Neun Jahre parlamentarische Fragen: die Vorgeschichte
Die Kleine Anfrage vom 25. Juni 2026 (Drs. 21/6719) steht in einer langen Reihe. Den Anfang machte der Grünen-Abgeordnete Volker Beck. Auf seine Schriftliche Frage antwortete die Bundesregierung am 16. Januar 2017 (Drs. 18/10923, S. 6 f.): Islamic Relief Deutschland (IRD) sei als Hauptsponsor des Jahrestreffens der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) am 13. Dezember 2015 aufgetreten und dort mit einem Redebeitrag vertreten gewesen. Die IGD sei »die wichtigste und zentrale Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft (MB) in Deutschland«.
Im März 2019 folgte die FDP-Fraktion mit einer Kleinen Anfrage (Drs. 19/8306), die sich ausdrücklich auf die Beck-Antwort stützte. Die Antwort der Bundesregierung vom 15. April 2019 (Drs. 19/9415) bestätigte in Frage 50 »signifikante personelle Verbindungen« von Islamic Relief Worldwide und IRD zur Muslimbruderschaft oder ihr nahestehenden Organisationen; zur Frage nach Verbindungen zur Hamas berief sich die Bundesregierung erstmals in diesem Vorgang auf das Staatswohl. Im November 2020 folgten die Antworten auf zwei weitere Anfragen von AfD (Drs. 19/24094 vom 5. November 2020) und FDP (Drs. 19/24269 vom 13. November 2020) mit der Zahlungsübersicht für die Jahre 2013 bis 2020 und dem Hinweis auf das Ende der Förderzusagen.
Im Jahr 2026 setzte sich die Reihe fort: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fragte nach dem Haber-Verfahren zur Überprüfung von Projektträgern durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort: Drs. 21/5406 vom 14. April 2026), die AfD-Fraktion nach islamistischer Einflussnahme (Antwort: Drs. 21/5840 vom 6. Mai 2026) und erneut die AfD-Fraktion nach den Bundesmitteln für IRD und möglichen Mittelabflüssen an islamistische bzw. terroristische Strukturen in Syrien (Antwort: Drs. 21/7057 vom 9. Juli 2026).
Das Fragebedürfnis des Parlaments zieht sich damit seit Januar 2017 durch drei Wahlperioden und über Abgeordnete dreier Fraktionen. Der Fokus dieser Synopse liegt gleichwohl auf der jüngsten Antwort. Der Grund liegt in ihrer Qualität: Mindestens vier Tatsachenbehauptungen stehen im Widerspruch zu amtlichen Feststellungen des Bundesrechnungshofs. Keine der neun Fragen wird vollständig beantwortet.
Methodische Vorbemerkung
Die Synopse folgt der Logik einer Referatsvorlage und ist als Hilfestellung für rechtmäßiges Verwaltungshandeln angelegt.
Sie ist je Frage dreistufig aufgebaut. Die Fragezeile gibt den Fragetext der Drs. 21/6719 wieder. Darunter stehen zwei Spalten: links die Antwort der Bundesregierung (Drs. 21/7057 vom 9. Juli 2026); rechts ein Bearbeitungsentwurf, der zeigt, wie die Bundesregierung, die der verfassungsrechtlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung genügen will, die Neubeantwortung anzulegen hätte. Die grau unterlegte Kommentarzeile benennt die in der erteilten Antwort verwirklichten unzulässigen Techniken. Grundlage sind ausschließlich amtliche Dokumente: die nach erfolgreicher Klage freigegebenen Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes vom 10. und 17. Dezember 2019 (Teil 1 und Teil 2, geschwärzte Fassungen, zitiert nach Textziffern), die im Quellenverzeichnis genannten Bundestagsdrucksachen sowie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2025 (20 F 12.23).
Struktur der rechten Spalte:
A. Gesicherter Antwortkern: Tatsachen, die bereits jetzt aktenkundig bzw. amtlich belegt sind (Fundstellen: »Teil 1« / »Teil 2« = Abschließende Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes an das AA vom 10. bzw. 17. Dezember 2019, geschwärzte Fassung, zitiert nach Textziffern; ferner Bundestagsdrucksachen).
B. Arbeitsprogramm vor Zeichnung: die konkreten Erhebungsschritte, die das Referat durchzuführen hat, um die Frage vollständig zu beantworten; ob die erfragten Informationen vorliegen, wird durch diese Schritte festgestellt.
C. Ergebnisabhängige Antwortfassung: wie die Antwort je nach Ergebnis von B regelkonform zu formulieren ist. Grundsatz: Eine Nichtwissens- oder Verweigerungsaussage ist erst zulässig, nachdem die Schritte unter B durchgeführt und dokumentiert sind (Nr. 5 und 6 des 12er-Katalogs).
Abschnitt A enthält ausschließlich durch die genannten Fundstellen gedeckte Tatsachen.
Umfangstreue: Jede Frage wird in ihrem Wortlautumfang beantwortet: weder enger noch weiter. Organisationen jenseits von IRD werden nur einbezogen, soweit der Fragetext sie erfasst: Frage 1 (»mit ihm verbundene Organisationen«; Maßstab: Verbundenheit mit IRD), Frage 2 (»Partnerorganisationen vor Ort«), Frage 3 (»internationales Islamic-Relief-Netzwerk bzw. IRD«), Frage 8 (»verwandte Organisationen«, Maßstab wie Frage 1), Frage 9 (eigenständiger Empfängerkreis: MB-verbundene Zuwendungsempfänger der humanitären Hilfe des AA); bei den Fragen 4 bis 6 erscheinen IRW, IRT und DSV nur als Weiterleitungsempfänger der erfragten Projektmittel, nicht als eigener Auskunftsgegenstand. Erhebungen und Angaben, die über den jeweiligen Fragewortlaut hinausgehen, unterbleiben.
