sekretariat des AK Polis angefordert werden.