Abschnitt B benennt die vor Zeichnung durchzuführenden Erhebungsschritte; deren Durchführung und Ergebnisse sind im Entwurfsvermerk zu dokumentieren.
Abschnitt C legt fest, wie die Antwort je nach Ergebnis regelkonform zu fassen ist. Aussagen über das Nichtvorliegen von Informationen, über Unzumutbarkeit oder über Verweigerungsgründe dürfen erst nach Abschluss der jeweiligen B‑Schritte getroffen werden; Wertungen (»umfänglich«, »einzige Möglichkeit«, »Qualitätssiegel«, »deutlich umfassender«, »mindestens«) nur bei nach B belegter Tatsachengrundlage (Nr. 7, 9). Entsprechendes gilt für die weiteren Techniken des 12er-Katalogs: Prozessbehauptungen nur mit Akteur, Datum und Fundstelle (Nr. 8); die Mitwirkung anderer Stellen nur, wie dokumentiert (Nr. 10); nicht erfragte Entlastungsdarstellungen nicht als Rahmen oder Ersatz der Beantwortung (Nr. 12).
Synopse
| Antwort der Bundesregierung (Drs. 21/7057 vom 9. Juli 2026) | Bearbeitungsentwurf: A. Antwortkern / B. Arbeitsprogramm / C. Antwortfassung |
| Vorbemerkung: Fremdangaben, selektive Darstellung und unbelegte Wertungen. | |
| Beitrag zur Bewältigung der humanitären Krise; »mindestens 2.453.843 hilfsbedürftige Personen erreicht«; 60 Gesundheitseinrichtungen, 65 Krankenhäuser, 1.350.784 behandelte Patienten, 700.979 kostenlose Behandlungen (Atmeh, Al-Dana, Talbisah), 6.855 Thalassämie-Patienten u. a.; Förderung »nach umfänglichem Informationsaustausch mit dem BMI«; Framework Partnership Agreement mit DG ECHO als »Qualitätssiegel«; Bonitätsunterlagen »herangezogen und ausgewertet«; »keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung«. | A. Antwortkern: Das AA förderte 2013–2016 vier Projekte von IRD zur medizinischen Grundversorgung in Syrien (SYR 23/13, SYR 28/14, SYR 06/15, SYR 17/16) mit rund 8,45 Mio. Euro sowie ein Folgeprojekt (1. April 2017 bis 31. März 2020) mit 6,76 Mio. Euro; insgesamt rund 15,2 Mio. Euro (Teil 1, Tz. 0.1, 0.2, 2.3, 3.5.1.1). IRD setzte die Projekte über IRW, IRT und DSV um (Teil 1, Tz. 2.3). Der BRH hat festgestellt, dass das AA die Eignung von IRD entgegen seiner eigenen Weisungslage (RES 55–1; BMI-Erlasse 2004 und 2017) bejaht hat, ohne dies nachvollziehbar zu begründen (Teil 1, Tz. 0.1.1), und dass zahlenmäßige Nachweise und Beleglisten der Letztempfänger nicht vorlagen (Teil 2, Tz. 5.2.2, 5.3). B. Arbeitsprogramm: (1) Herkunft jeder Wirkungszahl der Erstantwort klären: Abgleich mit den Angaben der Verwendungsnachweise; Feststellung, ob die Zahlen aus der von IRD betriebenen Projektdatenbank stammen und ob sie für die Erstantwort neu beim Zuwendungsempfänger erhoben wurden. (2) Verifikationsstatus je Zahl dokumentieren (durch wen, wann, anhand welcher Unterlagen geprüft). (3) Framework Partnership Agreement: Vertragsunterlagen bzw. die öffentliche ECHO-Partnerübersicht beiziehen; Vertragspartner (IRD oder IRW), Laufzeit und Gegenstand feststellen. C. Antwortfassung: Wirkungszahlen nur als gekennzeichnete Angaben des Zuwendungsempfängers mit Quellen- und Verifikationsangabe; eine »mindestens«-Formulierung nur bei nach B belegter Untergrenze (Nr. 7). Das FPA nur mit dem nach B festgestellten Vertragspartner und mit der BRH-Einordnung, dass die Zertifizierung keinen Einfluss auf die Weisungslage hat (Teil 1, Tz. 3.7.1); als Eignungsargument entfällt es (Nr. 11, 9). Die belastenden BRH-Kernfeststellungen sind in der Vorbemerkung mit aufzuführen (Nr. 11). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die personengenauen Begünstigtenzahlen erscheinen ohne Quellenangabe und ohne Verifikationsstatus; nach den BRH-Feststellungen lagen die Nachweise der Letztempfänger nicht vor (Teil 2, Tz. 5.3) (Nr. 7). Vier Aussagen stehen im Widerspruch zu amtlichen Feststellungen: Bonitätsunterlagen »herangezogen und ausgewertet« gegen Teil 2, Tz. 3.1.5 (Zusicherungen werden, »je häufiger vorgetragen, desto weniger glaubwürdig«); »umfänglicher Informationsaustausch mit dem BMI« gegen Teil 1, Tz. 0.2 (Gespräche bestätigt, »nicht jedoch die Zustimmung«) (Nr. 9, 10); »Qualitätssiegel« der DG ECHO gegen Teil 1, Tz. 3.7.1 (Nr. 9); »keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung« gegen Teil 2, Tz. 0.6 und 5.3 (»zahlreiche Verstöße«, Rückforderungen von rund 155.000 Euro zuzüglich Zinsen) (Nr. 11). Das nicht erfragte Wirkungszahlenwerk bildet rund ein Drittel des Antwortumfangs (Nr. 12). | |
| 1. Wie hoch waren die Gesamtzahlungen des Bundes, insbesondere des Auswärtigen Amts, an den Verein „Islamic Relief Deutschland e. V.“ sowie an mit ihm verbundene Organisationen in den Jahren von 2013 bis 2025 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? | |
| Für den Zeitraum von 2013 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2020 auf Frage 2 der Kleine Anfrage der Fraktion FDP (Bundestagsdrucksachennummer 19/24269) verwiesen. Seitdem hat die Bundesregierung keine Projekte von Islamic Relief Deutschland gefördert. | A. Antwortkern: Zahlungen des AA an IRD: fünf Projektförderungen 2013–2020, insgesamt rund 15,2 Mio. Euro (Teil 1, Tz. 0.1, 0.2). BMZ-Zahlungen an IRD: insgesamt 965.040 Euro (632.926 Euro 2013, Krisenreaktions- und Stabilisierungshilfe; 332.114 Euro 2018–2020, Bilaterale TZ/GIZ-Vorhaben; Drs. 19/23023, S. 11). B. Arbeitsprogramm: (1) Jahresscharfe Auszahlungsdaten des AA aus Haushaltsvollzug und Projektakten zusammenstellen; Abgleich mit der Tabelle in Drs. 19/24269 und Abdruck der Tabelle in der Antwort selbst statt Verweises (Nr. 2). (2) Zeitraum 2021–2025 für den eigenen Geschäftsbereich aus den Förderdaten bestätigen. (3) Empfängerkreis »mit ihm verbundene Organisationen« im Sinne des Fragetextes definieren und dokumentieren; Maßstab ist allein die Verbundenheit mit IRD (organisatorisch, personell oder als Weiterleitungsempfänger der IRD-Zuwendungen); eine sonstige Netzwerk- oder Erkenntnislage bleibt außer Betracht: hiernach mindestens IRW, IRT und DSV. (4) Ressortabfrage an alle Bundesressorts zu unmittelbaren Zahlungen an IRD und die so definierten Organisationen 2013–2025, nach Jahren; dabei etwaige Zahlungen des BMZ an IRW (nach Presseberichten besteht eine Kooperation fort) ausdrücklich verifizieren; auszuweisen sind nur Zahlungen, da der Fragetext Zahlungen erfragt. (5) Mittelbare Zuflüsse: Weiterleitungsbeträge je Letztempfänger aus den Verwendungsnachweisen und GIZ-Prüfvermerken extrahieren; wo Beleglisten fehlen (Teil 2, Tz. 5.2.2), die konkrete Lücke je Projekt notieren. C. Antwortfassung: Vollständige Tabelle Jahr × Empfänger × Ressort. Verbleiben nach den Schritten (1)–(5) Lücken, werden diese konkret benannt und begründet (z. B. »Weiterleitungsbeträge an IRT für das Projekt SYR 28/14 sind nicht bezifferbar, da Beleglisten der Letztempfänger nicht eingereicht wurden«), und zwar als dokumentiertes Ergebnis der Erhebung, nicht als pauschales Nichtwissen (Nr. 6). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Der Frageteil zu den verbundenen Organisationen bleibt unbeantwortet; für die Jahre 2021 bis 2025 fehlt die angeforderte jahresweise Aufschlüsselung; der Verweis deckt nur 2013 bis 2020 ab (Nr. 2, 4). Der Satz zur Zeit nach 2020 betrifft ausschließlich Projekte des AA; Zahlungen anderer Ressorts (BMZ: 965.040 Euro, Drs. 19/23023) bleiben unerwähnt (Nr. 11). | |
| 2. Für welche konkreten Projekte in welchen syrischen Regionen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Mittel verwendet, und welche Partnerorganisationen vor Ort waren in die Projektdurchführung eingebunden (bitte ausführen)? | |
| Die in Frage 1 abgefragten Mittel zur Aufrechterhaltung der medizinischen Grundversorgung in Syrien wurden in Gebieten Nord- und Zentralsyriens umgesetzt, die schwer zugänglich waren und in denen ein hoher humanitärer Bedarf bestand. Dazu gehörten Aleppo Stadt und Provinz (Nord und Deir Hafer) sowie Idlib, Hama, Latakia, Homs. Ferner wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 5. November 2020 auf Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD (Bundestagsdrucksachennummer 19/24094) verwiesen. | A. Antwortkern: Projekte: SYR 23/13, SYR 28/14, SYR 06/15, SYR 17/16 sowie das Folgeprojekt (Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2017, Laufzeit bis 31. März 2020) (Teil 1, Tz. 0.1, 3.5.1.1). Gegenstand: medizinische Grundversorgung (Medikamente, Verbrauchsmaterial, Ausstattung, Personal- und Betriebskosten von Krankenhäusern). Regionen: wie Mittelspalte; darunter die Krankenhäuser Atmeh und Al-Dana (Provinz Idlib) sowie Talbisah (Homs). Partnerorganisationen: Islamic Relief Worldwide (Birmingham), Islamic Relief Türkei (Büro Gaziantep, mehrere Büros in Syrien), Deutsch-Syrischer Verein zur Förderung der Freiheiten und Menschenrechte e. V. (Teil 1, Tz. 2.3). B. Arbeitsprogramm: (1) Aus Antragsprüfvermerken und Verwendungsnachweisen eine Matrix Projekt × Region × Partner × Einrichtung erstellen. (2) Zur Gebietskontrolle in den Projektgebieten (insbesondere Provinz Idlib) die einschlägigen Lageberichte des Länderreferats mit Datum beiziehen. C. Antwortfassung: Abdruck der Matrix in der Antwort (»bitte ausführen«, Nr. 2); die Gebietskontrolle wird mit Fundstelle der Lageberichte dargestellt, nicht umschrieben. |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Im Text der Antwort selbst wird keine Partnerorganisation benannt; hierzu verweist die Antwort auf Drs. 19/24094 (Nr. 2). Ob und welche Partner dort genannt sind, erschließt sich erst aus der in Bezug genommenen Drucksache; die Ausführungsbitte der aktuellen Anfrage erfüllt die Antwort aus sich heraus nicht. | |
| 3. Welche Kenntnisse hatte die Bundesregierung über Verbindungen des internationalen Islamic-Relief-Netzwerks bzw. von IRD zur Muslimbruderschaft und deren ideologische Ableger (bitte ausführen)? | |
| Die in der Antwort auf Frage 1 genannten projektbezogenen Förderungen erfolgten nach umfänglichem Informationsaustausch mit dem BMI. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 15. April 2019 auf Frage 50 der Kleinen Anfrage der Fraktion FDP (Bundestagsdrucksachennummer 19/9415) und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Nach Abschluss wurden die Projekte einer vertieften Verwendungsnachweisprüfung unterzogen. Dabei wurden keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln festgestellt. Die Förderung stellte im Projektgebiet die einzige Möglichkeit dar, lebensrettende Gesundheitsversorgung für die von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen zu leisten. | A. Antwortkern (chronologisch, jeweils mit Fundstelle): (1) Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2009: Aktivitäten von IRW in den palästinensischen Autonomiegebieten personell und ideologisch mit der Hamas verknüpft. (2) Januar 2009, Arbeitsstab Humanitäre Hilfe des AA: »Wir machen nichts mit Islamic Relief! Klar ist: keine Zuwendungen, keine Aufnahme in Koordinierungsausschuss!« (Teil 1, Tz. 3.2.1). (3) Juli 2009: AA-Anfrage an das BMI um »aktuelle und ausführliche Erkenntnisse«; eine Antwort ist in den Akten nicht dokumentiert (Teil 1, Tz. 3.2.1). (4) BfV-Schriftverkehr ab 2006 (Grundsatzakte; Details eingestuft). (5) Seit 2014 bekannt: Einstufung von IRW einschließlich IRD als Terrororganisation durch das israelische Verteidigungsministerium (Drs. 19/9415). (6) Januar 2017: Bestätigung enger Verbindungen zwischen IRD und der IGD/DMG, der zentralen Organisation der MB-Anhängerschaft in Deutschland. (7) April 2019: »signifikante personelle Verbindungen zur Muslimbruderschaft oder ihr nahestehenden Organisationen« bei IRW und IRD (Drs. 19/9415, S. 11). (8) 26. Oktober 2018: Hinweis des Länderreferats AS-SYR auf die »vom BfV bestätigte Nähe zur Muslimbruderschaft« und das aus RES 55–1 folgende grundsätzliche Ausscheiden als Zuwendungsempfänger (Vermerk vom 7. November 2018; Teil 1, Tz. 3.5.1.3). (9) BND-Hinweise zu IRD (Teil 1, Tz. 3.7.1; Inhalte eingestuft). (10) BfV-Auskunft Mai 2026: »nach wie vor signifikante personelle Verflechtungen«. B. Arbeitsprogramm: (1) BfV und BND förmlich beteiligen: aktueller Erkenntnisstand und Freigabefähigkeit der Punkte (4) und (9). (2) Einstufungsentscheidung je Erkenntnis: offener Teil / VS über die Geheimschutzstelle. (3) Aktuelle Bewertung des Hauses zur Fortdauer der Verflechtungen formulieren und mitzeichnen lassen. C. Antwortfassung: Chronologische Darstellung im offenen Teil; eingestufte Details als VS-Ergänzung über die Geheimschutzstelle mit fragebezogener Begründung (Nr. 5). Die aktuelle Bewertung (bestätigend oder distanzierend) wird ausdrücklich ausgesprochen; ein Ausweichen auf die Verwendungsnachweisprüfung unterbleibt (Nr. 3). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Zur erfragten Kenntnislage über die Muslimbruderschaft wird nichts ausgeführt; die Antwort wechselt zur Verwendungsnachweisprüfung, die Organisationsverbindungen nicht zum Gegenstand hat (Nr. 3). »Umfänglicher Informationsaustausch« (Nr. 9, 10) und »einzige Möglichkeit« sind unbelegte Wertungen. Letzteres hat der BRH geprüft und verworfen: parallele Förderung von Caritas, Malteser International und Ärzte der Welt, die Darstellung »scheint nachgeschoben« (Teil 1, Tz. 3.5.1.4, 3.7.1) (Nr. 9). | |
| 4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls ergriffen, um sicherzustellen, dass die vergebenen Projektmittel nicht direkt oder indirekt dschihadistischen Gruppen (z. B. Al-Nusra-Front bzw. HTS) oder anderen salafistisch-dschihadistischen Akteuren zugutekommen (bitte ausführen)? | |
| Auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. November 2020 auf Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion FDP (Bundestagsdrucksachennummer 19/24269) und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. | A. Antwortkern: Aktenkundig sind: die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Instrumente (Auflagen, Berichtspflichten, Zwischenberichte, Verwendungsnachweisprüfung durch die GIZ) sowie ab 2017 eine mit BMZ, BMF und BMWi abgestimmte Sanktionsklausel in den Zuwendungsbescheiden (Teil 2, Tz. 6). Aktenkundig sind zugleich Wirksamkeitsgrenzen: Beleglisten der Letztempfänger lagen nicht vor; die GIZ bejahte Prüfpunkte teils ohne Belege »zugunsten des ZE« (Teil 2, Tz. 5.2.2, 5.3); der Verbleib der 2014/2015 angemeldeten DSV-Bargeldtransfers über 240.000 Euro ist nicht durch Belege nachgewiesen (Teil 2, Tz. 7.2, 7.4). B. Arbeitsprogramm: (1) Projekt- und Grundsatzakten gezielt auf risikospezifische Maßnahmen durchsehen: Drittpartei-/Remote-Monitoring, Prüfung bzw. Vetting der Letztempfänger und ihrer Zahlungsketten, Regelungen zu Bargeld, gebietsbezogene Auflagen für von Extremisten kontrollierte Räume, Reaktionen auf die Sanktionsklausel. (2) Die GIZ um Darstellung ihrer damaligen Monitoring- und Prüfpraxis für die vier Projekte bitten. (3) Berichte des Länderreferats/der Auslandsvertretungen auf einschlägige Warnungen oder Vorfälle auswerten. (4) BfV und BND anfragen, ob empfängerbezogene Warnungen zu den Letztempfängern oder zu Mittelabflüssen an dschihadistische Akteure vorlagen. C. Antwortfassung: Abschließende Aufzählung der Maßnahmen mit Fundstelle und Datum. Ergibt die Durchsicht keine über A hinausgehenden Maßnahmen, wird genau dieses Prüfergebnis mitgeteilt (»Über die genannten Instrumente hinaus sind Maßnahmen in den Akten nicht dokumentiert«), und zwar als Ergebnis der Schritte (1)–(4), nicht als Vorwegnahme (Nr. 6). Die dokumentierten Wirksamkeitsgrenzen werden offengelegt (Nr. 11). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die Antwort besteht aus zwei Verweisen. Eine konkrete Maßnahme wird an keiner Stelle benannt (Nr. 2). Die in Bezug genommene Vorbemerkung enthält keine Maßnahme; dort tritt nicht erfragtes entlastendes Material an die Stelle der erfragten Angaben (Nr. 12). | |
| 5. Zu welchem Ergebnis kamen die internen Prüfungen der Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob durch die Förderung von IRD eine indirekte Finanzierung terroristischer Strukturen ermöglicht wurde? | |
| Gemeinsame Antwort zu 5–6b. | A. Antwortkern: Die durchgeführten Verwendungsnachweisprüfungen hatten die zuwendungsrechtliche Ordnungsmäßigkeit zum Gegenstand; sie beantworten die Frage nach einer indirekten Finanzierung terroristischer Strukturen nicht (Nr. 3). Ihre Aussagekraft war zudem begrenzt (fehlende Letztempfänger-Nachweise; Bejahung von Prüfpunkten ohne Belege; Teil 2, Tz. 5.2.2, 5.3); zugleich stellten sie zahlreiche zuwendungsrechtliche Verstöße fest, die zu Rückforderungen von rund 155.000 Euro zuzüglich Zinsen führten (Teil 2, Tz. 0.6, 5.3); dieser Befund ist offenzulegen (Nr. 11). B. Arbeitsprogramm: (1) Innenrevision und Leitungsbereich anfragen, ob im Zeitraum 2016–2026 (insbesondere aus Anlass der Presseberichterstattung 2017 und der BRH-Prüfung 2019) eine interne Prüfung stattfand, die spezifisch die Terrorfinanzierungsfrage zum Gegenstand hatte; Ergebnis und Fundstelle erheben. (2) BfV und BND förmlich beteiligen: Liegen Erkenntnisse zu Mittelflüssen aus den geförderten Projekten an terroristische Strukturen vor, und mit welchem Ergebnis wurden sie bewertet? (3) Erkenntnisse von Zoll/FIU zum Bargeldvorgang (240.000 Euro) abfragen. (4) Einstufungsbedarf der Ergebnisse klären. C. Antwortfassung: Das Ergebnis der Schritte (1)–(3) wird benannt, einschließlich eines etwaigen negativen Ergebnisses (»Eine spezifisch auf diese Frage gerichtete interne Prüfung hat nach dem Ergebnis der Abfragen nicht stattgefunden«), dann verbunden mit der Angabe, welche Prüfungen stattdessen erfolgten und was sie nicht abdecken. Eingestufte nachrichtendienstliche Bewertungen werden über die Geheimschutzstelle übermittelt (Nr. 5). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die Frage nach der Terrorfinanzierung wird durch die Frage nach der Zweckentsprechung ersetzt; beide Prüfgegenstände sind verschieden, denn zweckentsprechend verwendete Mittel können De-facto-Machthabern gleichwohl zugutekommen, etwa über Abgaben und Zwangserhebungen (Nr. 3). Die Sammelbeantwortung der Fragen 5 bis 6b ist das formale Vehikel des Übergehens (Nr. 1). | |
| 6. Wurde das Auswärtige Amt über mögliche Mittelverwendungen in von Extremisten kontrollierten Gebieten (z. B. Idlib) informiert? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und welche Konsequenzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung daraus gezogen? b) Wenn nein, warum nicht? | |
| Die Fragen 5 bis 6b werden zusammen beantwortet. Die von der Bundesregierung geförderten Projekte wurden einer vertieften Verwendungsnachweisprüfung unterzogen. Das beinhaltet eine detaillierte Einzelprüfung mit Nachweisen, ob Zuwendungsmittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und rechtmäßig verwendet wurden. Dabei wurden keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln festgestellt. | A. Antwortkern: Ja. Am 26. Oktober 2018 wies das Länderreferat AS-SYR das Fachreferat S09 darauf hin, dass eine Förderung von IRD »auch bei ordnungsgemäßer Verwendung für humanitäre Zwecke zu einer nicht-intendierten Förderung karitativer Strukturen der MB in SYR führen« könne (Vermerk vom 7. November 2018; Teil 1, Tz. 3.5.1.3). Konsequenzen wurden zunächst nicht gezogen: Der Vermerk wurde weder in der Grundsatz- noch in der Projektakte abgelegt; das Fachreferat nahm das Gespräch bis Mai 2019 nicht zum Anlass, die laufende Förderung zu hinterfragen (ebd.). Nach der BRH-Empfehlung, die Förderung einzustellen, sagte das AA am 17. September 2019 schriftlich zu, IRD nicht weiter zu fördern (Teil 1, Tz. 3.6). Teilfrage b) entfällt. B. Arbeitsprogramm: (1) Weitere Informationswege prüfen und mit Datum belegen: laufende Syrien-Lageberichterstattung zur Gebietskontrolle (insbesondere Idlib), Berichte der GIZ und des Zuwendungsempfängers, etwaige Hinweise von BfV/BND und Auslandsvertretungen. (2) Für jeden festgestellten Informationszeitpunkt die dokumentierte Reaktion (oder deren Fehlen) erheben. C. Antwortfassung: Ja/Nein zuerst, dann Zeitpunkte und Konsequenzen je Informationsweg in zeitlicher Folge (Nr. 1); die dokumentierte Konsequenzlosigkeit bis Mai 2019 wird nicht ausgespart (Nr. 11). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die Ja/Nein-Frage samt Teilfragen 6a (Zeitpunkt, Konsequenzen) und 6b (Begründung) bleibt vollständig unbeantwortet; Geheimhaltungsgründe werden nicht geltend gemacht (Nr. 1, 5). Aktenkundig wäre zu berichten gewesen: die hausinterne Warnung des Länderreferats AS-SYR vom 26. Oktober 2018 und die dokumentierte Konsequenzlosigkeit bis Mai 2019 (Teil 1, Tz. 3.5.1.3). | |
| 7. Warum wurde die Förderung des IRD trotz der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Warnungen und Berichte, unter anderem aus den Jahren 2015, 2019 und 2020, fortgesetzt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den nun öffentlich gewordenen kritischen Berichten des Bundesrechnungshofes (bitte ausführen)? | |
| Das AA hat die Prüfberichte des Bundesrechnungshofs von 2019 zur Kenntnis genommen. Die darin enthaltenen Vorwürfe wurden geprüft und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die Weiterentwicklung der projektbezogenen Zusammenarbeit mit Fördermittelempfängern eingeflossen. Allgemein sind die derzeitigen Anforderungen in der Zusammenarbeit mit Zuwendungsempfängern deutlich umfassender. Das betrifft unterschiedliche Bereiche, darunter die erweiterte Prüfung der Eignung und der Zuverlässigkeit eines Zuwendungsempfängers, die erweiterte Prüfung sanktionsrechtlicher Bestimmungen im Antragsverfahren sowie erweiterte Auflagen zur Sicherstellung zweckentsprechender Mittelverwendung. Dazu gehören ferner erweiterte Auflagen und Prüfpflichten, Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen. | A. Antwortkern (erster Frageteil): Eine aktenmäßig belegte Begründung für Aufnahme und Fortsetzung der Förderung existiert nach den Feststellungen des BRH nicht: Die maßgeblichen Gründe für den Meinungsumschwung von der Ablehnung im Januar 2009 zur Förderung ab 2013 »bleiben im Dunkeln« (Teil 1, Tz. 3.3); die Grundlage der Einschätzung eines »guten Rufs« konnte das AA nicht erklären (Teil 1, Tz. 3.3 i. V. m. 3.2.2); die spätere Alternativlosigkeits-Darstellung »scheint nachgeschoben« (Teil 1, Tz. 3.7.1); Band 1 der Grundsatzakte wurde am 7. August 2013 vernichtet (Teil 2, Tz. 3.1.3). Dieser Befund ist als solcher mitzuteilen. B. Arbeitsprogramm (zweiter Frageteil, Konsequenzen): (1) Synopse aller seit 2019 geänderten oder neuen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Regelungen des Projekthandbuchs Humanitäre Hilfe erstellen (Bezeichnung, Datum des Inkrafttretens, Fundstelle; Versionsvergleich der Handbuchstände). (2) Feststellen, ob und seit wann die Vorlage und Prüfung von Letztempfänger-Nachweisen zwingend ist. (3) GIZ-Beauftragung: aktuelle Leistungsbeschreibung, Prüffristen, Beleganforderungen; Änderungen seit den Feststellungen zu Prüfverzögerungen von bis zu fünf Jahren und zur Anerkennung unbelegter Zahlungen (Teil 2, Tz. 5.2.1, 5.3). (4) Stand dienst- und disziplinarrechtlicher Prüfungen beim Personalreferat/Disziplinarvorgesetzten erheben (Weisungsverstöße, Aktenvernichtung, Aktenführung), einschließlich Verjährungslage. (5) Leitungsvorlage zur KoA-Mitgliedschaft von IRD herbeiführen (Entscheidungsgrundlage: Teil 1, Tz. 3.7.1; BfV-Auskunft Mai 2026). (6) Position des Hauses zur künftigen Erfassung von Bewilligungen trotz verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse klären (Drs. 21/5406, Antwort zu Frage 21b). (7) Hinweis des BRH auf vorbehaltene Nachfrageverfahren und Kontrollprüfungen berücksichtigen (Teil 2, Tz. 0.8, 8). C. Antwortfassung: Nur die nach B belegten Änderungen, einzeln mit Datum und Fundstelle; das Prädikat »deutlich umfassender« entfällt oder wird durch diese Liste ersetzt (Nr. 9). Gegenläufige Fakten (fortbestehende KoA-Mitgliedschaft, fehlende Erfassung) werden offengelegt (Nr. 11). Ergibt Schritt (4), dass keine Prüfungen eingeleitet wurden, wird dies mit Begründung mitgeteilt. |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Der Frageteil »warum« bleibt unbeantwortet; dass eine belegte Begründung nach Aktenlage nicht existiert (Teil 1, Tz. 3.3: die Gründe »bleiben im Dunkeln«), wird nicht offengelegt (Nr. 6). Die Konsequenzbeschreibung besteht aus Prozessbehauptungen ohne Akteur, Datum und Fundstelle (Nr. 8); »deutlich umfassender« bleibt unbelegt, während Kontrolle und Erfassung nach Drs. 21/5406 weiterhin fehlen (Nr. 9). Die einschlägige Weisungslage galt bereits im gesamten Förderzeitraum. Nach dem Befund des BRH lag das Problem in ihrer Missachtung. | |
| 8. Plant die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit IRD und verwandten Organisationen zu beenden sowie bestehende Förderzusagen zu überprüfen bzw. einzustellen, wenn nein, warum nicht? | |
| Seit 2020 hat die Bundesregierung gegenüber Islamic Relief Deutschland keine Förderzusagen getätigt oder Projekte von Islamic Relief Deutschland gefördert. | A. Antwortkern: Gegenüber IRD bestehen seit 2020 keine Förderzusagen des AA. Die Zusammenarbeit besteht in Form der Mitgliedschaft von IRD im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe fort (öffentliche KoA-Liste, Stand März 2026); der BRH hatte festgestellt, dass dieser Status »mit Blick auf die eigene Weisungslage« nicht hätte eingeräumt werden dürfen (Teil 1, Tz. 3.7.1). B. Arbeitsprogramm: (1) Leitungsentscheidung zur KoA-Mitgliedschaft einholen; Entscheidungsvorlage mit der BRH-Feststellung und der BfV-Auskunft vom Mai 2026 als Grundlage. (2) Bestandsaufnahme sonstiger Zusammenarbeit des AA mit IRD (Gremien, Konsultationen, Veranstaltungen, Dialogformate). (3) »Verwandte Organisationen« im Sinne des Fragetextes zuvor definieren (Maßstab wie zu Frage 1: Verbundenheit mit IRD (organisatorisch, personell oder als Weiterleitungsempfänger); hiernach Ressortabfrage zu laufenden Kooperationen, Gremienmitgliedschaften und Förderzusagen gegenüber IRW, IRT und DSV, ausdrücklich einschließlich des Geschäftsbereichs des BMZ. (4) Für jede festgestellte Zusammenarbeit die Absicht (Fortsetzung/Beendigung/Überprüfung) klären. C. Antwortfassung: Die Zukunftsfrage wird als Zukunftsaussage beantwortet (Nr. 4): je Organisation und Zusammenarbeitsform Bestand + Absicht. Lautet die Absicht »keine Beendigung«, ist das »wenn nein, warum nicht« ausdrücklich zu beantworten, einschließlich der Begründung gegen die BRH-Feststellung und die fortbestehenden Verflechtungen (Nr. 1, 11). |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die auf die Zukunft gerichtete Frage wird mit einer Vergangenheitsangabe beantwortet (Nr. 4). Die Frage nach verwandten Organisationen und das »wenn nein, warum nicht« bleiben offen (Nr. 1); die fortbestehende Mitgliedschaft von IRD im Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe des Auswärtigen Amts bleibt unerwähnt (Nr. 11). | |
| 9. In wie vielen weiteren Fällen hat das Auswärtige Amt in den vergangenen zehn Jahren Gelder zur humanitären Hilfe an Organisationen genehmigt und vergeben, die nachgewiesen Verbindungen zur Muslimbruderschaft oder zu anderen islamistischen Netzwerken haben bzw. denen Verbindungen zu diesen vorgeworfen werden (bitte nach Jahr und Empfänger aufschlüsseln)? | |
| Auf die Antwort der Bundesregierung vom 6. Mai 2026 auf Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD (Bundestagsdrucksachennummer 21/5840) wird verwiesen. | A. Antwortkern: Ressortübergreifend verfügbar ist die Fallstatistik des Haber-Verfahrens: 2017–2025 gingen 302 Rückmeldungen »verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor« ein; in 165 Fällen wurden weitergehende Informationen übermittelt (Drs. 21/5406). Die dortige Aussage, einschlägige Daten würden »nicht systematisch erhoben oder vorgehalten« (Antworten zu Fragen 12, 21b), betrifft die ressortübergreifende zentrale Erfassung; sie entbindet das AA nicht davon, den eigenen Geschäftsbereich auszuwerten: die im Haber-Verfahren eingegangenen BfV-Rückmeldungen zu AA-Anträgen liegen in den jeweiligen Antrags- bzw. Koordinierungsvorgängen des Hauses vor. B. Arbeitsprogramm: (1) Grundgesamtheit bilden: alle Zuwendungsempfänger der humanitären Hilfe des AA der letzten zehn Jahre aus Haushalts- und Förderdaten (Titelauswertung, Projektdatenbank des Fachreferats). (2) Abgleich mit den hauseigenen Haber-Vorgängen: alle BfV-Rückmeldungen zu Anträgen des AA identifizieren (Antragsakten, koordinierendes Referat); Fälle mit positiver Meldung und gleichwohl erfolgter Bewilligung gesondert ausweisen. (3) Kriterien für »nachgewiesene« und »vorgeworfene« Verbindungen dokumentieren (BfV-Erkenntnis; öffentliche behördliche Feststellungen; substantiierte Vorwürfe) und die Grundgesamtheit hiernach klassifizieren; für verbleibende Empfänger ergänzende BfV-Abfrage. (4) Aufwand und Zeitbedarf der Schritte dokumentieren (Grundlage einer etwaigen Zumutbarkeitsaussage). (5) Einstufungsentscheidung je Empfänger vorbereiten: offener Teil / VS über die Geheimschutzstelle, je Schutzgut begründet. C. Ergebnisabhängige Antwortfassungen: (a) Vollständige Aufschlüsselung Jahr × Empfänger im offenen Teil. (b) Offener Teil: Jahr × Anzahl; Empfängernamen als VS über die Geheimschutzstelle (mildere Mittel vor Verweigerung, Nr. 5). © Soweit einzelne Angaben auch eingestuft nicht übermittelt werden sollen: ausdrückliche, fragebezogen und je Schutzgut begründete Teilverweigerung. (d) Erweist sich die Rekonstruktion nach dokumentierter Durchführung der Schritte (1)–(4) als unzumutbar oder lückenhaft: Mitteilung dieses Ergebnisses mit Aufwands- und Lückendarlegung. |
| Kommentar (verwirklichte Techniken): Die benannte Fundstelle enthält ihrerseits einen weiteren Verweis auf Drs. 21/5406 nebst einer Staatswohl-Verweigerung, die ausdrücklich auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausschließt; die Fundstellenkette endet ohne die erfragte Information (Nr. 2). Der Verweigerungsgrund wird nicht fragebezogen gegeben, die Geheimschutzstelle als milderes Mittel nicht erkennbar geprüft (Nr. 5). Dass die erfragten Daten nach eigener Auskunft der Bundesregierung nicht systematisch erhoben oder vorgehalten werden (Drs. 21/5406, Antworten zu den Fragen 12 und 21b), wird nicht mitgeteilt (Nr. 6). | |
Befund
Die Gegenüberstellung führt zu einem einfachen Ergebnis: Die am 9. Juli 2026 erteilte Antwort verfehlt die Fragen. Die Kommentarzeilen weisen je Frage mehrere verwirklichte Techniken des Ausweichens oder Nicht-Beantwortens aus. Selbst eine Verweigerung wäre rechtmäßig möglich gewesen, nämlich ausdrücklich erklärt, fragebezogen begründet und vorrangig im Wege der eingestuften Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages. Auch diesen Weg hat die Bundesregierung ausgeschlagen.
Dass eine regelkonforme Neubeantwortung möglich ist, zeigt die rechte Spalte: Der gesicherte Antwortkern liegt in den Akten des AA (deren Kenntnis in der Bundesregierung vorauszusetzen ist), die offenen Punkte sind durch benannte Erhebungsschritte zu klären. Für wiederholte Zusicherungen des Auswärtigen Amts, die in in dieser Antwort vom 9. Juli 2026 vorgetragen wurden, hat der Bundesrechnungshof bereits im Jahr 2019 einen Maßstab formuliert, der auf Antworten an das Parlament übertragbar ist: Sie werden, »je häufiger vorgetragen, desto weniger glaubwürdig« (Teil 2, Tz. 3.1.5).
Quellen
Deutscher Bundestag: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Januar 2017 eingegangenen Antworten der Bundesregierung (darin Frage 8 des Abgeordneten Volker Beck), Drucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, S. 6 f. LINK
Deutscher Bundestag: Kleine Anfrage der FDP-Fraktion »Die Beziehungen des Vereins ›Islamic Relief Deutschland‹ zur Muslimbruderschaft und der Umgang mit Nichtregierungsorganisationen mit Verbindungen zu islamistischen Organisationen«, Drucksache 19/8306 vom 13. März 2019. LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Drucksache 19/9415 vom 15. April 2019 (darin Frage 50). LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 19/24094 vom 5. November 2020. LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion »Islamic Relief«, Drucksachen 19/23023 und 19/24269 vom 13. November 2020. LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen »Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens«, Drucksache 21/5406 vom 14. April 2026. LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion »Mögliche Gefahr der Parteienunterwanderung durch Islamisten«, Drucksache 21/5840 vom 6. Mai 2026. LINK
Deutscher Bundestag: Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 21/6719 vom 25. Juni 2026. LINK
Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion »Bundesmittel für die Organisation ›Islamic Relief Deutschland e. V.‹ und mögliche Mittelabflüsse an islamistische bzw. terroristische Strukturen in Syrien«, Drucksache 21/7057 vom 9. Juli 2026. LINK
Bundesrechnungshof: Abschließende Prüfungsmitteilung Teil 1 (Eignung von Islamic Relief Deutschland e. V. als Zuwendungsempfänger) vom 10. Dezember 2019, geschwärzte Fassung. LINK